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Prüfung durch die Finanz aufgrund von Kontodaten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2018 

Wie in den Ausgaben KI 08/15 und 03/16 bereits dar­ge­stellt, sind öster­rei­chi­sche Banken seit 2016 ver­pflich­tet, regel­mä­ßig gewisse Kon­to­da­ten (auch rück­wir­kend) an das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen (BMF) zu über­mit­teln womit das Bank­ge­heim­nis für Steu­er­zwe­cke de facto auf­ge­ho­ben wurde. Zum einen haben Banken all­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen (wie z.B. Kon­to­num­mer, Inhaber, wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer, Zeich­nungs­be­rech­tig­te) zu allen in Öster­reich geführ­ten Ein­la­ge­kon­ten und Depots an ein Kon­ten­re­gis­ter zu melden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass auch bestimm­te Trans­ak­tio­nen auf und von Pri­vat­kon­ten an die Finanz offen­zu­le­gen sind.

Dabei gibt es folgende mel­de­pflich­ti­ge Trans­ak­tio­nen zu unter­schei­den. Typi­scher­wei­se daran anknüp­fen­de Kon­se­quen­zen sind nach­fol­gend dargestellt.

  1. Rele­van­te Zuflüsse in Höhe von min­des­tens 50.000 € aus der Schweiz und Liech­ten­stein auf öster­rei­chi­sche private Konten im Zeitraum 2011 bis 2013: Der Bank­kun­de konnte im Jahr 2016 zwischen einer Meldung der Trans­ak­ti­on oder einer anonymen Ein­mal­zah­lung wählen. In der Regel wurde die Vor­ge­hens­wei­se gemein­sam mit der Bank und dem Steu­er­be­ra­ter abge­stimmt und, sofern als not­wen­dig erachtet, auch eine Selbst­an­zei­ge eingebracht.
  2. Rele­van­te Abflüsse von Pri­vat­kon­ten in Höhe von 50.000 € sowie von bestimm­ten zusam­men­hän­gen­den Trans­ak­tio­nen ab 130.000 € sind laufend an das BMF zu melden.

Steu­er­prü­fung aufgrund einer Meldung der öster­rei­chi­schen Bank

Der Gesetz­ge­ber hatte mit der Ein­füh­rung der oben genann­ten Rege­lun­gen im Rahmen des sog. “Ban­ken­pa­kets” bereits die Absicht, diese Daten später gezielt aus­zu­wer­ten und als Grund­la­ge für mögliche Prü­fun­gen bei Steu­er­pflich­ti­gen her­an­zu­zie­hen. Das BMF hat dem nun Rechnung getragen und kürzlich einen Leit­fa­den für Finanz­äm­ter betref­fend der Analyse der oben genann­ten Mel­dun­gen und folglich der Risi­ko­ab­schät­zung, ob eine Prüfung beim Steu­er­pflich­ti­gen durch­ge­führt werden soll, erstellt. Dem­zu­fol­ge sollen in diese Risi­ko­ein­schät­zung derzeit nur Trans­ak­tio­nen ab einer Grö­ßen­ord­nung von 300.000 € ein­be­zo­gen werden.

In einem nächsten Schritt soll von den Finanz­be­am­ten die Prü­fungs­wür­dig­keit anhand anderer steu­er­lich rele­van­ter Daten über­prüft werden. So ist dafür etwa die Höhe von gemel­de­ten Kapi­tal­zu­flüs­sen in Ver­hält­nis zu den in der Ver­gan­gen­heit ver­steu­er­ten aus­län­di­schen Kapi­tal­erträ­gen zu setzen. Außerdem werden sonstige Daten wie etwa andere ver­steu­er­te Ein­künf­te, Grund­stücks­trans­ak­tio­nen, Schen­kun­gen sowie Gewinn­aus­schüt­tun­gen berück­sich­tigt. Dabei wird auf Daten bis ins Jahr 2002 zurück­ge­grif­fen. Je höher das Miss­ver­hält­nis zwischen dem Kapi­tal­zu­fluss und den Ver­gleichs­wer­ten ist, umso größer ist für die Finanz das Risiko, dass die Quelle der Mittel unzu­rei­chend ver­steu­ert wurde.

Bei rele­van­ten Kapi­tal­ab­flüs­sen von Pri­vat­kon­ten soll eben­falls ein Ver­gleich zu ver­steu­er­ten Ein­künf­ten, Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen, Grund­stücks­trans­ak­tio­nen und Gewinn­aus­schüt­tun­gen ange­stellt werden, um etwaige Risiken der Steu­er­hin­ter­zie­hung zu erkennen bzw. eine Prü­fungs­wür­dig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen anzu­neh­men. Jedoch ist hierbei anzu­mer­ken, dass neben den Trans­ak­tio­nen auf den Pri­vat­kon­ten etwaige GmbH-Betei­li­gun­gen gleich mit­ge­prüft werden sollen, um einen mög­li­chen Zusam­men­hang zwischen dem betrieb­li­chen und dem privaten Bereich unter­su­chen zu können.

Einsicht in das Kontenregister

Wie oben dar­ge­stellt, melden öster­rei­chi­sche Banken neben rele­van­ten Kapi­tal­flüs­sen auch Infor­ma­tio­nen über alle im Inland geführ­ten Ein­la­ge­kon­ten und Depots an das Kon­ten­re­gis­ter. Die Finanz­be­am­ten sind ange­wie­sen, bei rele­van­ten Kapi­tal­zu­flüs­sen im Rahmen der Prü­fungs­vor­be­rei­tung zwingend eine Abfrage im Kon­ten­re­gis­ter zu der jeweils betrof­fe­nen Person zu machen, da nach Ansicht des BMF eine gewisse “Ver­dachts­la­ge” zu vermuten ist und eine Prüfung daher zweck­mä­ßig ist. Bei Kapi­tal­ab­flüs­sen liegt eine Abfrage im Ermessen der Behörde aufgrund ihrer Ein­schät­zung und Bewer­tung der Sachlage und der Risi­ko­fak­to­ren. An dieser Stelle sei darauf hin­zu­wei­sen, dass jeder Steu­er­pflich­ti­ge über Finan­zOn­line über eine von der Abga­ben­be­hör­de durch­ge­führ­te Einsicht in das Kon­ten­re­gis­ter zu infor­mie­ren ist.

Vor­ge­hens­wei­se für betrof­fe­ne Steuerpflichtige

Steu­er­pflich­ti­ge, die in die oben genann­ten Risi­ko­grup­pen für eine zeitnahe Steu­er­prü­fung fallen, sollten im ersten Schritt ihren Steu­er­be­ra­ter kon­tak­tie­ren und mögliche Hand­lungs­al­ter­na­ti­ven abstim­men. So kann etwa eine recht­zei­tig ein­ge­brach­te Selbst­an­zei­ge in Ver­bin­dung mit der Nach­ver­steue­rung von Ein­künf­ten unter Umstän­den ein Finanz­straf­ver­fah­ren ver­hin­dern.

Bild: © Markus Bormann — Fotolia