News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Neue­run­gen bei Zuschüs­sen zur Ent­gelt­fort­zah­lung bei Krank­heit und Unfall

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2018 

Mit 1. Juli 2018 ist es zu Ände­run­gen bei Ent­gelt­fort­zah­lun­gen infolge von Krank­heit und Unfall gekommen, sofern diese Umstände nach dem 30. Juni 2018 ein­ge­tre­ten sind. Wie bisher erhalten Dienst­ge­ber Zuschüs­se zum fort­ge­zahl­ten Entgelt an arbeits­un­fä­hi­ge Dienst­neh­mer, sofern dies durch Krank­heit oder Unfall bedingt ist. Um den Aufwand für den Dienst­ge­ber abzu­fe­dern, gebührt einem Dienst­ge­ber mit bis zu 50 Dienst­neh­mern 50% des fort­ge­zahl­ten Entgelts inklu­si­ve Son­der­zah­lun­gen. Begrenzt ist der Zuschuss mit dem 1,5fachen der ASVG-Höchst­bei­trags­grund­la­ge — für das Jahr 2018 somit mit 7.695 €. Für den zeit­li­chen Beginn der För­de­rung wird zwischen Krank­heit und Unfall unterschieden.

Bei Arbeits­un­fä­hig­keit infolge von Krank­heit gilt der Zuschuss ab dem elften Tag der Ent­gelt­fort­zah­lung bis höchs­tens sechs Wochen je Arbeits­jahr, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit länger als zehn auf­ein­an­der­fol­gen­de Tage gedauert hat. War ein Unfall ursäch­lich für die Arbeits­un­fä­hig­keit des Dienst­neh­mers, so kommt der Zuschuss ab dem ersten Tag der Ent­gelt­fort­zah­lung bis höchs­tens sechs Wochen je Arbeits­jahr ins Spiel, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit länger als drei auf­ein­an­der­fol­gen­de Tage gedauert hat.

Neu ist seit 1. Juli 2018, dass (kleine) Unter­neh­men mit bis zu 10 Dienst­neh­mern besser unter­stützt werden, indem die Zuschuss­leis­tung von bisher 50% auf 75% des fort­ge­zahl­ten Entgelts ein­schließ­lich all­fäl­li­ger Son­der­zah­lun­gen ange­ho­ben wird. An den zeit­li­chen Beson­der­hei­ten hin­sicht­lich Krank­heit und Unfall ändert sich für Dienst­ge­ber ebenso wenig wie an der Beach­tung der 150% ASVG-Höchst­bei­trags­grund­la­ge als Ober­gren­ze. Bei der Berech­nung der Anzahl der Dienst­neh­mer ist Vorsicht geboten, da nunmehr aus­schließ­lich der Durch­schnitts­wert des ver­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res vor der Antrag­stel­lung maß­geb­lich ist — in diesem Kalen­der­jahr dürfen für die För­de­rung die 50 bzw. 10 Dienst­neh­mer nicht über­schrit­ten werden. Bisher war unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein gering­fü­gi­ges Über­schrei­ten des Durch­schnitts­wer­tes für die Begüns­ti­gung unschädlich. 

Bild: © sergign — Fotolia