News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

WiEReG — Vorteile des Com­pli­ance Packages

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2022 

Das BMF hat Mitte Dezember 2021 (GZ 2021–0.881.749 vom 17. Dezember 2021) eine Infor­ma­ti­on ver­öf­fent­licht, in welcher typische Anwen­dungs­fäl­le sowie die Funk­ti­ons­wei­se von Com­pli­ance Packages erläu­tert werden. Im Rahmen des Wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer Regis­ter­ge­set­zes können Com­pli­ance Packages den Aufwand für die betrof­fe­nen Parteien erheb­lich ver­rin­gern und Prozesse wesent­lich beschleunigen.

Mithilfe eines WiEReG-Com­pli­ance Package können jene Doku­men­te, die für die Fest­stel­lung und Über­prü­fung der wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer erfor­der­lich sind, auf frei­wil­li­ger Basis an das Register über­mit­telt werden und von ver­pflich­te­ten Unter­neh­men für die Erfül­lung der Sorg­falts­pflich­ten ein­ge­se­hen und ver­wen­det werden. Kre­dit­in­sti­tu­te, Finanz­in­sti­tu­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­treu­hän­der, Rechts­an­wäl­te usw. können ihre Ver­pflich­tung zur Fest­stel­lung und Über­prü­fung der wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer ihrer Kunden aufgrund der Sorg­falts­pflich­ten zur Ver­hin­de­rung von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung auf Basis dieser Doku­men­te erfüllen.

Typi­scher­wei­se handelt es sich dabei um zeit­auf­wän­di­ge Prozesse — allein schon bei der Anfrage und Über­sen­dung der Doku­men­te. Das Com­pli­ance-Package bringt hier Vorteile, da bei Einsicht in das Com­pli­ance-Package Kosten- und Zeit­er­spar­nis erreicht werden kann. Überdies können Rechts­trä­ger durch das Com­pli­ance-Package ihre Auf­be­wah­rungs­pflicht gem. WiEReG im digi­ta­len Wege erfüllen. Durch Ver­wen­dung des Com­pli­ance Packages kann sich die Kos­ten­er­spar­nis sogar ver­viel­fa­chen, da auch unter­ge­ord­ne­te Rechts­trä­ger ihre Auf­be­wah­rungs­pflicht im digi­ta­len Wege erfüllen können. Konkret kann ein Com­pli­ance-Package eines über­ge­ord­ne­ten Rechts­trä­gers von einer belie­bi­gen Anzahl unter­ge­ord­ne­ter Rechts­trä­ger durch einen Verweis ver­wen­det werden. Schließ­lich kann ein Com­pli­ance-Package inner­halb des Gül­tig­keits­zeit­raums von einem Jahr beliebig oft ver­wen­det werden. Dies bedeutet, dass — keine unter­jäh­ri­gen Ände­run­gen vor­aus­ge­setzt — nur einmal jährlich im Rahmen der Durch­füh­rung der Sorg­falts­pflich­ten der Rechts­trä­ger zur Fest­stel­lung und Über­prü­fung der wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer dahin­ge­hend über­prüft werden muss, ob die gemel­de­ten wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer noch aktuell sind. Darüber hinaus müssen nur jene Doku­men­te und Nach­wei­se erneuert werden, für die beson­de­re Erfor­der­nis­se bestehen (etwa die Bestä­ti­gung der Geschäfts­füh­rung oder Doku­men­te von aus­län­di­schen Ebenen).

Schließ­lich kann die Einsicht in das Com­pli­ance-Package (in der öffent­li­chen Einsicht ist es sowieso nicht ent­hal­ten) im Zuge der Meldung auch auf einen bestimm­ten Adres­sa­ten­kreis ein­ge­schränkt werden. So kann das Com­pli­ance-Package für Kre­dit­in­sti­tu­te, mit denen eine Geschäfts­be­zie­hung besteht, frei­ge­schal­ten werden — darüber hinaus kann die Einsicht direkt beim Rechts­trä­ger oder bei dessen berufs­mä­ßi­gen Par­tei­en­ver­tre­ter ange­fragt werden und im elek­tro­ni­schen Wege frei­ge­ge­ben oder abge­lehnt werden. 

Bild: © Song_about_summer — stock.adobe.com