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Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung für Haus der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Mutter

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2018 

Für die Gel­tend­ma­chung der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung zwecks Ver­mei­dung der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er ist u.a. Vor­aus­set­zung, dass das Eigen­heim dem Ver­äu­ße­rer inner­halb der letzten zehn Jahre vor der Ver­äu­ße­rung min­des­tens fünf Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient hat und dass der Haupt­wohn­sitz auf­ge­ge­ben wird. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (GZ RV/7104612/2014 vom 6.2.2018) beschäf­tig­te sich unlängst mit dem Fall, in welchem der Haupt­wohn­sitz in Wien gelegen war, der als Neben­wohn­sitz gemel­de­te Ort sich aller­dings im Haus der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Mutter befand. Für dieses Haus wollte die Tochter — als Erbin nach dem Ableben der Mutter — die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung bei der Ver­äu­ße­rung geltend machen. Der Haupt­wohn­sitz in Wien war während des Auf­ent­halts am Neben­wohn­sitz nicht auf­ge­ge­ben worden, um einen Kün­di­gungs­grund nach dem Miet­rechts­ge­setz zu ver­hin­dern. Nach dem Tod der Mutter war die Tochter nach Wien zurück­ge­kehrt und hatte das Haus der Mutter veräußert.

Das BFG berück­sich­tig­te bei der Beur­tei­lung den Umstand, dass die die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung geltend machende Steu­er­pflich­ti­ge seit ihrer eigenen Pen­sio­nie­rung ihren Lebens­mit­tel­punkt an die Adresse der Mutter verlegt hat, um diese bis zu deren Tod (d.h. deutlich mehr als fünf Jahre) zu pflegen. Außerdem lagen Nach­wei­se wie die Urkunde zur Bestel­lung zur Sach­wal­te­rin der Mutter, die Strom- und Gas­ver­brauchs­nach­wei­se für die Wiener Wohnung und auch eine Bestä­ti­gung der Gemeinde über den Auf­ent­halt an der Adresse des Wohn­hau­ses der Mutter vor. Selbst wenn nach dem zen­tra­len Mel­de­re­gis­ter der Haupt­wohn­sitz durch­ge­hend in der Miet­woh­nung in Wien bestand, kommt dem BFG folgend die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung zur Anwen­dung. Der für die Befrei­ung von der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er ent­schei­den­de Haupt­wohn­sitz im Haus der Mutter ist durch die durch­ge­hen­de Pflege der­sel­ben nach­ge­wie­sen. Schließ­lich ist beim Vor­lie­gen mehrerer Wohn­sit­ze auch der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen im Sinne des tat­säch­li­chen Wohn­sit­zes zu berück­sich­ti­gen.

Bild: © pho­to­crew — Fotolia