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Ver­län­ge­rung der Erleich­te­run­gen bei der Offen­le­gung des Jahresabschlusses

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2022 

Unlängst wurde vom Natio­nal­rat beschlos­sen, die bestehen­den Erleich­te­run­gen des gesell­schafts­recht­li­chen COVID-19-Gesetzes bzgl. Auf­stel­lungs- und Offen­le­gungs­fris­ten für Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung um weitere drei Monate zu ver­län­gern. Folglich ver­län­gert sich die Offen­le­gungs­frist für Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz­stich­tag 31.12.2021 von 9 auf 12 Monate — die Auf­stel­lungs­frist wird von 5 auf 9 Monate erstreckt. Gleiches gilt für Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz­stich­tag vor 31.12.2021, bei denen die Frist für die Auf­stel­lung am 16. März 2020 noch nicht abge­lau­fen war.

Für Bilanz­stich­ta­ge nach dem 31.12.2021 soll eine Ein­schleif­re­ge­lung zur Anwen­dung kommen. Die Offen­le­gungs­frist für die Bilanz­stich­ta­ge zum 31.1.2022 und zum 28.2.2022 endet eben­falls am 31.12.2022. Ab dem Bilanz­stich­tag zum 31.3.2022 ist dann wiederum eine Offen­le­gungs­frist von 9 Monaten zu beachten. Übrigens kann die Auf­stel­lungs­frist letzt­ma­lig für Unter­la­gen mit Stichtag 29. April 2022 auf fünf Monate und 1 Tag ver­län­gert werden.

Bild: © Fried­berg — AdobeStock