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Klienten-Info

Keine Umsatz­steu­er beim Ausbildungskostenersatz

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2025 

Es ist in der Arbeits­welt eine übliche Praxis, dass Arbeit­ge­ber Aus­bil­dungs­kos­ten von Mit­ar­bei­tern über­neh­men. Dabei wird regel­mä­ßig ver­trag­lich ver­ein­bart, dass den Mit­ar­bei­ter bei Aus­schei­den aus dem Unter­neh­men eine mit Zeit­ab­lauf abneh­men­de (antei­li­ge) Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung trifft. Bisher ging die Finanz­ver­wal­tung dabei über­wie­gend davon aus, dass der Arbeit­ge­ber durch die Aus­bil­dung eine Leistung erbracht hat. Dem­entspre­chend wurde ein Aus­bil­dungs­kos­ten­er­satz als Leis­tungs­aus­tausch gesehen und der Mit­ar­bei­ter musste bei Aus­schei­den nicht nur die Aus­bil­dungs­kos­ten ersetzen, sondern auch die anfal­len­de Umsatz­steu­er tragen. Die “zusätz­li­che” Umsatz­steu­er war daher für den Mit­ar­bei­ter oft eine negative Über­ra­schung und ein schmerz­haf­ter Kos­ten­fak­tor, da keine Mög­lich­keit zum Vor­steu­er­ab­zug bestand.

Erfreu­lich ist, dass das BMF nun auf Anfrage der Wirt­schafts­kam­mer Tirol klar­ge­stellt hat, dass Rück­zah­lun­gen von Aus­bil­dungs­kos­ten bei Kün­di­gung kein steu­er­pflich­ti­ges Entgelt dar­stel­len, sondern nicht steu­er­ba­rer Scha­den­er­satz sind. Es handelt sich also nicht um eine ent­gelt­li­che Leistung, sondern um eine Ent­schä­di­gung für den Schaden des Arbeit­ge­bers, der in der ver­lo­re­nen Inves­ti­ti­on in die Aus­bil­dung liegt. Folglich muss der Arbeit­ge­ber keine Umsatz­steu­er in Rechnung stellen und für den Arbeit­neh­mer redu­ziert sich im Kün­di­gungs­fall der Rück­zah­lungs­be­trag. Wichtige Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass die Rück­zah­lung auf einer wirk­sa­men ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung beruht. Eine solche wird in aller Regel aber ohnehin Vor­aus­set­zung für eine Zah­lungs­ver­pflich­tung des Arbeit­neh­mers sein. Die Klar­stel­lung durch das BMF besei­tigt Unsi­cher­hei­ten in der Praxis und führt nicht nur zu einer wesent­li­chen Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung, sondern auch zu einer Erspar­nis bei Arbeit­neh­mern im Falle der Leistung eines Ausbildungskostenersatzes.

Bild: © Adobe Stock — Alona