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Coro­nabo­nus 2021, Gut­schei­ne statt Weihnachtsfeiern

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Dezember 2021 

Coro­nabo­nus

Quasi in letzter Minute wurde vom Natio­nal­rat beschlos­sen, dass Bonus­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalen­der­jahr 2021 geleis­tet werden, bis 3.000 EUR steu­er­frei sind.

Dabei muss es sich um zusätz­li­che Zah­lun­gen handeln, die aus­schließ­lich zu diesem Zweck geleis­tet werden. Diese Bonus­zah­lun­gen sind von der Lohn­steu­er, der Sozi­al­ver­si­che­rung, der Kom­mu­nal­steu­er und dem Dienst­ge­ber­bei­trag zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimm­te Branchen bzw. sys­tem­re­le­van­te Berufe beschränkt.

Die Aus­zah­lung kann einmalig oder in mehreren Teil­be­trä­gen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gut­schei­nen geleis­tet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jah­res­sechs­tel und wird auch nicht auf das Jah­res­sechs­tel ange­rech­net. Die Bonus­zah­lun­gen können auch für Zeiten von Kurz­ar­beit gewährt werden.

Gut­schei­ne statt Weihnachtsfeiern

Aufgrund des Lock­downs konnten zahl­rei­che Weih­nachts­fei­ern nicht statt­fin­den. Es können deswegen auch heuer wieder Gut­schei­ne anstatt von Weih­nachts­fei­ern aus­ge­ge­ben werden.

Wird im Kalen­der­jahr 2021 der Frei­be­trag für die Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen nicht oder nicht zur Gänze aus­ge­schöpft, kann der Arbeit­ge­ber von 1.11.2021 bis 31.1.2022 Gut­schei­ne im Wert von bis zu 365 EUR an seine Arbeit­neh­mer ausgeben. Diese Gut­schei­ne stellen einen steu­er­frei­en geld­wer­ten Vorteil aus der Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen dar. Die Steu­er­be­frei­ung umfasst sowohl Gut­schei­ne von Ein­zel­händ­lern als auch von Ver­bän­den von Ein­zel­händ­lern (z. B. Einkaufsmünzen).

Diese Gut­schei­ne sind ein steu­er­frei­er geld­wer­ter Vorteil aus der Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen und daher von den Lohn­ne­ben­kos­ten (Kom­mu­nal­steu­er und Dienst­ge­ber­bei­trag zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds) befreit. Sie sind auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Der Frei­be­trag über Sach­zu­wen­dun­gen bis zu einer Höhe von 186 EUR jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt.



Stand: 21.12.2021

Quelle: https://www.wko.at/service/steuern/update-lohnverrechnung.html