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BMF-Info zur Unter­stüt­zung von Flücht­lin­gen aus der Ukraine

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2022 

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine zeigt sich die öster­rei­chi­sche Bevöl­ke­rung sehr hilfs­be­reit und unter­stützt die Menschen in der Ukraine wie auch die nach Öster­reich Geflüch­te­ten durch viel­fäl­ti­ge Maß­nah­men. Das BMF hat unlängst (BMF-Info GZ 2022–0.335.782 vom 6.5.2022) eine Infor­ma­ti­on ver­öf­fent­licht, die zu steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen diverser Hilfs­maß­nah­men über­blicks­mä­ßig Auskunft gibt. Zur ebenso ent­hal­te­nen Abzugs­fä­hig­keit von Spenden durch Unter­neh­men wie auch Pri­vat­per­so­nen siehe unseren Beitrag in der KI 04/22.

Sach­spen­den durch Unter­neh­men aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht

Unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen an Flücht­lin­ge sind Lie­fe­run­gen gegen Entgelt gleich­ge­stellt. Die Bemessungsgrundlage/der Umsatz ent­spricht grund­sätz­lich dem Wie­der­be­schaf­fungs­preis im Zeit­punkt der Entnahme. Werden bei­spiels­wei­se nicht mehr ver­kehrs­fä­hi­ge Waren unent­gelt­lich abge­ge­ben, beträgt die Umsatz­steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge für diese Sach­spen­de Null.

Umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Hilfsgüterlieferungen

Der BMF-Info folgend sind ent­gelt­li­che und unent­gelt­li­che Hilfs­gü­ter­lie­fe­run­gen (Ent­nah­me­ei­gen­ver­brauch) von Unter­neh­men im Rahmen von natio­na­len oder inter­na­tio­na­len Hilfs­pro­gram­men in Not­stands­fäl­len als nicht steu­er­ba­re Umsätze zu behan­deln. Die dafür not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen sind in einer Ver­ord­nung geregelt — bei­spiels­wei­se muss ein Nachweis der wid­mungs­ge­mä­ßen Ver­brin­gung in den begüns­tig­ten Staat (im kon­kre­ten Fall in die Ukraine) erbracht werden. Werden die Hilfs­gü­ter im Rahmen in- oder aus­län­di­scher Hilfs­pro­gram­me wie z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz usw. über­las­sen, ist davon aus­zu­ge­hen, dass eine wid­mungs­ge­mä­ße Ver­brin­gung in die Ukraine vorliegt.

Über­las­sung einer Unter­kunft an Flücht­lin­ge aus ertrag­steu­er­li­cher Sicht

Wird eine Wohnung, ein Haus oder Zimmer ent­gelt­lich durch private Unter­kunft­ge­ber an Flücht­lin­ge über­las­sen, so liegen grund­sätz­lich Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vor (dies gilt auch, wenn eine Unter­kunft nicht direkt an Flücht­lin­ge, sondern an eine Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on über­las­sen wird). Ein­nah­men­sei­tig sind die direkten Miet­zah­lun­gen eines Flücht­lings sowie sämt­li­che Entgelte von dritter Seite (ins­be­son­de­re Kos­ten­er­sät­ze durch ein Bun­des­land) zu berück­sich­ti­gen. Als Wer­bungs­kos­ten gelten typi­scher­wei­se die Abschrei­bung und die Betriebs­kos­ten. Den all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Grund­sät­zen folgend, ist ein Über­schuss als Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach dem Ein­kom­men­steu­er­ta­rif zu ver­steu­ern. Ergibt sich ein Verlust — etwa, weil auf ein markt­kon­for­mes Miet­ent­gelt ver­zich­tet wird — so ist dieser nur dann steu­er­lich relevant, wenn keine Lieb­ha­be­rei vorliegt. Keine steu­er­lich rele­van­te Ein­kunfts­quel­le liegt dann vor, wenn die Unter­kunft bisher nicht ver­mie­tet wurde und nunmehr Flücht­lin­gen unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung gestellt wird.

Etwas kom­pli­zier­ter wird die Situa­ti­on, wenn schon bisher Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erzielt wurden. Ist ein Miet­ver­hält­nis unab­hän­gig von der Kri­sen­si­tua­ti­on bereits beendet worden und wird die Unter­kunft nunmehr Flücht­lin­gen befris­tet unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung gestellt, wird keine Änderung der Bewirt­schaf­tungs­art (keine Änderung des Pro­gno­se­zeit­raums) und auch keine Lieb­ha­be­rei vor­lie­gen, sofern die Ver­mie­tung an Flücht­lin­ge eine Über­brü­ckung eines ansons­ten vor­lie­gen­den Leer­stan­des dar­stellt und die Unter­kunft höchs­tens zwölf Monate über­las­sen wird. Selbst im Falle eines Verlusts liegen in solchen Kon­stel­la­tio­nen wei­ter­hin Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vor.

Wird die Unter­kunft befris­tet ent­gelt­lich zur Ver­fü­gung gestellt, liegen im Falle eines Über­schus­ses steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vor. Bei Ver­lus­ter­zie­lung (weil bei­spiels­wei­se auf ein markt­kon­for­mes Miet­ent­gelt ver­zich­tet wird) ist eine befris­te­te Über­las­sung bis zu zwölf Monaten für die Lieb­ha­be­rei­be­ur­tei­lung unschäd­lich, sodass wei­ter­hin Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vorliegen.

Für die ertrag­steu­er­li­che Behand­lung ist auch die Frage wichtig, ob neben der bloßen Über­las­sung der Unter­kunft zusätz­li­che Leis­tun­gen wie z.B. Rei­ni­gung, Ver­pfle­gung, Betreu­ung, Über­nah­me von Ein­käu­fen oder Behör­den­we­ge usw. (vom Unter­kunft­ge­ber) über­nom­men werden. Dann können grund­sätz­lich Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb vor­lie­gen, die im Falle der Erzie­lung eines Gewinns zu ver­steu­ern sind. Im Ver­lust­fall ist davon aus­zu­ge­hen, dass die man­geln­de Kos­ten­de­ckung aus huma­ni­tä­ren Gesichts­punk­ten in Kauf genommen wird und somit Lieb­ha­be­rei anzu­neh­men ist (die Verluste sind dann steu­er­lich unbeachtlich).

Über­las­sung einer Unter­kunft an Flücht­lin­ge aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht

Erfolgt die Unter­brin­gung von Flücht­lin­gen ent­gelt­lich, so ist von einer Beher­ber­gungs­leis­tung aus­zu­ge­hen, die dem 10 %igen Umsatz­steu­er­satz unter­liegt. Wichtige Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Beher­ber­gungs­leis­tung vom unter­brin­gen­den Unter­neh­mer an die für die Grund­ver­sor­gung zustän­di­ge Gebiets­kör­per­schaft erbracht wird. Besteht ein indi­vi­du­el­les Miet­ver­hält­nis zwischen dem Unter­kunft­ge­ber und dem Flücht­ling, so liegt regel­mä­ßig Wohn­raum­ver­mie­tung vor (ebenso 10 % Umsatz­steu­er­satz). Aus Unter­kunft­ge­ber­per­spek­ti­ve kann in Fällen der ent­gelt­li­chen Ver­mie­tung oder Beher­ber­gung die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung (bis zu 35.000 €) zur Anwen­dung kommen — für die Leis­tun­gen wird dann keine Umsatz­steu­er in Rechnung gestellt und gleich­zei­tig besteht kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug. Ebenso kann eine als Lieb­ha­be­rei qua­li­fi­zier­te, umsatz­steu­er­freie kleine Ver­mie­tung vorliegen.

Erfolgt die Über­las­sung der Unter­kunft unent­gelt­lich, so ist zu unter­schei­den, ob bereits bisher Umsätze aus der Über­las­sung erzielt worden sind oder nicht. Unbe­acht­lich im Sinne von keiner unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit ist jene Kom­bi­na­ti­on, bei der bisher keine Umsätze aus der Über­las­sung erzielt worden sind und die Unter­brin­gung der Flücht­lin­ge unent­gelt­lich erfolgt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn bisher bereits Umsätze aus der Über­las­sung erzielt worden sind und nun die Über­las­sung einer Unter­kunft unent­gelt­lich erfolgt. Eine Tätig­keit für unter­neh­me­ri­sche Zwecke kann der BMF-Info folgend wei­ter­hin vor­lie­gen, sofern die Über­las­sung einer Wohnung an aus der Ukraine geflüch­te­te Menschen anderen eigenen unter­neh­me­ri­schen Zwecken dient (wie z.B. Werbung oder Image­pfle­ge). Wird z.B. auf der über­las­se­nen Immo­bi­lie darauf hin­ge­wie­sen, dass durch die Über­las­sung von Wohnraum die Ukraine-Hilfe unter­stützt wird, so sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine Tätig­keit für unter­neh­me­ri­sche Zwecke erfüllt.

Unbe­schränk­te Steu­er­pflicht (in Öster­reich) und damit zusam­men­hän­gen­de Fragen

Natür­li­che Personen sind in Öster­reich unbe­schränkt steu­er­pflich­tig, wenn sie hier ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt haben. Eine Wohnung stellt regel­mä­ßig einen Wohnsitz dar, wenn sie län­ger­fris­tig als solche genutzt werden soll und den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chend zum Wohnen geeignet ist. Wenn­gleich sie nicht unun­ter­bro­chen genutzt werden muss, so hat dies zumin­dest wie­der­keh­rend zu erfolgen. Von einem gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Öster­reich ist aus­zu­ge­hen, wenn sich Flücht­lin­ge für längere Zeit in Öster­reich auf­hal­ten werden — dies ist auf jeden Fall nach 6 Monaten Auf­ent­halt in Öster­reich anzu­neh­men. Die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht tritt dann rück­wir­kend ein — die Staat­bür­ger­schaft ist dabei nicht relevant.

Dem DBA zwischen Öster­reich und der Ukraine (welches die Auf­tei­lung bzw. Zutei­lung der Besteue­rungs­rech­te regelt) folgend, ist bei Wohn­sit­zen in beiden Staaten der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen ent­schei­dend für die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht und somit grund­sätz­lich für das Recht, das Welt­ein­kom­men der natür­li­chen Person zu besteu­ern. Prak­tisch relevant ist die Frage, wo Gehälter besteu­ert werden dürfen, die aus der Anstel­lung bei Firmen in der Ukraine resul­tie­ren. Wichtig dabei ist das Arbeits­ort­prin­zip, dem­zu­fol­ge der Ort der Arbeits­aus­übung dort anzu­neh­men ist, an dem sich der Arbeit­neh­mer zur Aus­füh­rung seiner Tätig­keit per­sön­lich aufhält bzw. wo er kör­per­lich anwesend ist. Wird eine Person, die bei einem ukrai­ni­schen Arbeit­ge­ber beschäf­tigt ist, in Öster­reich ansässig, sind die von dem ukrai­ni­schen Arbeit­ge­ber gezahl­ten Ein­künf­te aus unselb­stän­di­ger Tätig­keit in Öster­reich zu besteu­ern. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die natür­li­che Person die Arbeits­leis­tung physisch in Öster­reich oder in einem dritten Staat erbringt. Ledig­lich jene Ein­künf­te aus unselb­stän­di­ger Tätig­keit, welche die Person für in der Ukraine erbrach­te Tätig­kei­ten erhält, dürfen in der Ukraine besteu­ert werden (Öster­reich stellt diese unter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt frei).

Für eine in Öster­reich unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Person mit Mit­tel­punkt der Tätig­keit für mehr als 6 Monate im Kalen­der­jahr in Öster­reich muss der ukrai­ni­sche Arbeit­ge­ber ohne inlän­di­sche Betriebs­stät­te und wenn kein frei­wil­li­ger Lohn­steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men wird, dem Finanz­amt eine Lohn­be­schei­ni­gung (Formular L17) über­mit­teln (alter­na­tiv kann dies auch durch die betrof­fe­ne Person selbst vor­ge­nom­men werden). Dann erfolgt die Besteue­rung der natür­li­chen Person im Veranlagungswege.

Bild: © Davizro Pho­to­gra­phy — Adobe Stock