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Das Digitale Platt­for­men-Mel­de­pflicht­ge­setz — ein Überblick

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2022 

Das Digitale Platt­for­men-Mel­de­pflicht­ge­setz (DPMG, DAC 7) wurde mit dem Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2022 ins öster­rei­chi­sche Recht über­nom­men und hat zum Ziel, die Infor­ma­ti­ons­la­ge der Finanz­ver­wal­tung zu ver­bes­sern. Weltweit wie auch in Öster­reich werden immer mehr Umsätze über (Online)Plattformen gene­riert, wobei eine ord­nungs­ge­mä­ße Ver­steue­rung, egal ob durch Unter­neh­men oder Pri­vat­per­son, nicht immer sicher­ge­stellt ist. Hier soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen – es tritt mit 1.1.23 in Kraft und führt dazu, dass Infor­ma­tio­nen für den Mel­de­zeit­raum 2023 bis zum 31.1.2024 an das Finanz­amt Öster­reich über­mit­telt werden müssen.

Grund für DAC 7 ist wenig über­ra­schend die Glo­ba­li­sie­rung und Digi­ta­li­sie­rung der Wirt­schaft und die damit für die Finanz­ver­wal­tun­gen ver­bun­de­nen Infor­ma­ti­ons­pro­ble­me. Konkret bedeutet das etwa, dass zwar steu­er­lich inlän­di­sche Anknüp­fungs­punk­te bestehen können (etwa in Öster­reich gelegene Immo­bi­li­en), aber die Abwick­lung der Geschäfts­tä­tig­keit über eine digitale Platt­form im Ausland erfolgt und somit der Zugriff und die Besteue­rung des über die Platt­form agie­ren­den Anbie­ters im Regel­fall nur ein­ge­schränkt möglich ist. Abhilfe und mehr Trans­pa­renz sind vor­ge­se­hen, indem Platt­form­be­trei­ber in Öster­reich Infor­ma­tio­nen über Verkäufer/Vermieter usw. melden müssen und auch Öster­reich von in der EU bzw. in bestimm­ten Dritt­staa­ten gele­ge­nen Platt­form­be­trei­bern ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen erhalten soll.

Die Mel­de­pflicht i.Z.m. DAC 7 erfasst Platt­form­be­trei­ber, über deren Platt­form rele­van­te Tätig­kei­ten durch Anbieter ange­bo­ten und ausgeübt werden. Die Tätig­kei­ten umfassen dabei folgende Kategorien:

Tätig­kei­ten, bei denen der Anbieter Immo­bi­li­en zum Gebrauch oder zur Nutzung ent­gelt­lich überlässt

Gemeint ist damit die (wirt­schaft­li­che) Ver­mie­tung und Ver­pach­tung unab­hän­gig von einem zivil­recht­li­chen Bestands­ver­trag, wobei unter Immo­bi­lie jeg­li­ches unbe­weg­li­che Vermögen zu ver­ste­hen ist, das Wohn- und Gewer­be­im­mo­bi­li­en umfasst wie auch Park­plät­ze. Weder auf die Dauer noch auf die Art und Nutzung des ver­mie­te­ten oder ver­pach­te­ten unbe­weg­li­chen Ver­mö­gens kommt es dabei an.

Erbrin­gung einer per­sön­li­chen Dienst­leis­tung gegen Vergütung

Eine per­sön­li­che Dienst­leis­tung ist dabei eine Leistung, welche zeitlich begrenz­te oder auf­ga­ben­be­zo­ge­ne Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natür­li­chen Personen aus­ge­führt werden (diese handeln selb­stän­dig oder im Namen des Rechts­trä­gers). Die Dienst­leis­tung per se kann dabei online oder offline durch­ge­führt werden — Bei­spie­le dafür sind Fahr­diens­te, Rei­ni­gungs­diens­te, Essens­lie­fer­diens­te, hand­werk­li­che Tätig­kei­ten und unter­rich­ten­de Tätig­kei­ten, die über Platt­for­men ange­bo­ten werden. Davon umfasst sind auch länger andau­ern­de Dienst­leis­tun­gen wie z.B. sai­so­na­le Tätigkeiten.

Verkauf von Waren gegen Vergütung

Wichtig beim Verkauf von Waren über die gängigen Online­platt­for­men ist, dass Verkäufe von unkör­per­li­chen Waren, wie etwa digitale Inhalte (etwa spe­zi­el­les Zubehör, das in Online­spie­len ver­wen­det werden kann), Kryp­to­wäh­run­gen oder NTFs (Non-Fungible-Token) nicht von dieser Kate­go­rie umfasst sind und somit nicht unter das DPMG fallen.

Ver­mie­tung von Ver­kehrs­mit­teln gegen Vergütung

Hiervon sind Land­fahr­zeu­ge (z.B. land­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge, Fahr­rä­der und Elek­tro­scoo­ter) umfasst wie auch Luft- und Was­ser­fahr­zeu­ge, die der Beför­de­rung von Personen oder Gütern dienen — auf eine Moto­ri­sie­rung kommt es dabei nicht an.

Bedeut­sam für die Mel­de­pflicht ist auch der Begriff der Platt­form, der sehr weit gefasst ist und grund­sätz­lich jegliche Art von Software umfasst, die eine direkte oder indi­rek­te Inter­ak­ti­on im Sinne der Tätig­kei­ten erlaubt. Software beinhal­te­tet Web­sei­ten und auch mobile Anwen­dun­gen. Wichtige Para­me­ter dabei sind, dass der Vertrag elek­tro­nisch über die Platt­form abge­schlos­sen wird und dass auch die Zah­lungs­ab­wick­lung direkt oder zumin­dest indirekt über die Platt­form erfolgen muss. Klas­si­sche Online-Shops von Unter­neh­men sind daher von der Mel­de­ver­pflich­tung ausgenommen.

Mel­de­pflich­ti­ge Platt­form­be­trei­ber in Öster­reich müssen eine Vielzahl an Infor­ma­tio­nen jährlich elek­tro­nisch an das Finanz­amt Öster­reich melden (bis spä­tes­tens 31. Jänner eines Kalen­der­jah­res für das vor­an­ge­gan­ge­ne Kalen­der­jahr). Eine Befrei­ung von der Mel­de­pflicht ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen möglich und hat grund­sätz­lich die Ver­mei­dung von Dop­pel­mel­dun­gen zum Ziel. Bei­spiels­wei­se dann, wenn für eine Platt­form mehrere Platt­form­be­trei­ber exis­tie­ren bzw. wenn ein Platt­form­be­trei­ber mehrere unmit­tel­ba­re Anknüp­fungs­punk­te in mehreren Mit­glied­staa­ten hat.

Vor­aus­ge­hend zur Meldung der Daten müssen die Platt­form­be­trei­ber folgende Infor­ma­tio­nen für jeden Ver­käu­fer, der eine natür­li­che Person ist, erheben:

  • Name,
  • Haupt­an­schrift,
  • Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, falls nicht vor­han­den: Geburtsort,
  • Gege­be­nen­falls Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
  • Geburts­da­tum.

Sind die Ver­käu­fer auf der Platt­form juris­ti­sche Personen, sind außerdem folgende Daten wichtig:

  • Fir­men­na­me,
  • Han­dels­re­gis­ter­num­mer,
  • gege­be­nen­falls Infor­ma­tio­nen über das Bestehen einer Betriebs­stät­te in der EU, über die rele­van­te Akti­vi­tä­ten ausgeübt werden.

Im Falle der Ver­mie­tung unbe­weg­li­chen Ver­mö­gens muss zusätz­lich erhoben werden:

  • Anschrift jeder inse­rier­ten Immobilieneinheit,
  • gege­be­nen­falls Nummer des Grundbucheintrags,
  • Belege, Daten oder Infor­ma­tio­nen zwecks Nach­wei­ses, dass das unbe­weg­li­che Vermögen im Eigentum des Ver­käu­fers steht.

Im Falle der Meldung sind vom Platt­form­be­trei­ber neben Infor­ma­tio­nen über den Platt­form­be­trei­ber selbst noch weitere Infor­ma­tio­nen über jeden mel­de­pflich­ti­gen Ver­käu­fer zusam­men­zu­tra­gen. Wesent­lich ist dabei jeden­falls die Summe der Ver­gü­tun­gen bzw. Gut­schrif­ten pro Quartal und die Anzahl der aus­ge­üb­ten rele­van­ten Tätig­kei­ten (soweit diese dem Platt­form­be­trei­ber bekannt sind oder ver­nünf­ti­ger­wei­se bekannt sein müssten). Ebenso wichtig sind die Gebühren, Pro­vi­sio­nen oder Steuern, die pro Quartal vom Platt­form­be­trei­ber ein­be­hal­ten oder berech­net wurden. Wird unbe­weg­li­ches Vermögen ver­mie­tet, so ist neben Anschrift und Grund­buch­ein­trag jene Anzahl an Tagen wichtig, an denen jede inse­rier­te Immo­bi­li­en­ein­heit ver­mie­tet war sowie die Art der inse­rier­ten Immo­bi­li­en­ein­heit (falls vorhanden).

Die gemel­de­ten Daten werden inner­halb der zustän­di­gen Behörden der EU-Mit­glied­staa­ten aus­ge­tauscht, damit der Ansäs­sig­keits­staat des gemel­de­ten Ver­käu­fers infor­miert wird und ent­spre­chend besteu­ern kann. In Fällen, in denen die Ver­mie­tung von unbe­weg­li­chem Vermögen ausgeübt wird, wird fall­wei­se auch der Bele­gen­heits­staat der Immo­bi­lie infor­miert, wenn dieser abwei­chend vom Ansäs­sig­keits­staat ist.

Schließ­lich sieht das DPMG auch Geld­stra­fen vor, welche vor allem die Ver­let­zung der Regis­trie­rungs­pflicht (durch Dritt­staats­platt­form­be­trei­ber) und die Ver­let­zung der Mel­de­pflicht — eine Meldung wird nicht, nicht voll­stän­dig oder nicht frist­ge­recht erstat­tet oder es werden unrich­ti­ge Infor­ma­tio­nen gemeldet — ver­hin­dern sollen. Die Regis­trie­rungs­pflicht für den Platt­form­be­trei­ber entsteht jährlich neu, damit sich Platt­form­be­trei­ber nicht von ihrer Regis­trie­rungs­pflicht “frei­kau­fen” können, indem sie die (ein­ma­li­ge) Geld­stra­fe für die Ver­let­zung der Regis­trie­rungs­pflicht in Kauf nehmen und in weiterer Folge ohne Regis­trie­rung tätig sind. Bei Vorsatz beläuft sich die Geld­stra­fe auf maximal 200.000 € und bei grob fahr­läs­si­ger Begehung auf höchs­tens 100.000 €. Eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge ist hierbei ausgeschlossen.

Bild: © Adobe Stock — Andrey Popov