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Zuzah­lung zu Alters­heim­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2019 

Die Anfor­de­run­gen an die Gel­tend­ma­chung von Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung umfassen die Aspekte der Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und der wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit. Überdies darf die Belas­tung weder Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten noch Son­der­aus­ga­ben sein. Dem Bun­des­fi­nanz­ge­richt lag unlängst (GZ RV/1100165/2017 vom 21.1.2019) ein Fall zur Beur­tei­lung vor, in dem eine Zuzah­lung zu den Kosten des Alters­heim­auf­ent­halts der Mutter als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden sollte. Fünf Jahre zuvor hatte die Mutter — im Alter von 86 Jahren und bei guter Gesund­heit — umfas­sen­des Grund­stücks­ver­mö­gen unent­gelt­lich auch an ihre Tochter über­tra­gen.

Bei der Beur­tei­lung, ob in der kon­kre­ten Situa­ti­on Raum für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist, müssen mehrere Umstände berück­sich­tigt werden. Auf­wen­dun­gen aus Krankheit‑, Pflege‑, oder Betreu­ungs­be­dürf­tig­keit und folglich auch jene aus der Unter­brin­gung in einem Alters­heim können grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden, aller­dings gekürzt um Pfle­ge­geld oder Zuschüs­se zu den Betreu­ungs­kos­ten. Typi­scher­wei­se können nur die von der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Person selbst getra­ge­nen Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt werden. Sofern diese Kosten (teil­wei­se) von Ange­hö­ri­gen im Rahmen ihrer Unter­halts­pflicht über­nom­men werden, können sie steu­er­lich ebenso abzugs­fä­hig sein, insoweit sie bei der unter­halts­be­rech­tig­ten Person selbst eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len würden.

Das BFG setzte sich in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung beson­ders mit dem “Belas­tungs­cha­rak­ter” und der Zwangs­läu­fig­keit einer solchen Zahlung aus­ein­an­der. So liegt bei­spiels­wei­se keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung vor, wenn Pfle­ge­kos­ten als Gegen­leis­tung für die Über­tra­gung von Wirt­schafts­gü­tern über­nom­men werden. Ebenso ver­ei­teln Auf­wen­dun­gen, die Folge der Abgabe einer unbe­ding­ten Erb­s­er­klä­rung sind oder aus der Annahme einer Schen­kung resul­tie­ren, das Kri­te­ri­um der Zwangs­läu­fig­keit. Im kon­kre­ten Fall mangelt es dem BFG folgend an der Zwangs­läu­fig­keit der Kosten auf Ebene der Tochter. Eine Zwangs­läu­fig­keit wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Tochter nicht durch die Annahme der früheren Schen­kun­gen ihrer Mutter zur Zuzah­lung zu den Heim­kos­ten ent­schei­dend bei­getra­gen hätte. Ihre Mit­ver­ur­sa­chung zeigt sich ja gerade darin, dass sich die Pfle­ge­be­dürf­ti­ge durch die Schen­kun­gen an ihre Kinder und Enkel­kin­der, abge­se­hen von ihren Pen­si­ons­ein­künf­ten, aller Mittel ent­le­digt hat, aus denen sie die Heim­kos­ten selbst hätte tragen können. Glei­cher­ma­ßen hätte die Mutter damit rechnen müssen, dass sie im Falle von Pfle­ge­be­dürf­tig­keit auf finan­zi­el­le Unter­stüt­zung durch ihre Ange­hö­ri­gen ange­wie­sen sein würde. An der man­geln­den steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung ändert auch nichts, dass die Tochter im Rahmen ihrer Unter­halts­pflicht zur Betei­li­gung an den Heim­kos­ten ver­pflich­tet war. Schließ­lich waren die Zuzah­lun­gen der Tochter zu den Alters­heim­kos­ten betrags­mä­ßig weit unter dem Wert der geschenk­ten Lie­gen­schaf­ten, sodass keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung vor­lie­gen konnte.

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