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Begut­ach­tungs­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2018 

Anfang April 2018 wurde das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 — als Nach­fol­ger von Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­zen im Frühjahr und im Herbst — als Begut­ach­tungs­ent­wurf ver­öf­fent­licht. Neben Klar­stel­lun­gen resul­tie­ren viele Ände­run­gen aus der EU-Richt­li­nie “Vor­schrif­ten zur Bekämp­fung von Steu­er­ver­mei­dungs­prak­ti­ken mit unmit­tel­ba­ren Aus­wir­kun­gen auf das Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­mark­tes” (Anti Tax Avo­id­ance Direc­ti­ve, ATAD). Aus­ge­wähl­te Aspekte sind nach­fol­gend näher dar­ge­stellt. Die geplan­ten Gesetzes-
ände­run­gen sollen über­wie­gend ab 1.1.2019 in Kraft treten.

Weg­zugs­be­steue­rung im betrieb­li­chen Bereich

Bei der soge­nann­ten Weg­zugs­be­steue­rung im betrieb­li­chen Bereich soll der Raten­zah­lungs­zeit­raum für Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens von sieben auf fünf Jahre verkürzt werden. Bei Wirt­schafts­gü­tern des Umlauf­ver­mö­gens bleibt es bei dem Raten­zah­lungs­zeit­raum von zwei Jahren, inner­halb dessen es auch nicht zu einer vor­zei­ti­gen Fäl­lig­stel­lung kommen kann. Hingegen sollen beim Anla­ge­ver­mö­gen Raten auch dann sofort fällig zu stellen sein, wenn der Sitz oder der Ort der Geschäfts­lei­tung einer Kör­per­schaft in einen Staat außer­halb des EU/EWR-Raumes verlegt wird, der Steu­er­pflich­ti­ge Insol­venz anmeldet, eine solche abge­wi­ckelt wird oder wenn eine Rate inner­halb von drei Monaten ab Fäl­lig­keit nicht bzw. in zu geringem Ausmaß bezahlt wurde.

Abzug­steu­er auf Entgelte für die Ein­räu­mung von Leitungsrechten

Es ist eine Abzug­steu­er von 10% (für Kör­per­schaf­ten 8,25%) auf Zah­lun­gen für die Ein­räu­mung von Lei­tungs­rech­ten (oftmals i.Z.m. Infra­struk­tur­pro­jek­ten) ange­dacht. So sind davon etwa Entgelte umfasst, welche ein Grund­ei­gen­tü­mer erhält, weil er das Recht einräumt, über seinen Grund und Boden Lei­tun­gen führen zu lassen.

Metho­den­wech­sel und Hinzurechnungsbesteuerung

Im Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz sind im Begut­ach­tungs­ent­wurf vor allem Ände­run­gen beim Metho­den­wech­sel (Switch-over) und damit zusam­men­hän­gend die Ein­füh­rung einer Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung (im anglo­ame­ri­ka­ni­schen Raum “con­trol­led foreign cor­po­ra­ti­on rules” bzw. CFC rules) vor­ge­se­hen. Generell ver­ein­fa­chend sollen von der Betei­li­gungs­er­trags­be­frei­ung nur noch (inlän­di­sche) Betei­li­gungs­er­trä­ge wie auch Erträge aus inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gun­gen umfasst sein und die Ausnahme (von der Befrei­ung) für Gewinn­an­tei­le aus aus­län­di­schen Betei­li­gun­gen bei Hybrid­fi­nan­zie­rung gelten.

Der neue § 10a KStG normiert den Anwen­dungs­be­reich der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung und setzt voraus, dass eine aus­län­di­sche Kör­per­schaft nied­rig­be­steu­er­te Pas­siv­e­in­künf­te erzielt und die Gewinne noch nicht aus­ge­schüt­tet worden sind. Die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung führt zu einer höheren Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge in Öster­reich, da die nicht aus­ge­schüt­te­ten Pas­siv­e­in­künf­te der aus­län­di­schen beherrsch­ten Kör­per­schaft, in Öster­reich als Gewinn zuge­rech­net werden. Zu einer Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung kann es nur kommen, sofern die öster­rei­chi­sche Gesell­schaft die aus­län­di­sche Gesell­schaft beherrscht (Betei­li­gungs­aus­maß regel­mä­ßig direkt oder indirekt zu mehr als 50%) und Pas­siv­e­in­künf­te in Form von u.A. Zinsen, Lizenz­ge­büh­ren, Divi­den­den, etc. vor­lie­gen. Nied­rig­be­steue­rung wird bei einer tat­säch­li­chen Steu­er­be­las­tung im Ausland von nicht mehr als 12,5% ange­nom­men. Die Ein­künf­te aus Tätig­kei­ten von Ver­si­che­run­gen und Banken sind zwar der EU-Richt­li­nie folgend auch unter Pas­siv­e­in­künf­ten zu sub­su­mie­ren, dies soll jedoch durch eine Aus­nah­me­re­ge­lung für Finanz­un­ter­neh­men ins Leere laufen (sowohl bei der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung als auch beim Metho­den­wech­sel). Im Sinne einer Baga­tell­gren­ze sieht das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 vor, dass die nied­rig­be­steu­er­ten Pas­siv­e­in­künf­te nach­hal­tig mehr als ein Drittel der gesamten Ein­künf­te der aus­län­di­schen Kör­per­schaft betragen müssen.

Der Metho­den­wech­sel knüpft an die Para­me­ter Pas­siv­e­in­künf­te und Nied­rig­be­steue­rung an und soll zukünf­tig auf inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gun­gen und qua­li­fi­zier­te Port­fo­lio­be­tei­li­gun­gen (Mini­mum­be­tei­li­gung i.H.v. 5%) anwend­bar sein. Ver­gleich­bar der bis­he­ri­gen Situa­ti­on kommt es dann anstelle der Betei­li­gungs­er­trags­be­frei­ung für Gewinn­an­tei­le bzw. bei inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gun­gen auch anstelle der Steu­erneu­tra­li­tät von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen, ‑ver­lus­ten und sons­ti­ger Wert­än­de­run­gen zur Anrech­nung der im Ausland tat­säch­lich ent­rich­te­ten Steuern auf die öster­rei­chi­sche Kör­per­schaft­steu­er.
Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung und Metho­den­wech­sel sind bereits auf Wirt­schafts­jah­re, welche nach dem 30. Sep­tem­ber 2018 beginnen, anzuwenden.

Ist­be­steue­rung bei Frei­be­ruf­lern und Erleich­te­run­gen für KMUs

In der Umsatz­steu­er soll es dem Begut­ach­tungs­ent­wurf folgend zur Aus­wei­tung der Ist­be­steue­rung auf alle frei­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten unab­hän­gig von der Rechts­form kommen. Bei der Mar­gen­be­steue­rung ist der Entfall der ver­ein­fach­ten Ermitt­lung der Marge bei Rei­se­leis­tun­gen geplant. Schließ­lich soll es durch die Umset­zung des uni­ons­recht­li­chen E‑Com­mer­ce-Pakets zukünf­tig zu Leis­tungs­or­t­än­de­run­gen bei bestimm­ten elek­tro­nisch erbrach­ten sons­ti­gen Leis­tun­gen, Telekommunikations‑, Rundfunk- und Fern­seh­dienst­leis­tun­gen inner­halb der EU kommen. Dies bringt Erleich­te­run­gen für KMUs, die nur gele­gent­lich solche Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer in der EU erbringen.

Aus­wei­tung des “Advance Rulings”

Der aktuelle Anwen­dungs­be­reich des Advance Rulings (Aus­kunfts­be­scheid gem. § 118 BAO) ist auf noch nicht rea­li­sier­te Tat­be­stän­de bei Umgrün­dun­gen, Grup­pen­be­steue­rung und Ver­rech­nungs­prei­sen begrenzt. Der Begut­ach­tungs­ent­wurf sieht nun eine schritt­wei­se Aus­wei­tung auf die Bereiche inter­na­tio­na­les Steu­er­recht, Umsatz­steu­er und “Miss­brauch” vor. Hierbei sollen beab­sich­tig­te Gestal­tun­gen dahin­ge­hend unter­sucht werden, ob sie als Miss­brauch (i.S.d. § 22 BAO) anzu­se­hen sind. Ist dies nicht der Fall, erhöht sich durch den Aus­kunfts­be­scheid die Rechts­si­cher­heit für den Steuerpflichtigen.

Hori­zon­tal Monitoring

Das bisher nur in Pilot­pro­jek­ten getes­te­te Hori­zon­tal Moni­to­ring soll zukünf­tig als Alter­na­ti­ve zu Betriebs­prü­fun­gen ein­ge­führt werden. Wesent­li­cher Aspekt dabei ist der Zeit­punkt des Kontakts mit den Finanz­be­hör­den, da Betriebs­prü­fun­gen im Regel­fall mehrere Jahre nach den wirt­schaft­li­chen Ent­schei­dun­gen beginnen. Mit dem Hori­zon­tal Moni­to­ring soll hingegen eine laufende Kon­trol­le geschaf­fen werden, wodurch sich — auch als Gegen­leis­tung für eine ver­stärk­te Offen­le­gungs­pflicht — die Pla­nungs­si­cher­heit für Unter­neh­men durch zeit­na­hen Kontakt mit den Finanz­be­hör­den erhöhen kann. “Teil­nah­me­be­rech­tigt” sind Unter­neh­men, die u.A. Umsätze über 40 Mio. € erzielen.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.

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