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Öffi-Ticket steu­er­lich begüns­tigt — Arbeit­ge­ber über­nimmt die Kosten für öffent­li­che Verkehrsmittel

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2022 

“Kli­ma­ti­cket” sowie “Job­ti­cket” haben in letzter Zeit vermehrt für Schlag­zei­len gesorgt. Zusam­men­ge­fasst unter “Öffi-Ticket” kann der Arbeit­ge­ber unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen dem Arbeit­neh­mer solche Tickets seit 1. Juli 2021 steu­er­frei zur Ver­fü­gung stellen bzw. die ent­spre­chen­den Kosten steu­er­frei ersetzen. Das Kli­ma­ti­cket (Öster­reich) ermög­licht es bei­spiels­wei­se, ein Jahr lang alle Lini­en­ver­keh­re (d.h. öffent­li­cher und privater Schie­nen­ver­kehr, Stadt­ver­keh­re und Ver­kehrs­ver­bün­de) in einem bestimm­ten Gebiet zu nutzen und soll auch dazu bei­tra­gen, dass Öster­reich das Pariser Kli­ma­ziel erreicht. Dabei kann zwischen regional, über­re­gio­nal und öster­reich­weit unter­schie­den werden — tou­ris­ti­sche Angebote sind jedoch ausgeschlossen.

Das BMF hat Ant­wor­ten zu wich­ti­gen Fragen rund um dieses Thema (FAQ) zusam­men­ge­fasst. Aus­gangs­punkt ist, dass jede Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­te als Öffi-Ticket zu behan­deln ist, sofern sie am Wohn- oder Arbeits­ort (des Arbeit­neh­mers) gültig ist. Das Kri­te­ri­um der Gül­tig­keit des Tickets am Wohn- oder Arbeits­ort ist wesent­lich und zieht sich durch viele mögliche Fragen. So ist es den FAQ folgend auch denkbar, dass der Arbeit­ge­ber nur einen Teil der Kosten des Öffi-Tickets über­nimmt — typi­scher­wei­se für die Weg­stre­cke zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te — und die Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­te für das gesamte Bun­des­land gilt. Vor­aus­set­zung für diese Teil­über­nah­me der Kosten ist, dass die Karte zumin­dest am Wohn- oder Arbeits­ort gültig ist.

In der Praxis wird es häufig vor­kom­men, dass der Arbeit­neh­mer bereits eine Jah­res­kar­te hat und sich die Frage stellt, ab wann ein begüns­tig­tes Öffi-Ticket durch den Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Begüns­ti­gung erst ab der Ver­län­ge­rung der Jah­res­kar­te gilt. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeit­ge­ber die Kosten mit 1. Juli 2021 über­nom­men hat, aber die Karte erst zu einem späteren Zeit­punkt ver­län­gert wird. Erst ab dem Zeit­punkt der Ver­län­ge­rung sind die Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­neh­mer steu­er­frei. Dies führt auch dazu, dass nicht zwingend jede Karte mit 1. Juli 2021 neu gekauft werden musste. Die Anfor­de­run­gen an die steu­er­li­che Begüns­ti­gung gelten gleich­wohl für die Ver­län­ge­rung des Gül­tig­keits­zeit­raums von Tickets, wie z.B. von Jah­res­kar­ten, nach dem 30. Juni 2021.

Die FAQ führen darüber hinaus aus, dass die Über­nah­me der gesamten oder teil­wei­sen Kosten durch den Arbeit­ge­ber für den Kauf einer Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­te auch dann begüns­tigt ist, wenn die Karte nur am Wohnort, aber nicht am Arbeits­ort des Arbeit­neh­mers gültig ist. Aus admi­nis­tra­ti­ver Sicht betrach­tet ist es möglich, dass der Zuschuss bzw. Beitrag des Arbeit­ge­bers zum Öffi-Ticket auch monat­lich mit der Gehalt­aus­zah­lung an den Arbeit­neh­mer bezahlt wird. Eine Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Arbeit­neh­mer die Rechnung über den Kauf des Tickets dem Arbeit­ge­ber vorlegt (der Arbeit­ge­ber muss eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens zum Lohn­kon­to geben).

Schließ­lich ist auch der Zusam­men­hang zwischen dem begüns­tig­ten Öffi-Ticket und der Gel­tend­ma­chung des Pend­ler­pau­scha­les zu beachten. Die FAQ bringen klar zum Ausdruck, dass nur für jene Weg­stre­cke ein Pend­ler­pau­scha­le bean­tragt werden kann, welche nicht von dem Gel­tungs­be­reich der Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­te umfasst ist. Ähnlich gelagert ist die Sachlage mit Dienst­rei­sen. So kann das begüns­tig­te Öffi-Ticket zwar auch für Dienst­rei­sen ver­wen­det werden — es dürfen jedoch vom Arbeit­ge­ber keine zusätz­li­chen Fahrt­kos­ten­er­sät­ze für die von dem Öffi-Ticket umfass­ten Strecken geleis­tet werden.

Bild: © Adobe Stock — TeamDaf