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UGB — Ände­run­gen bei unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Geschäf­ten unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der Mängelrüge


Februar 2007 

Am 1.1.2007 ist das UGB in Kraft getreten. Der folgende Beitrag gibt einen Über­blick über die wich­tigs­ten Ände­run­gen im vierten Buch des UGB.

Das vierte Buch enthält die Bestim­mun­gen für unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Geschäf­te. Ein Geschäft ist unter­neh­mens­be­zo­gen, wenn zumin­dest zwei beson­de­re Kri­te­ri­en erfüllt sind. Zum einen muss zumin­dest ein Unter­neh­mer betei­ligt sein und weiters das Geschäft für ihn zum Betrieb seines Unter­neh­mens gehören.

Män­gel­rü­ge

Die Män­gel­rü­ge ist im § 377 UGB geregelt. Im Unter­schied zur bis­he­ri­gen Rechts­la­ge wird die Frist für die Erhebung der Män­gel­rü­ge ent­schärft.
Der Käufer ist nicht mehr ver­pflich­tet die Män­gel­rü­ge “unver­züg­lich”, sondern inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu erheben. Der Gesetz­ge­ber hat auf eine klare Frist ver­zich­tet, um der Beach­tung der Umstände des Ein­zel­fal­les genügend Raum zu bieten. Ori­en­tie­rungs­hil­fe gibt die Recht­spre­chung, die im Zweifel eine Frist von 14 Tagen als ange­mes­sen erachtet.
Das Gesetz enthält nunmehr eine aus­drück­li­che Regelung der recht­li­chen Folgen, die ein­tre­ten, wenn der Käufer den Mangel nicht bzw. nicht recht­zei­tig rügt. Rechts­fol­ge ist der Verlust der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che für den Käufer sowie Ansprü­che auf Ersatz des Man­gel­scha­dens. Auch eine Anfech­tung oder Anpas­sung des Vertrags aufgrund eines Irrtums über die Man­gel­frei­heit kommt bei unter­las­se­ner Män­gel­rü­ge nicht in Betracht. Dem Käufer bleiben jedoch delikt­i­sche das heißt nicht-ver­trag­li­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che.
Bei unter­las­se­ner Män­gel­rü­ge ist nur dann ein­zu­ste­hen, wenn der Ver­käu­fer den Mangel vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat oder den Mangel ver­schwie­gen hat.
§ 377 Abs 4 enthält eine Klar­stel­lung im Sinne der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung. Im Falle einer recht­zei­tig abge­sand­ten, dem Emp­fän­ger jedoch nicht zuge­gan­ge­nen Anzeige, trägt der Ver­käu­fer das Ver­spä­tungs- und Ver­lust­ri­si­ko. Es genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Män­gel­rü­ge durch den Käufer. 

Schwei­gen als Zustimmung

Ein Geschäfts­be­sor­gungs­kauf­mann war bisher ver­pflich­tet, auf ein Angebot, welches er erhalten hat, zu reagie­ren, ansons­ten sein Schwei­gen als Zustim­mung zu diesem Angebot gewertet worden ist. 

Diese Bestim­mung fehlt im UGB, sodass auch für unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Geschäf­te die Bestim­mun­gen des ABGB Anwen­dung finden. Danach gilt, dass dem Schwei­gen kein Erklä­rungs­wert zukommt, es sei denn, es wurde aus­drück­lich ver­ein­bart. In Aus­nah­me­fäl­len kann jedoch Schwei­gen nach wie vor als Zustim­mung gewertet werden. (z.B. Geschäfts­ge­pflo­gen­hei­ten zwischen zwei Geschäftspartnern)

Laesio enormis

Laesio enormis (Ver­kür­zung über die Hälfte) liegt vor, wenn bei einem zwei­sei­ti­gen Geschäft der Wert der Leistung des einen Geschäfts­part­ners den gemeinen Wert der Gegen­leis­tung des anderen um mehr als die Hälfte über­steigt. Nach der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge konnte sich ein Kaufmann auf die Bestim­mung der laesio enormis nicht berufen.
Seit dem Han­dels­rechts­än­de­rungs­ge­setz haben auch Unter­neh­men die Mög­lich­keit sich auf Ver­kür­zung über die Hälfte zu berufen. Im Gegen­satz zu den Bestim­mun­gen des ABGB kann die Mög­lich­keit zur Auf­he­bung des Ver­tra­ges wegen laesio enormis beim unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Geschäft aber ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen werden.

Rich­ter­li­ches Mäßigungsrecht

Nach § 348 HGB (alt) konnte eine von einem Voll­kauf­mann im Rahmen seines Han­dels­ge­wer­bes ver­spro­che­ne Ver­trags­stra­fe, anders als nach den all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen des ABGB nicht durch Rich­ter­spruch gemäßigt werden. Eine Ausnahme bestand für einen Voll­kauf­mann nur insoweit, als die Ver­ein­ba­rung der Ver­trags­stra­fe oder deren Höhe sit­ten­wid­rig war und als sit­ten­wid­rig ange­foch­ten werden konnte.

Diese Bestim­mung wurde in das UGB nicht über­nom­men, sodass auch bei unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Geschäf­ten das rich­ter­li­che Mäßi­gungs­recht bei der Ver­trags­stra­fe greift. Da dies zwin­gen­des Recht ist, kann es auch nicht durch Ver­ein­ba­rung der Ver­trags­par­tei­en aus­ge­schlos­sen werden.

Bürg­schafts­er­klä­rung

Bisher galt im Rahmen des HGB für einen Voll­kauf­mann, dass er — entgegen der grund­sätz­li­chen Regelung — Bürg­schafts­er­klä­run­gen auch mündlich abgeben konnte und er in der Regel als Bürge und Zahler haftet. Der Voll­kauf­mann konnte daher ohne vor­he­ri­ge Mahnung des Schuld­ners als Bürge und Zahler sofort vom Gläu­bi­ger in Anspruch genommen werden.

Durch das UGB wurde diese Son­der­be­stim­mung für einen Voll­kauf­mann gestri­chen, sodass auch die Bürg­schafts­er­klä­rung eines Unter­neh­mers zwingend schrift­lich sein muss und er nicht als Bürge und Zahler haftet, es sei denn, dass dies aus­drück­lich ver­ein­bart worden ist.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia