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BFG zur Abzugs­fä­hig­keit von Geschäftsessen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2018 

In einem unlängst ver­öf­fent­lich­ten Urteil (BFG GZ RV/2100827/2016 vom 6.2.2018) hatte ein deut­scher Staats­bür­ger versucht, sich öster­rei­chi­sche Vor­steu­ern für Geschäfts­es­sen über den Rück­erstat­tungs­weg vom Finanz­amt zurück­zu­ho­len. Auch für Nicht-Öster­rei­cher sind die gleichen öster­rei­chi­schen Rechts­vor­schrif­ten zur Berück­sich­ti­gung von Reprä­sen­ta­ti­ons­spe­sen maß­geb­lich, wobei hier unter­schied­li­che Bestim­mun­gen für Ein­kom­men- und Umsatz­steu­er gelten. In der Ein­kom­men­steu­er werden hin­sicht­lich der Abzugs­fä­hig­keit von Bewir­tungs­spe­sen drei Fall­grup­pen unterschieden:

  • Bewir­tungs­spe­sen sind zur Gänze nicht abzugs­fä­hig: Nach der Recht­spre­chung sind unter nicht abzugs­fä­hi­gen “Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen” alle Auf­wen­dun­gen zu ver­ste­hen, die zwar durch den Beruf des Steu­er­pflich­ti­gen bedingt sind oder auch mit der Erzie­lung von steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten anfallen, aber auch sein gesell­schaft­li­ches Ansehen fördern, es ihm also ermög­li­chen, zu “reprä­sen­tie­ren”. Darunter fallen auch Auf­wen­dun­gen, die ganz all­ge­mein dazu dienen, geschäft­li­che Kontakte auf­zu­neh­men und zu pflegen, um als poten­ti­el­ler Auf­trag­ge­ber oder Auf­trag­neh­mer in Betracht gezogen zu werden. Unter diese Fall­grup­pe fallen bei­spiels­wei­se Bewir­tung im eigenen Haushalt oder Bewir­tung i.Z.m. Ver­gnü­gungs­ver­an­stal­tun­gen wie z.B. Casino, Ball, Konzert, Theater etc.
  • Bewir­tungs­spe­sen sind zur Hälfte abzugs­fä­hig: Für die Bewir­tungs­kos­ten muss hier der Unter­neh­mer nach­wei­sen, dass die Bewir­tung der Werbung dient und die betrieb­li­che oder beruf­li­che Ver­an­las­sung weitaus über­wiegt. Die reprä­sen­ta­ti­ve Mit­ver­an­las­sung darf hier nur ein geringes Ausmaß errei­chen. Unter diese Gruppe fallen z.B. Bewir­tung in Zusam­men­hang mit Bilanz­pres­se­kon­fe­ren­zen, Kli­en­ten­in­for­ma­tio­nen, Pro­jekt­vor­stel­lun­gen oder konkret ange­streb­te Geschäfts­ab­schlüs­se.
    Dies ist im Ein­zel­fall anhand von Teil­neh­me­r­auf­zeich­nun­gen und durch Vorlage von Geschäfts­auf­trä­gen nach­zu­wei­sen.
  • Bewir­tungs­spe­sen sind zur Gänze abzugs­fä­hig: Zur Gänze abzugs­fä­hig sind Bewir­tungs­kos­ten, die unmit­tel­bar Bestand­teil der Leistung sind oder in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Leistung stehen (z.B. Ver­pfle­gung anläss­lich einer Schulung), Bewir­tun­gen mit Ent­gelt­cha­rak­ter oder ohne Reprä­sen­ta­ti­ons­kom­po­nen­te (z.B. Produkt- oder Waren­ver­kos­tun­gen oder Bewir­tung bei Betriebs­be­sich­ti­gun­gen etc.).

In der Umsatz­steu­er gibt es von der Ein­kom­men­steu­er abwei­chen­de Rege­lun­gen. Sofern jedoch Bewir­tungs­spe­sen in der ESt zur Gänze abzugs­fä­hig sind, ist in der Umsatz­steu­er eben­falls der volle Vor­steu­er­ab­zug möglich. Die “ertrag­steu­er­li­che Hälf­te­re­ge­lung” ist jedoch in der Umsatz­steu­er nicht zu beachten. Umsatz­steu­er­lich steht demnach für die Geschäfts­freun­de­be­wir­tung bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen der volle Vor­steu­er­ab­zug zu, auch wenn ertrag­steu­er­lich die Abzugs­fä­hig­keit nur zu 50 % gegeben ist. Bei in der Ein­kom­men­steu­er zur Gänze nicht abzugs­fä­hi­gen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen steht kor­re­spon­die­rend auch kein Vor­steu­er­ab­zug zu.

Im vor­lie­gen­den Sach­ver­halt vertrat das Finanz­amt die Meinung, dass aus den ange­fal­le­nen Essens­kos­ten keine kon­kre­ten Geschäfts­ab­schlüs­se her­vor­ge­gan­gen seien und versagte daher den Vor­steu­er­ab­zug. Das BFG ging aufgrund der vor­ge­leg­ten ergän­zen­den Unter­la­gen davon aus, dass die Kosten für die Geschäfts­es­sen zur Gänze für das Unter­neh­men der Beschwer­de­füh­re­rin ange­fal­len sind, es sich also um betrieb­lich ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen handelt, für die der Vor­steu­er­ab­zug zur Gänze zusteht. Fehlende Teil­neh­mer­lis­ten zu bestimm­ten Geschäfts­es­sen änderten aufgrund der unwe­sent­li­chen Beträge nichts an der posi­ti­ven Ent­schei­dung für die Steuerpflichtige.

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