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Manage­ment-Info — Aktuell

Der Ablauf und not­wen­di­ge Schritte zur Liqui­da­ti­on einer GmbH in Österreich

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2025 

In schwie­ri­gen wirt­schaft­li­chen Zeiten kommt es vermehrt zu Über­le­gun­gen, Unter­neh­men zu schlie­ßen. Hierbei stellt die Liqui­da­ti­on als eine Form der Been­di­gung einer GmbH einen wich­ti­gen Prozess dar, der die ord­nungs­ge­mä­ße Abwick­lung und Been­di­gung des Unter­neh­mens gewähr­leis­ten soll.. Ziel ist die Been­di­gung der Geschäfts­tä­tig­keit, die Ver­wer­tung des Ver­mö­gens, die Erfül­lung aller Ver­bind­lich­kei­ten sowie schließ­lich die Löschung der Gesell­schaft im Fir­men­buch. In der Praxis sind somit mehrere Parteien wie Gesellschafter/Aktionäre, Liqui­da­to­ren, Finanz­be­hör­den und Berater invol­viert. Aufgrund der formalen Vor­aus­set­zun­gen und der vielen Schritte, die not­wen­dig sind, zieht sich der Prozess oft über einen längeren Zeitraum hin. Folgende Schritte sind bei einer geord­ne­ten Liqui­da­ti­on wichtig:

1. Auf­lö­sungs­be­schluss der Gesellschafter

Am Beginn steht der formelle Beschluss der Gesell­schaf­ter über die Auf­lö­sung der GmbH. Dieser erfolgt in einer Gene­ral­ver­samm­lung und erfor­dert übli­cher­wei­se eine qua­li­fi­zier­te Mehrheit, sofern der Gesell­schafts­ver­trag nichts Abwei­chen­des vorsieht. Der Beschluss, welcher nota­ri­ell beur­kun­det werden muss, legt den Zeit­punkt der Auf­lö­sung fest und bestimmt, wer als Liqui­da­tor für die Gesell­schaft tätig wird. Eine Liqui­da­ti­on ist bei völliger Ver­mö­gens­lo­sig­keit bzw. Konkurs, Umgrün­dung oder Ver­staat­li­chung nicht möglich.

2. Bestel­lung und Aufgaben der Liquidatoren

In diesem Gene­ral­ver­samm­lungs­be­schluss müssen zunächst die bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rer ent­las­tet werden und ein Beschluss über die Bestel­lung der Liqui­da­to­ren gefasst werden. Die Liqui­da­to­ren treten an die Stelle der Geschäfts­füh­rer und ver­tre­ten die GmbH in der Abwick­lungs­pha­se. Ihnen obliegt die Aufgabe, laufende Geschäf­te zu beenden, Vermögen zu ver­wer­ten, For­de­run­gen ein­zu­zie­hen, Ver­bind­lich­kei­ten zu beglei­chen und den gesamten Abwick­lungs­pro­zess ord­nungs­ge­mäß zu doku­men­tie­ren. Wenn im Beschluss oder Gesell­schafts­ver­trag nichts Gegen­tei­li­ges bestimmt ist, über­neh­men die Geschäfts­füh­rer die Rolle der Liquidatoren.

3. Fir­men­buch­ein­tra­gung der Liquidation

Der Auf­lö­sungs­be­schluss und die Bestel­lung der Liqui­da­to­ren sind vom Liqui­da­tor beim Fir­men­buch anzu­mel­den. Mit der Ein­tra­gung wird der Fir­men­wort­laut um den Zusatz “in Liqui­da­ti­on” oder “in Liqu.” ergänzt. Die Mus­ter­un­ter­schrif­ten der Liqui­da­to­ren müssen für das Fir­men­buch beglau­bigt werden, außer wenn die bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rer zu Liqui­da­to­ren bestellt sind.

4. Gläu­bi­ge­r­auf­ruf und Benachrichtigung

Ein wesent­li­cher Schritt des Liqui­da­ti­ons­ver­fah­rens ist der Gläu­bi­ge­r­auf­ruf. Die Liqui­da­to­ren müssen öffent­lich bekannt­ma­chen, dass sich die GmbH in Liqui­da­ti­on befindet und alle Gläu­bi­ger auf­for­dern, ihre Ansprü­che anzu­mel­den. Diese Ver­laut­ba­rung erfolgt auf der Elek­tro­ni­schen Ver­laut­ba­rungs- und Infor­ma­ti­ons­platt­form des Bundes (EVI). Zusätz­lich müssen bekannte Gläu­bi­ger direkt ver­stän­digt werden. Dieser Schritt dient dem Gläu­bi­ger­schutz und stellt sicher, dass keine For­de­run­gen über­se­hen werden. Die Gläu­bi­ger müssen ihre Ansprü­che inner­halb von drei Monaten anmelden. Falls die Gel­tend­ma­chung dieser Ansprü­che danach erfolgt, sind diese zu berück­sich­ti­gen, solange die Liqui­da­ti­on noch nicht abge­schlos­sen ist. Nach dem Gläu­bi­ge­r­auf­ruf dürfen keine Aus­schüt­tun­gen an die Gesell­schaf­ter erfolgen. Der Zweck dieser War­te­zeit besteht darin, mögliche Gläu­bi­ge­r­an­mel­dun­gen abzu­war­ten und sicher­zu­stel­len, dass sämt­li­che Ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß erfüllt werden. Erst nach Ablauf der Sperr­frist und nach voll­stän­di­ger Erfül­lung der Ver­bind­lich­kei­ten kann ein ver­blei­ben­der Über­schuss an die Gesell­schaf­ter verteilt werden.

5. Liqui­da­ti­ons­er­öff­nungs­bi­lanz

Die Liqui­da­to­ren haben eine Eröff­nungs­bi­lanz zum Stichtag der Auf­lö­sung zu erstel­len. Die Liqui­da­ti­ons­bi­lanz soll einen Ausblick auf das Liqui­da­ti­ons­er­geb­nis geben und wird nicht an das Fir­men­buch über­mit­telt. Während der Liqui­da­ti­on besteht aber wei­ter­hin die Ver­pflich­tung, zu jedem Bilanz­stich­tag einen voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss auf­zu­stel­len und beim Fir­men­buch einzureichen.

6. Abwick­lung der lau­fen­den Geschäfte

Die Liqui­da­to­ren haben den Auftrag, alle offenen Geschäf­te der Gesell­schaft zu beenden. Dazu zählen das Ein­zie­hen von For­de­run­gen, das Ver­wer­ten von Ver­mö­gens­wer­ten, das Auflösen von Ver­trä­gen und das Abführen gesetz­li­cher Abgaben. Arbeits­ver­hält­nis­se müssen geregelt, Ver­trags­be­zie­hun­gen beendet und recht­li­che Ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß abge­schlos­sen werden. Dieser Schritt bildet den Kern der Abwick­lungs­pha­se, da hier die wirt­schaft­li­che Abwick­lung stattfindet.

7. Liqui­da­ti­ons­schluss­bi­lanz

Wenn sämt­li­che Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ver­wer­tet und alle Schulden begli­chen sind, erstel­len die Liqui­da­to­ren eine Liqui­da­ti­ons­schluss­bi­lanz. Diese gibt Auskunft über das end­gül­ti­ge Liqui­da­ti­ons­er­geb­nis. Sie bildet die Ent­schei­dungs­ba­sis für die abschlie­ßen­de Ver­mö­gens­ver­tei­lung an die Gesell­schaf­ter. Der Stichtag für die Liqui­da­ti­ons­schluss­bi­lanz ist jener Tag, an dem alle Ver­wer­tungs­hand­lun­gen und steu­er­li­chen Ver­an­la­gun­gen abge­schlos­sen sind. Es muss die Bilanz gemein­sam mit GuV und Anhang auf­ge­stellt werden — ein Lage­be­richt ist nicht vor­ge­se­hen. Steu­er­lich ist diese Schluss­bi­lanz relevant für die Ermitt­lung des Liqui­da­ti­ons­ge­winns oder ‑ver­lus­tes.

8. Steu­er­li­che Abwicklung

Im Zuge der Liqui­da­ti­on müssen die Liqui­da­to­ren sämt­li­che steu­er­li­che Pflich­ten erfüllen. Der steu­er­li­che Liqui­da­ti­ons­ge­winn wird für die Periode begin­nend mit dem Ende des Wirt­schafts­jah­res ermit­telt, das der Auf­lö­sung unmit­tel­bar davor liegt und läuft bis zur tat­säch­li­chen Been­di­gung bzw. Ver­wer­tung des Ver­mö­gens. Die Besteue­rungs­grund­la­ge für die Kör­per­schaft­steu­er ist der Unter­schied zwischen Abwick­lungs­end­ver­mö­gen und Abwick­lungs­an­fangs­ver­mö­gen. Steu­er­lich sind Gewinn­aus­schüt­tun­gen während des Abwick­lungs­zeit­rau­mes nicht mehr möglich — diese gelten als Akon­tie­rung auf die Liqui­da­ti­ons­mas­se. Erst wenn das Finanz­amt bestä­tigt, dass steu­er­lich keine offenen Ver­pflich­tun­gen bestehen, kann die Löschung der Gesell­schaft erfolgen.

9. Antrag auf Löschung im Firmenbuch

Nach Abschluss aller Abwick­lungs­schrit­te stellen die Liqui­da­to­ren den Antrag auf Löschung der GmbH im Fir­men­buch. Neben der Schluss­bi­lanz und der Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung des Finanz­am­tes ist anzu­ge­ben, wer die Auf­be­wah­rung der Geschäfts­un­ter­la­gen über­nimmt. Mit der Fir­men­buch­lö­schung erlischt die Gesell­schaft end­gül­tig als juris­ti­sche Person.

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