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Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le für Klein- und Kleinstunternehmen


Mai 2023 

Die Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le soll dazu bei­tra­gen, dass Kleinst- und Klein­un­ter­neh­men die hohen Ener­gie­kos­ten bewäl­ti­gen können. Es handelt sich dabei um eine Pau­schal­för­de­rung zwischen 110 € und 2.475 €, welche sich in Abhän­gig­keit von der Branche und der Höhe des Jah­res­um­sat­zes (Min­dest­um­satz muss 10.000 € betragen, der Höchst­jah­res­um­satz 400.000 €) berech­net. Die Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le kann vor­aus­sicht­lich ab Mitte Mai 2023 rück­wir­kend für das Jahr 2022 bean­tragt werden — admi­nis­tra­tiv ist dabei zu beachten, dass die För­de­rung vom Unter­neh­men selbst bean­tragt werden muss und nicht stell­ver­tre­tend durch den Steu­er­be­ra­ter erfolgen kann.

Ob ein Unter­neh­men antrags­be­rech­tigt ist, kann über den Selbst-Check auf www.energiekostenpauschale.at abge­klärt werden (anhand des ÖNACE-Codes). Neben den Umsatz­gren­zen ist vor allem wichtig, dass es ein in Öster­reich ansäs­si­ges Unter­neh­men ist, das gewerb­lich oder indus­tri­ell unter­neh­me­risch tätig ist. Aus­ge­nom­men sind im Umkehr­schluss etwa Unter­neh­men aus den Sektoren Energie, Finanz- oder Ver­si­che­rungs­we­sen, freie Berufe usw. Eine weitere Begren­zung liegt darin, dass für den­sel­ben Zeitraum nicht gleich­zei­tig der Ener­gie­kos­ten­zu­schuss und die Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le bean­tragt werden können.

Die För­de­rung beträgt für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022 min­des­tens 410 € und maximal 2.475 €, für den Zeitraum 1. Februar bis 30. Sep­tem­ber 2022 min­des­tens 300 € und maximal 1.800 € und für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 min­des­tens 110 € und maximal 675 €. Dabei kann zwischen den drei För­der­pe­ri­oden eine För­der­pe­ri­ode und somit eine Pau­schal­för­de­rung gewählt werden.

Bild: © Adobe Stock — vejaa