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Öko­so­zia­le Steu­er­re­form 2022 im Natio­nal­rat beschlos­sen — “Heiz­kes­sel­tausch” und ther­mi­sche Sanie­rung von Gebäuden gefördert

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Februar 2022 

Die öko­so­zia­le Steu­er­re­form 2022 wurde am 20. Jänner 2022 im Natio­nal­rat beschlos­sen (wir haben zum Begut­ach­tungs­ent­wurf in der KI 12/21 aus­führ­lich berich­tet). Die Gesetz­wer­dung erfolgte dabei — ver­gli­chen zur Regie­rungs­vor­la­ge — ohne bedeut­sa­me Ände­run­gen. Neben den viel­fäl­ti­gen Ände­run­gen u.A. im Bereich des Ertrag­steu­er­rechts (inklu­si­ve Neu­re­ge­lung der Besteue­rung von Kryp­to­wäh­run­gen) in Teil I des Steu­er­re­form­ge­set­zes umfasst die öko­so­zia­le Steu­er­re­form die Ein­füh­rung des regio­na­len Kli­ma­bo­nus (Kli­ma­bo­nus­ge­setz als Teil II des Steu­er­re­form­ge­set­zes) wie auch z.B. die Reduk­ti­on des SV-Bei­trags­sat­zes in der Kran­ken­ver­si­che­rung für selb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­ge mit niedrigen/mittleren Ein­kom­men (Teil III des Steuerreformgesetzes).

Im Rahmen der Steu­er­re­form soll auch der Umstieg von fossilen Brenn­stof­fen auf kli­ma­freund­li­che Systeme geför­dert werden. Konkret auf die Umset­zung der Wär­me­stra­te­gie bezogen bedeutet dies auch, dass auf Ebene von Pri­vat­per­so­nen der Aus­tausch eines auf fossilen Brenn­stof­fen basie­ren­den Hei­zungs­sys­tems gegen ein kli­ma­freund­li­ches System (so genann­ter “Heiz­kes­sel­tausch”), wie z.B. Fern­wär­me, geför­dert wird. Darüber hinaus wird auch die ther­mi­sche Sanie­rung von Gebäuden mittels steu­er­li­cher Gel­tend­ma­chung in Form von Pau­schal­be­trä­gen als Son­der­aus­ga­ben begünstigt.

Grund­sätz­lich für einen Zeitraum von fünf Jahren können für die ther­misch-ener­ge­ti­sche Sanie­rung von Gebäuden 800 € pro Jahr als Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht werden. Ein Heiz­kes­sel­tausch wird mit 400 € pro Jahr (wiederum als Son­der­aus­ga­ben) geför­dert. Die Her­lei­tung dieser Beträge ist etwas kom­ple­xer — so sind die Ausgaben für den Heiz­kes­sel­tausch bzw. für die Gebäu­de­sa­nie­rung um die vom Bund aus­be­zahl­te För­de­rung (För­de­rung des Bundes nach dem Umwelt­för­de­rungs­ge­setz) zu kürzen und müssen dann immer noch mehr als 4.000 € für die ther­mi­sche Sanie­rung von Gebäuden bzw. mehr als 2.000 € für den Heiz­kes­sel­tausch aus­ma­chen. Eigent­lich kann pro Kalen­der­jahr nur ein Pausch­be­trag als Son­der­aus­ga­be abge­setzt werden, wobei vor­ran­gig die 800 € für die Gebäu­de­sa­nie­rung steu­er­lich geltend gemacht werden. Wenn aller­dings inner­halb der fünf Kalen­der­jah­re weitere solche begüns­tig­ten Ausgaben getätigt werden, kann der Pausch­be­trag auf ins­ge­samt 10 Kalen­der­jah­re ver­län­gert berück­sich­tigt werden. Gege­be­nen­falls kann der Pausch­be­trag zwar nicht ab dem Jahr der Aus­zah­lung der För­de­rung steu­er­lich geltend gemacht werden, jedoch ab dem 6. Jahr in Form von 800 € für die ther­mi­sche Gebäu­de­sa­nie­rung bzw. i.H.v. 400 € für den Heizkesseltausch.

Zeitlich und admi­nis­tra­tiv betrach­tet muss für die Sanie­rungs- und Erneue­rungs­maß­nah­men nach dem 30. Juni 2022 eine För­de­rung des Bundes aus­be­zahlt worden sein, wobei das För­der­an­su­chen nach dem 31. März 2022 ein­ge­bracht werden muss. Die pau­scha­len Son­der­aus­ga­ben werden auto­ma­tisch im Rahmen der Ver­an­la­gung berück­sich­tigt, da die För­der­stel­le die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen an die Finanz­ver­wal­tung übermittelt.

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