News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

EuGH zum Vor­steu­er­ab­zug bei “Brief­kas­ten­adres­sen”

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2018 

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) beschäf­tig­te sich in einer Ent­schei­dung von November 2017 wieder einmal mit der Frage, unter welcher Vor­aus­set­zung Ein­gangs­rech­nun­gen zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen. In den kon­kre­ten (deut­schen) Fällen versagte das Finanz­amt dem Steu­er­pflich­ti­gen den Vor­steu­er­ab­zug mit der Begrün­dung, dass keine formell rich­ti­gen Rech­nun­gen vorlägen. Auf den Ein­gangs­rech­nun­gen wurden zwar der Name und die Anschrift des leis­ten­den Unter­neh­mers ange­führt, aber es handle sich bei der ange­ge­be­nen Fir­men­an­schrift um einen “Brief­kas­ten­sitz” bzw. eine “Brief­kas­ten­adres­se”, an dem der Lie­fe­rant nur pos­ta­lisch erreich­bar gewesen sei. An der ange­ge­be­nen Adresse würde jedoch weder eine geschäft­li­che Tätig­keit ausgeübt werden noch sich der Sitz des Unter­neh­mens befinden.

Der EuGH hielt fest, dass für die Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs grund­sätz­lich eine Rechnung vor­lie­gen muss. In dieser Rechnung sind der voll­stän­di­ge Name und die voll­stän­di­ge Anschrift des Lie­fe­ran­ten und des Kunden anzu­ge­ben. Eine “voll­stän­di­ge Adresse” des Lie­fe­ran­ten gibt jedoch noch keinen Auf­schluss darüber, ob die in der Rechnung ange­ge­be­ne Anschrift auch dem Ort ent­spre­chen muss, an dem der Lie­fe­rant seine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausübt. Der Begriff Anschrift ist also so weit zu ver­ste­hen, dass auch jede Form von Anschrift, ein­schließ­lich einer Brief­kas­ten­an­schrift, davon umfasst ist. Diese Ent­schei­dung ist für Steu­er­pflich­ti­ge sehr zu begrüßen, da es demnach für den Vor­steu­er­ab­zug nicht not­wen­dig ist, dass an der vom Lie­fe­ran­ten ange­ge­be­nen Adresse auch seine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausgeübt wird.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia