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Einen der wenigen Feri­al­jobs bekommen? Achtung auf Steuern, Fami­li­en­bei­hil­fe und Sozialversicherung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2020 

Durch die COVID-19-Krise ist das Angebot an Feri­al­jobs im Sommer 2020 deutlich ein­ge­schränkt. Viele Unter­neh­men sind erst dabei, die Büro­räum­lich­kei­ten nach und nach wieder zu beziehen und müssen dabei Abstands- und Hygie­ne­vor­schrif­ten gerecht werden. Typi­scher­wei­se hat auch die Wie­der­ein­stel­lung von zuvor arbeits­los gewor­de­nen Mit­ar­bei­tern Vorrang vor der Beschäf­ti­gung von Feri­al­prak­ti­kan­ten. Schließ­lich spielen auch die während des Lock-downs auf­ge­brauch­ten Urlaubs­ta­ge der Mit­ar­bei­ter eine Rolle, wodurch in den Som­mer­mo­na­ten 2020 weniger Bedarf an Urlaubs­ver­tre­tun­gen besteht und somit ein wich­ti­ges Betä­ti­gungs­feld für Feri­al­prak­ti­kan­ten wegfällt. Sofern trotz all dieser Wid­rig­kei­ten ein Feri­al­job ergat­tert werden konnte, sollten die Themen Steuern, Fami­li­en­bei­hil­fe und Sozi­al­ver­si­che­rung genau beachtet werden, damit es nicht im Nach­hin­ein zu unan­ge­neh­men Kon­se­quen­zen kommt. Die nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen gelten selbst­ver­ständ­lich nicht nur für “Feri­al­jobs” sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium.

Steu­er­li­che Konsequenzen

Die ertrag­steu­er­li­che Behand­lung bei Feri­al­jobs hängt grund­sätz­lich davon ab, ob man bei dem Arbeit­ge­ber ange­stellt ist oder in Form eines Werk­ver­trags bzw. freien Dienst­ver­trags tätig wird. Dauert das Ange­stell­ten­ver­hält­nis z.B. nur einen Monat (aber jeden­falls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer ent­spre­chend hohen Ent­loh­nung Sozi­al­ver­si­che­rung und Lohn­steu­er ein­be­hal­ten, so ist es ratsam, in dem darauf fol­gen­den Kalen­der­jahr eine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung durch­zu­füh­ren. Der Antrag auf Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regel­mä­ßig zu einer Steu­er­gut­schrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neu­durch­rech­nung der Lohn­steu­er vor­ge­nom­men wird. Gege­be­nen­falls kann es auch zur antrags­lo­sen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung kommen.

Erfolgt die Beschäf­ti­gung im Werk­ver­trag bzw. auf Basis eines freien Dienst­ver­trags, so liegen Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit vor und es wird keine Lohn­steu­er ein­be­hal­ten. Ab einem Jah­res­ein­kom­men von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te darin ent­hal­ten sind, muss eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben werden. Umsatz­steu­er­pflicht ist i.Z.m. Feri­al­jobs auf Werk­ver­trags­ba­sis bzw. als freier Dienst­neh­mer theo­re­tisch denkbar, aber jeden­falls erst dann, wenn die Net­to­ein­nah­men 35.000 € über­stei­gen, da bis dahin die unechte Umsatz­steu­er­be­frei­ung als Klein­un­ter­neh­mer gilt. Bis zu 35.000 € Net­to­um­sät­zen muss auch keine Umsatz­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben werden.

Fami­li­en­bei­hil­fe

Der Ver­dienst aus einem Feri­al­job kann, ins­be­son­de­re wenn er mit anderen Ein­künf­ten zusam­men­fällt, dazu führen, dass die Zuver­dienst­gren­ze für die Fami­li­en­bei­hil­fe über­schrit­ten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze über­schrei­ten­de Betrag zurück­ge­zahlt werden. An die Fami­li­en­bei­hil­fe ist auch das Schick­sal des Kin­der­ab­setz­be­trags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unlieb­sa­me Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung tritt ein, wenn auf das Kalen­der­jahr bezogen ein steu­er­li­ches Ein­kom­men von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Beson­der­hei­ten bei der Ermitt­lung dieser Grenze zu berück­sich­ti­gen sind. Dies gilt glei­cher­ma­ßen, wenn die Fami­li­en­bei­hil­fe direkt an das Kind aus­be­zahlt wird. Wich­tigs­te Ausnahme von der Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung ist das Alter, da die Zuver­dienst­gren­ze für Jugend­li­che vor Voll­endung des 19. Lebens­jah­res keine Bedeu­tung hat. Ab Beginn des Kalen­der­jah­res, das auf den 19. Geburts­tag folgt, muss aller­dings unter­schie­den werden, ob die Ein­nah­men (z.B. aus dem Feri­al­job) in den Zeitraum fallen, in dem Fami­li­en­bei­hil­fe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurz­fris­tig kein Bezug von Fami­li­en­bei­hil­fe, so sind Ein­nah­men während dieses Zeit­raums nicht maß­geb­lich für die Berech­nung der Zuver­dienst­gren­ze. Keine Fami­li­en­bei­hil­fe wird z.B. bezogen, wenn die vor­ge­se­he­ne Stu­di­en­zeit in einem Stu­di­en­ab­schnitt über­schrit­ten wurde. Ebenso wenig zu rele­van­ten Ein­nah­men zählen z.B. Sozi­al­hil­fe als ein­kom­men­steu­er­frei­er Bezug, Ent­schä­di­gun­gen für ein aner­kann­tes Lehr­ver­hält­nis oder Wai­sen­pen­sio­nen. Das für die Zuver­dienst­gren­ze rele­van­te Ein­kom­men ergibt sich schließ­lich, nachdem die mit den Ein­nah­men zusam­men­hän­gen­den Ausgaben abge­zo­gen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Fami­li­en­bei­hil­fe nicht nur aktive Ein­künf­te (bei dem Feri­al­job sind das im Regel­fall Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit) sondern alle der Ein­kom­men­steu­er unter­lie­gen­den Ein­künf­te maß­ge­bend sind — end­be­steu­er­te Ein­künf­te (z.B. Zinsen oder Divi­den­den) bleiben steu­er­sys­te­ma­tisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beob­ach­ten der Ein­künf­te des lau­fen­den Jahres, um das Über­schrei­ten der Zuver­dienst­gren­ze (z.B. durch einen Feri­al­job) anti­zi­pie­ren zu können, ist wichtig, dass bei Über­schrei­ten der Zuver­dienst­gren­ze die Fami­li­en­bei­hil­fe im dar­auf­fol­gen­den Jahr neu bean­tragt werden muss.

Kon­se­quen­zen in der Sozialversicherung

Die meisten Feri­al­prak­ti­kan­ten — wenn sie ange­stellt sind und somit nicht auf Basis eines Werk­ver­trags bzw. freien Dienst­ver­trags arbeiten — werden sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich wie normale Arbeit­neh­mer behan­delt. Beträgt das Brut­to­ge­halt mehr als 460,66 € monat­lich, so treten Pflicht­ver­si­che­rung und Abzug von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ein.

Bild: © Anna Blau — BMF