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Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2019 — Für Unternehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2019 

Der näher rückende Jah­res­wech­sel sollte zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regel­mä­ßig Mög­lich­kei­ten, durch gezielte Maß­nah­men legal Steuern zu sparen bzw. die Vor­aus­set­zun­gen dafür zu schaffen.

Antrag auf Grup­pen­be­steue­rung stellen

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kann durch die Bildung einer Unter­neh­mens­grup­pe die Mög­lich­keit geschaf­fen werden, Gewinne und Verluste der ein­be­zo­ge­nen Gesell­schaf­ten aus­zu­glei­chen. Dies bietet mitunter erheb­li­che positive Steu­er­ef­fek­te. Vor­aus­set­zun­gen sind die gefor­der­te finan­zi­el­le Ver­bin­dung (Kapi­tal­be­tei­li­gung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimm­rech­te) seit Beginn des Wirt­schafts­jah­res sowie ein ent­spre­chend beim Finanz­amt ein­ge­brach­ter Grup­pen­an­trag. Bei allen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die das Kalen­der­jahr als Wirt­schafts­jahr haben (d.h. Bilanz­stich­tag 31.12.) ist der Grup­pen­an­trag bis spä­tes­tens 31.12.2019 ein­zu­brin­gen, damit er noch Wirkung für die Ver­an­la­gung 2019 ent­fal­tet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehen­de Unter­neh­mens­grup­pe (etwa weil eine neue Betei­li­gung am 1.1.2019 erworben wurde).

For­schungs­för­de­rung — Forschungsprämie

Die For­schungs­prä­mie von 14% ist als Steu­er­gut­schrift kon­zi­piert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Ver­lust­jah­ren. Überdies sind die For­schungs­auf­wen­dun­gen unab­hän­gig von der Inan­spruch­nah­me der For­schungs­prä­mie steu­er­lich abzugs­fä­hig. Die für die Prämie rele­van­ten For­schungs­auf­wen­dun­gen können Personal- und Mate­ri­al­auf­wen­dun­gen für F&E‑Tätigkeiten, Gemein­kos­ten, Finan­zie­rungs­kos­ten und unmit­tel­bar der For­schung und Ent­wick­lung dienende Inves­ti­tio­nen (ein­schließ­lich der Anschaf­fung von Grund­stü­cken) umfassen. Die For­schungs­prä­mie ist für die Eigen­for­schung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gede­ckelt. Für die Gel­tend­ma­chung der For­schungs­prä­mie ist die Vorlage eines posi­ti­ven Gut­ach­tens der FFG (Anfor­de­rung über Finan­zOn­line) erfor­der­lich. Im Gegen­satz dazu ist die Bemes­sungs­grund­la­ge für Auf­trags­for­schung — Vor­aus­set­zung ist wiederum, dass es sich um einen inlän­di­schen Auf­trag­neh­mer handelt — beim Auf­trag­ge­ber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gut­ach­tens ist bei der Auf­trags­for­schung nicht erforderlich.

Gewinn­frei­be­trag

Der Gewinn­frei­be­trag steht allen natür­li­chen Personen unab­hän­gig von der Gewinn­ermitt­lungs­art zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steu­er­pflich­ti­gen ohne Nachweis ein Grund­frei­be­trag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Gel­tend­ma­chung eines höheren Frei­be­trags sind ent­spre­chen­de Inves­ti­tio­nen erfor­der­lich. Begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen umfassen grund­sätz­lich abnutz­ba­re kör­per­li­che Anlagen, Wohn­bau­an­lei­hen bzw. auch andere Wert­pa­pie­re wie z.B. Bun­des­an­lei­hen, Bank- und Indus­trie­schuld­ver­schrei­bun­gen oder bestimm­te Invest­ment- und Immo­bi­li­en­fonds (sofern auch zur Deckung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen geeignet). Die Nut­zungs­dau­er bzw. Behal­te­frist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewid­me­te Wert­pa­pie­re vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatz­be­schaf­fung durch Real­in­ves­ti­tio­nen erfolgen bzw. ist bei vor­zei­ti­ger Tilgung eine Wert­pa­pie­r­er­satz­an­schaf­fung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inan­spruch­nah­me einer Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung steht nur der Grund­frei­be­trag zu. Der Gewinn­frei­be­trag ver­min­dert auch die GSVG-Bemes­sungs­grund­la­ge und somit neben der Steu­er­be­las­tung auch die Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­las­tung. Der Gewinn­frei­be­trag wird für Gewinne ab 175.000 € redu­ziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Frei­be­trag zur Gänze. Der Frei­be­trag beträgt daher maximal 45.350 €.

Vor­ge­zo­ge­ne Inves­ti­tio­nen (Halb­jah­res­ab­schrei­bung) bzw. Zeit­punkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E‑A-Rechnern

Für Inves­ti­tio­nen, die nach dem 30.6.2019 getätigt werden, kann unab­hän­gig vom Anschaf­fungs­zeit­punkt in der zweiten Jah­res­hälf­te die halbe Jahres-AfA abge­setzt werden. Das Vor­zie­hen von Inves­ti­tio­nen spä­tes­tens in den Dezember 2019 kann daher Steu­er­vor­tei­le bringen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abge­setzt werden. Ab 2020 wird die Grenze bei gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern auf 800 € erhöht, sodass unter Umstän­den Anschaf­fun­gen von Anlagen mit einem Preis zwischen 400 € und 800 € besser in das Jahr 2020 ver­scho­ben werden sollten. E‑A-Rechner können grund­sätz­lich durch die Aus­nut­zung des Zufluss‑, Abfluss­prin­zips eine tem­po­rä­re Ver­la­ge­rung der Steu­er­pflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG ange­führ­te Ausgaben (z.B. Beratungs‑, Miet‑, Vertriebs‑, Verwaltungs‑, Zins­kos­ten etc.) ist aller­dings ledig­lich eine ein­jäh­ri­ge Vor­aus­zah­lung steu­er­lich abzugs­fä­hig! Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men oder Ausgaben, die zum Jah­res­en­de fällig werden, sind jenem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn sie inner­halb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte “stehen gelas­se­ne For­de­run­gen”, welche nur auf Wunsch des Gläu­bi­gers später gezahlt werden, gelten aller­dings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Ersatz­be­schaf­fun­gen bei Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen von Anlagen

Natür­li­che Personen können die Ver­steue­rung von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen für min­des­tens sieben Jahre im Anla­ge­ver­mö­gen gehal­te­ne Wirt­schafts­gü­ter durch (ein­ge­schränk­te) Über­tra­gung auf die Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten von Neu­in­ves­ti­tio­nen einer sofor­ti­gen Besteue­rung ent­zie­hen (Steu­er­stun­dungs­ef­fekt).

Beach­tung der Umsatz­gren­ze für Kleinunternehmer

Die Umsatz­steu­er­be­frei­ung (ohne Vor­steu­er­ab­zug) ist nur bei einem Jah­res­net­to­um­satz von bis zu 30.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze bestimm­te steu­er­freie Umsätze (z.B. aus ärzt­li­cher Tätig­keit oder als Auf­sichts­rat) nicht mehr berück­sich­tigt werden. Maß­ge­bend für die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung ist, dass das Unter­neh­men im Inland betrie­ben wird. Unter­neh­mer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2019 zu über­schrei­ten, sollten — sofern möglich — den Abschluss der Leis­tungs­er­brin­gung auf 2020 ver­schie­ben. Ein Ver­schie­ben ledig­lich des Zah­lungs­ein­gangs ist nicht aus­rei­chend für die Ein­hal­tung der Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze. Ab 1.1.2020 erhöht sich die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze übrigens auf 35.000 €.

GSVG-Befrei­ung

Kleinst­un­ter­neh­mer (Jah­res­um­satz unter 30.000 €, Ein­künf­te unter 5.361,72 €) können eine GSVG-Befrei­ung für 2019 bis 31. Dezember 2019 bean­tra­gen. Berech­tigt sind Jung­un­ter­neh­mer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regel­pen­si­ons­al­ter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genann­ten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht über­schrit­ten wurden. Die Befrei­ung kann auch während des Bezugs von Kin­der­be­treu­ungs­geld oder bei Bestehen einer Teil­ver­si­che­rung während der Kin­der­er­zie­hung bean­tragt werden. Dies­be­züg­lich gilt eine monat­li­che Grenze von 446,81 € bzw. ein monat­li­cher Umsatz von 2.500 € (jeweils im Durchschnitt).

Vor­aus­zah­lung von GSVG-Beiträgen

Bei Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnern wird eine Vor­aus­zah­lung von GSVG-Bei­trä­gen dann aner­kannt, wenn diese in ihrer Höhe der vor­aus­sicht­li­chen Nach­zah­lung für das betref­fen­de Jahr ent­spricht. Rechnen Sie mit einer Nach­zah­lung, können Sie durch Leistung einer frei­wil­li­gen Vor­aus­zah­lung den Gewinn redu­zie­ren bzw. glätten und damit even­tu­ell nach­tei­li­ge Pro­gres­si­ons­sprün­ge ver­mei­den.

Auf­be­wah­rungs­pflich­ten

Mit 31.12.19 endet grund­sätz­lich die 7‑jährige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jahres 2012. Wei­ter­hin auf­zu­be­wah­ren sind Unter­la­gen, welche für ein anhän­gi­ges Abgaben- oder sons­ti­ges behördliches/gerichtliches Ver­fah­ren von Bedeu­tung sind. Unter­la­gen für Grund­stü­cke bei Vor­steu­er­rück­ver­rech­nung sind 12 Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Dienen Grund­stü­cke nicht aus­schließ­lich unter­neh­me­ri­schen Zwecken und wurde beim nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Teil ein Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch genommen, ver­län­gert sich die Auf­be­wah­rungs­pflicht unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen auf 22 Jahre. Die Auf­be­wah­rungs­pflicht für Unter­la­gen im Zusam­men­hang mit Grund­stü­cken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken bzw. unter­neh­me­ri­schen Nutzung des Grund­stü­ckes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Kei­nes­falls sollten Unter­la­gen ver­nich­tet werden, die zur Beweis­füh­rung z.B. bei Pro­dukt­haf­tung, Eigentums‑, Bestands- und Arbeits­ver­trags­recht dienen.

Abzugs­fä­hig­keit von Spenden

Spenden aus dem Betriebs­ver­mö­gen an bestimm­te For­schungs­ein­rich­tun­gen und der Erwach­se­nen­bil­dung dienende Lehr­ein­rich­tun­gen sowie an Uni­ver­si­tä­ten können bis zu einem Maxi­mal­be­trag von 10% des Gewinnes des lau­fen­den Wirt­schafts­jah­res Betriebs­aus­ga­be sein. Zusätz­lich und betrags­mä­ßig unbe­grenzt können auch Geld- und Sach­spen­den, die mit der Hil­fe­stel­lung bei Kata­stro­phen­fäl­len zusam­men­hän­gen, steu­er­lich geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mild­tä­ti­ge Zwecke, Tier­schutz und an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren sind als Betriebs­aus­ga­be steu­er­lich absetz­bar. Wesent­lich ist mitunter, dass die Spenden emp­fan­gen­de Orga­ni­sa­ti­on bzw. der Spen­den­sam­mel­ver­ein in der BMF-Liste auf­scheint und dass die Spende im Jahr 2019 geleis­tet wurde und nach­ge­wie­sen werden kann. Eine doppelte Berück­sich­ti­gung einer bestimm­ten Spende als Betriebs­aus­ga­be und als Son­der­aus­ga­be ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betrieb­li­che und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te nicht über­schrei­ten dürfen.

Wert­pa­pier­de­ckung bei Pensionsrückstellungen

Zur Ver­mei­dung von steu­er­li­chen Straf­zu­schlä­gen müssen zum Ende des Wirt­schafts­jah­res Wert­pa­pie­re im Nenn­be­trag von min­des­tens 50% des am Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res aus­ge­wie­se­nen steu­er­li­chen Pen­si­ons­rück­stel­lungs­be­tra­ges im Betriebs­ver­mö­gen vor­han­den sein. Es sollte daher das Vor­han­den­sein einer ent­spre­chen­den Bede­ckung noch vor Jah­res­en­de über­prüft werden.

Ener­gie­ab­ga­ben­rück­ver­gü­tung

Die Antrag­stel­lung für das Kalen­der­jahr 2014 hat bis spä­tes­tens 31.12.2019 zu erfolgen. Gerade für Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men mit hohem Ener­gie­ver­brauch, die seit 2011 von der Ener­gie­ab­ga­ben­rück­ver­gü­tung aus­ge­schlos­sen waren, gibt es durch ein EuGH-Urteil aus dem Sommer 2016 wieder Chancen auf eine (rück­wir­ken­de) Erstat­tung. Das Finanz­mi­nis­te­ri­um wehrt sich aller­dings wei­ter­hin dagegen und hat eine Amts­re­vi­si­on beim VwGH ein­ge­bracht, welcher sei­ner­seits wiederum einen Vor­la­ge­an­trag beim EuGH ein­ge­bracht hat. Zur Siche­rung der Ansprü­che sollten jeden­falls ent­spre­chen­de Anträge gestellt werden.

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