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Steu­er­re­form bringt große Neue­run­gen bei der Besteue­rung von Kryptowährungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2021 

Die Besteue­rung von Kryp­to­wäh­run­gen war in der Ver­gan­gen­heit durch einiges an Kom­ple­xi­tät gekenn­zeich­net (siehe auch KI 03/18). Der Begut­ach­tungs­ent­wurf zur öko­so­zia­len Steu­er­re­form sieht nunmehr vor, dass die Ein­künf­te i.Z.m. Kryp­to­wäh­run­gen (pro­mi­nen­tes­tes Beispiel ist Bitcoin) in die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen ein­ge­glie­dert werden sollen. Wichtig dabei ist, dass sämt­li­che nach 28. Februar 2021 ange­schaff­te Kryp­to­wäh­run­gen nicht mehr den Tat­be­stand der Spe­ku­la­ti­ons­ein­künf­te erfüllen können und somit nicht mehr durch Zeit­ab­lauf die Steu­er­frei­heit von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen erreicht werden kann. Hingegen soll — wie bereits üblich im Bereich der Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen und etwa auch bei Deri­va­ten auf Kryp­to­wäh­run­gen — zwischen lau­fen­den Erträgen und rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen unter­schie­den werden. Regel­mä­ßig soll dabei der beson­de­re Steu­er­satz von 27,5 % (analog z.B. zu den Ein­künf­ten aus Akti­en­in­vest­ments) zur Anwen­dung kommen. Die 27,5 % Abzug sollen in Form einer KESt vom inlän­di­schen Schuld­ner bzw. vom inlän­di­schen Dienst­leis­ter ein­be­hal­ten und abge­führt werden. Eine Über­gangs­frist ist bislang nicht vorgesehen.

Der Begut­ach­tungs­ent­wurf enthält auch eine Defi­ni­ti­on des Begriffs Kryp­to­wäh­rung: “digitale Dar­stel­lung eines Werts, die von keiner Zen­tral­bank oder öffent­li­chen Stelle emit­tiert wurde oder garan­tiert wird und nicht zwangs­läu­fig an eine gesetz­lich fest­ge­leg­te Währung ange­bun­den ist und die nicht gesetz­li­chen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natür­li­chen oder juris­ti­schen Personen als Tausch­mit­tel akzep­tiert wird und die auf elek­tro­ni­schem Wege über­tra­gen, gespei­chert und gehan­delt werden kann.”

Die lau­fen­den Ein­künf­te aus Kryp­to­wäh­run­gen sollen dem Begut­ach­tungs­ent­wurf ent­spre­chend die Entgelte für die Über­las­sung von Kryp­to­wäh­run­gen umfassen wie auch das “Mining” von Kryp­to­wäh­run­gen. Hingegen sollen “Staking”, “Airdrops” und “Bounties” nicht zu den lau­fen­den Ein­künf­ten zählen. Unter Aidrops oder Bounties werden regel­mä­ßig unent­gelt­lich oder nur für eine unwe­sent­li­che Gegen­leis­tung über­tra­ge­ne Kryp­to­wäh­run­gen ver­stan­den. Zu den rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen sollen neben Ver­äu­ße­run­gen von Kryp­to­wäh­run­gen auch der Tausch von Kryp­to­wäh­run­gen gegen andere Wirt­schafts­gü­ter und Leis­tun­gen, ein­schließ­lich gesetz­lich aner­kann­ter Zah­lungs­mit­tel, zählen. Da Airdrops, Bounties und Staking nicht zu den lau­fen­den Ein­künf­ten zählen, sollen sie unter den Tat­be­stand der rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen fallen — die Anschaf­fungs­kos­ten sind dann mit Null fest­zu­set­zen. Zu keinen rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen soll es bei dem Tausch von einer Kryp­to­wäh­rung in eine andere Kryp­to­wäh­rung kommen — es würden dann die Anschaf­fungs­kos­ten der hin­ge­ge­be­nen Kryp­to­wäh­rung über­tra­gen werden.

Dem Anschaf­fungs­zeit­punkt und den Anschaf­fungs­kos­ten von Kryp­to­wäh­run­gen kommt nunmehr größere Bedeu­tung zu, da sie über die gene­rel­le Steu­er­pflicht ent­schei­den können und auch für die Höhe der Besteue­rung maß­geb­lich sind. Der Begut­ach­tungs­ent­wurf sieht dabei vor, dass bei unbe­kann­ten Anschaf­fungs­kos­ten grund­sätz­lich die Angaben des Steu­er­pflich­ti­gen zu Anschaf­fungs­kos­ten und ‑zeit­punkt gelten sollen (dies ist typi­scher­wei­se wichtig für den inlän­di­schen Schuld­ner oder Dienst­leis­ter), sofern sie nicht offen­sicht­lich unrich­tig sind. Ist der Anschaf­fungs­zeit­punkt nicht bekannt oder wurde er vom Steu­er­pflich­ti­gen nicht bzw. nicht richtig ange­ge­ben, so soll von einer Anschaf­fung nach dem 28. Februar 2021 aus­ge­gan­gen werden.

Bild: © Adobe Stock — Zerbor