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Klienten-Info

Der VwGH zum Abfluss­zeit­punkt bei Kreditkartenzahlungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2025 

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip regelt die zeit­li­che Zuord­nung von Ein­nah­men und Ausgaben im öster­rei­chi­schen Ein­kom­men­steu­er­recht. Ein­nah­men gelten als zuge­flos­sen, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge tat­säch­lich und recht­lich über sie verfügen kann. Ausgaben sind für das Kalen­der­jahr abzu­set­zen, in dem sie tat­säch­lich geleis­tet wurden. Dieses Prinzip ist ins­be­son­de­re für die Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung relevant, aber auch für die Gel­tend­ma­chung von Wer­bungs­kos­ten im außer­be­trieb­li­chen Bereich, also z.B. bei Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit oder bei Vermietungseinkünften.

Vom Grund­prin­zip des Zufluss-Abfluss-Prinzips gibt es jedoch einige Aus­nah­men wie ins­be­son­de­re bei fol­gen­den Sachverhalten:

  • Ver­tei­lung von Vor­aus­zah­lun­gen: Vor­aus­zah­lun­gen müssen gleich­mä­ßig auf den Zeitraum der Vor­aus­zah­lun­gen verteilt werden, außer sie betref­fen ledig­lich das laufende und das folgende Jahr.
  • Regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalen­der­jahrs geleis­tet werden, sind dem Kalen­der­jahr zuzu­rech­nen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören. Wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men und Ausgaben sind solche, die nicht nur einmal, sondern, mehrmals hin­ter­ein­an­der (zumin­dest dreimal) anfallen. Unter dem Begriff “kurze Zeit” ist laut Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en Rz 4631 eine Zeit­span­ne von bis zu 15 Tagen zu verstehen.
  • Bei dem Zeit­punkt des Zuflus­ses von SVS-Bei­trags­gut­schrif­ten wird ange­nom­men, dass die Ver­fü­gungs­macht über die Gut­schrift bereits besteht, wenn die Gut­schrift am Bei­trags­kon­to gebucht wird. Insofern ist die Aus­zah­lung auf das Bank­kon­to nicht maßgeblich.
  • Werden Vor­aus­zah­lun­gen für zu erwar­ten­de Nach­zah­lun­gen an GSVG-Pflicht­bei­trä­gen geleis­tet, ist diese Vor­aus­zah­lung nur absetz­bar, wenn diese sorg­fäl­tig geschätzt wurde (siehe EStR Rz 4623).
  • Ist der Steu­er­pflich­ti­ge ein Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter einer Gesell­schaft und bezieht z.B. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge von dieser Gesell­schaft, gilt als Zufluss­zeit­punkt der Fäl­lig­keits­tag der For­de­run­gen, außer die Gesell­schaft ist zah­lungs­un­fä­hig. Hierbei kommt es darauf an, ob der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einen beherr­schen­den Einfluss auf die Gesell­schaft ausüben kann (siehe Rz 4602 EStR).

Von der Finanz­ver­wal­tung wurde bisher die Meinung ver­tre­ten, dass Kre­dit­kar­ten­zah­lun­gen erst mit der Abbu­chung vom Bank­kon­to des Zahlers als Ausgabe abge­setzt werden können. Diese Rechts­an­sicht wurde nun vom VwGH (GZ Ro 2021/13/0003 vom 26.3.2025) inhalt­lich bestä­tigt. Ein steu­er­pflich­ti­ger Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hatte Rei­se­kos­ten mit der privaten Kre­dit­kar­te in einem Geschäfts­jahr bezahlt und diese Kosten in diesem Geschäfts­jahr geltend gemacht. Das Finanz­amt erkannte die Betriebs­aus­ga­be mangels Abflus­ses nicht an, da der Einzug vom Bank­kon­to erst im Fol­ge­jahr durch­ge­führt wurde. Der VwGH führte dies­be­züg­lich aus, dass der Verlust der tat­säch­li­chen Ver­fü­gungs­macht über den Geld­be­trag beim Kre­dit­kar­ten­in­ha­ber erst mit der Abbu­chung vom Bank­kon­to eintritt. Bis zum Zeit­punkt des tat­säch­li­chen Einzugs liegt die Abbu­chung noch im Dis­po­si­ti­ons­be­reich des Kre­dit­kar­ten­in­ha­bers. Dem­entspre­chend liegt im Zeit­punkt der Kre­dit­kar­ten­zah­lung noch keine Ver­mö­gens­min­de­rung und damit kein steu­er­li­cher Abfluss vor.

Bild: © Adobe Stock — Prathankarnpap