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BFG zu Rei­se­kos­ten eines ange­stell­ten Versicherungsvertreters

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2018 

Bei Ver­si­che­rungs­ver­tre­tern kommt es häufig vor, dass diese ihre Tätig­keit haupt­säch­lich vor Ort bei ihren Kunden ausüben und das Büro ihres Arbeit­ge­bers nur zur Abholung der Post oder für einzelne Bespre­chun­gen oder interne Trai­nings nutzen. Die Vor­be­rei­tung für Kun­den­ter­mi­ne erfolgt oftmals zuhause. Dem­entspre­chend sind Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter viel unter­wegs, oftmals mit dem eigenen (privaten) Auto. Im Hinblick auf die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Fahrt­auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten gilt folgendes:

  • Bei Kun­den­be­su­chen, bei denen der Dienst­neh­mer von seinem Wohnort direkt zum Kunden fährt, sind die vollen Fahrt­kos­ten (Kilo­me­ter­gel­der abzüg­lich all­fäl­li­ger Kos­ten­er­sät­ze) abzugsfähig.
  • Fahrten des Dienst­neh­mers zur Geschäfts­stel­le seines Arbeit­ge­bers sind durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag abgegolten.
  • Für Fahrten von der Arbeits­stät­te zum Kunden können hingegen Kilo­me­ter­gel­der berück­sich­tigt werden.
  • Für jene Tage, an denen Außen­dienst geleis­tet wurde und während des Arbeits­ta­ges auch die Arbeits­stät­te auf­ge­sucht wurde, ist der “Umweg” zu ermit­teln. Das bedeutet, dass nur die zusätz­li­chen Kilo­me­ter­gel­der für die Kun­den­be­su­che als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind.

Diese steu­er­li­che Behand­lung, welche der bis­he­ri­gen Judi­ka­tur ent­spricht, wurde jüngst anläss­lich einer Beschwer­de vor dem Bun­des­fi­nanz­ge­richt wieder bestä­tigt (GZ RV/7102524/2012 vom 26.1.2018).

Bild: © Eisen­hans — Fotolia