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Strenge Anfor­de­run­gen an Fami­li­en­heim­fahr­ten und doppelte Haushaltsführung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2019 

Die Kosten für Fami­li­en­heim­fahr­ten bzw. für doppelte Haus­halts­füh­rung können unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich geltend gemacht werden. Wesent­li­ches Kri­te­ri­um dabei ist, dass die Arbeits­stät­te vom Fami­li­en­wohn­ort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist. Folglich liegt die Arbeits­stät­te außer­halb des Ein­zugs­be­reichs des Fami­li­en­wohn­sit­zes, weshalb am Dienst­ort ein weiterer Wohnsitz begrün­det werden muss. Doppelte Haus­halts­füh­rung wird dann steu­er­lich aner­kannt, sofern dem Steu­er­pflich­ti­gen eine Wohn­sitz­ver­le­gung in eine übliche Ent­fer­nung vom Ort der Erwerbs­tä­tig­keit nicht zuge­mu­tet werden kann. Die Unzu­mut­bar­keit kann dabei z.B. in der privaten Lebens­füh­rung, in einer weiteren (eigenen) Erwerbs­tä­tig­keit oder in jener des Ehe­part­ners liegen. Es müssen jeden­falls erheb­li­che objek­ti­ve Gründe gegeben sein und nicht bloß per­sön­li­che Vor­lie­ben für die Bei­be­hal­tung des Fami­li­en­wohn­sit­zes sprechen.

Das BFG hatte sich (GZ RV/6100506/2016 vom 7.11.2018) mit einem Sach­ver­halt zu beschäf­tig­ten, in dem von einem Piloten Auf­wen­dun­gen für doppelte Haus­halts­füh­rung und für Fami­li­en­heim­fahr­ten steu­er­lich geltend gemacht werden wollten. Der Zweit­wohn­sitz ist in Wien, da er seine Flüge zu einem großen Teil von Wien aus antritt. Der Haupt­wohn­sitz ist in Salzburg gelegen, wo auch seine Eltern leben und er — nach der Über­tra­gung des Eigen­tums am Eltern­haus; den Eltern wurde ein lebens­läng­li­ches Wohn­recht ein­ge­räumt — not­wen­di­ge (Reparatur)Arbeiten in Haus und Garten erle­di­gen muss. Die Arbeiten sind auch Folge der schweren Erkran­kung des Vaters.

Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Kosten für Fami­li­en­heim­fahr­ten sowie für die doppelte Haus­halts­füh­rung waren die regel­mä­ßi­gen Arbeiten in Haus und Garten — wie auch die bloße Tatsache des Eigen­tums an einem in unüblich weiter Ent­fer­nung vom Dienst­ort gele­ge­nen Hauses — aller­dings zu wenig. So recht­fer­tigt die Betreu­ung eines nicht der Ein­künf­te­er­zie­lung die­nen­den Lie­gen­schafts­be­sit­zes die Bei­be­hal­tung eines Dop­pel­wohn­sit­zes kei­nes­wegs. Ebenso wenig stellt die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit der Eltern einen Grund für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung dieser Kosten dar. Dies zeigt sich ins­be­son­de­re darin, dass sich die Besuche bei den Eltern auf Wochen­en­den beschränk­ten und somit eine all­fäl­li­ge Pfle­ge­be­dürf­tig­keit naher Ange­hö­ri­ger als Argument für die unzu­mut­ba­re Wohn­sitz­ver­la­ge­rung nicht her­an­ge­zo­gen werden konnte.

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