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Über­las­sung von Geschäfts­füh­rern im Konzern — drohende Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2018 

In der Praxis kommt es gerade bei Kon­zer­nen oft vor, dass Manager neben ihrer Tätig­keit beim eigent­li­chen Dienst­ge­ber zusätz­lich noch in einer oder mehreren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten Geschäfts­füh­rer­funk­tio­nen ausüben. Dies geschieht oft ohne geson­der­ten Anstel­lungs­ver­trag und ohne Anspruch auf zusätz­li­che Ver­gü­tung. Die Judi­ka­tur des Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes (zuletzt VwGH vom 7.9.2017, GZ Ro 2014/08/0046) geht für der­ar­ti­ge Kon­stel­la­tio­nen ver­stärkt in die Richtung, dass Dienst­neh­mer, die als Geschäfts­füh­rer an ein anderes Kon­zern­un­ter­neh­men über­las­sen werden, dort (zusätz­lich) ein eigenes Dienst­ver­hält­nis begrün­den. Das führt dazu, dass neben dem eigent­li­chen Dienst­ge­ber auch das andere Kon­zern­un­ter­neh­men für diesen ange­stell­ten Geschäfts­füh­rer (für das fiktive antei­li­ge Entgelt) die vollen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bis maximal zur Höchst­bei­trags­grund­la­ge ent­rich­ten muss. Sofern ins­ge­samt die Höchst­bei­trags­grund­la­ge über­schrit­ten wird, bestehen zwar auf Dienst­neh­mer­sei­te Rück­erstat­tungs­mög­lich­kei­ten, nicht jedoch auf Dienst­ge­ber­sei­te.

Laut VwGH ist bei Leih­ar­beits­ver­hält­nis­sen zwar grund­sätz­lich der Über­las­sen­de als sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Dienst­ge­ber anzu­se­hen, da der Beschäf­ti­gen­de nur die ihm vom Über­las­sen­den über­tra­ge­nen Rechte aus diesem Dienst­ver­hält­nis ausübt. Anders ist es aller­dings beim Geschäfts­füh­rer einer GmbH. Hier ergibt sich bereits aufgrund der Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer ein unmit­tel­ba­res Recht auf Arbeits­leis­tung und nicht nur ein vom Über­las­sen­den abge­lei­te­tes. Es muss davon aus­ge­gan­gen werden, dass die Gebiets­kran­ken­kas­sen bzw. die Finanz­ver­wal­tung die bis­he­ri­ge Prüf­pra­xis ändern und das Risiko besteht, dass für die Ver­gan­gen­heit und auch zukünf­tig zusätz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu ent­rich­ten sind. Für jede einzelne Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer droht im Maxi­mal­fall eine jähr­li­che Nach­be­las­tung von bis zu 15.376 € (Werte 2018).

Folgt man der VwGH-Recht­spre­chung wären zur Ver­mei­dung von Säum­nis­fol­gen folgende Schritte not­wen­dig: Anmel­dung des Geschäfts­füh­rers bei der zustän­di­gen Gebiets­kran­ken­kas­se, Ermitt­lung des fiktiven antei­li­gen Entgelts für die jewei­li­ge Tätig­keit, getrenn­te Bei­trags­ab­fuhr, Rück­erstat­tung für die Dienst­neh­mer­bei­trä­ge und Ver­steue­rung der Rück­erstat­tung beim Dienst­neh­mer. Alter­na­ti­ve Stra­te­gien zur Ver­mei­dung dieser nega­ti­ven Folgen müssen immer auf den jewei­li­gen Ein­zel­fall abstel­len. Denkbar wäre bei­spiels­wei­se die Ein­set­zung in eine Funktion als Pro­ku­rist anstatt als Geschäfts­füh­rer, die Ver­mei­dung von Wei­sungs­ge­bun­den­heit und damit keine Begrün­dung eines Dienst­ver­hält­nis­ses oder Maß­nah­men zur Ver­rin­ge­rung der Abga­ben­be­las­tung in Folge der Begrün­dung gering­fü­gi­ger Dienst­ver­hält­nis­se. In jedem Fall soll zeitnah eine Risi­ko­ana­ly­se erfolgen bzw. his­to­risch gewach­se­ne, aber nicht unbe­dingt not­wen­di­ge Geschäfts­füh­rer­funk­tio­nen, in mehreren Kon­zern­un­ter­neh­men über­dacht werden.

Bild: © Boggy — Fotolia