News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info

Wich­ti­ges aus dem Lohn­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2025

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2026 

Das BMF hat Mitte Dezember 2025 den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2025 (BMF vom 18.12.2025, 2025–0.951.634, BMF-AV 2025/182) ver­öf­fent­licht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetz­li­che Ände­run­gen, höchst­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen usw. in die Richt­li­ni­en ein­ge­ar­bei­tet. Aus­ge­wähl­te Themen sind nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dargestellt.

(Erhöhter) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Der jähr­li­che Ver­kehrs­ab­setz­be­trag beträgt ab 2026 496 €. Der erhöhte Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gilt bei Anspruch auf das Pend­ler­pau­scha­le und beträgt ab 2026 853 € pro Jahr. Bei einem Ein­kom­men zwischen 15.069 € und 16.056 € wird der erhöhte Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gleich­mä­ßig auf den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 496 € ein­ge­schlif­fen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag beträgt ab 2026 bis zu 804 € und erhöht sowohl den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag als auch den erhöhten Ver­kehrs­ab­setz­be­trag. Bei einem Ein­kom­men zwischen 19.761 € und 30.259 € ver­min­dert sich der Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gleich­mä­ßig ein­schlei­fend. Zusam­men­ge­fasst ergeben sich folgende Kon­stel­la­tio­nen in Abhän­gig­keit von der Ein­kom­mens­hö­he (in €).

(Erhöhter) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag nach Ein­kom­men

Ein­kom­men

Ver­kehrs­ab­setz­be­trag

Zuschlag

Anmer­kung

Bis 15.069

853

804

Erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.

15.069 bis 16.056

853 bis 496

804

Erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag wird eingeschliffen.

16.056 bis 19.761

496

804

19.761 bis 30.259

496

804 bis 0

Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag wird eingeschliffen.

Ab 30.259

496

0

Allein­ver­die­ner-/Al­lein­er­zie­her-/Kinder-/Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag für 2026 (in €)

Für den Unter­halts­ab­setz­be­trag siehe den Beitrag zu den Regel­be­darf­sät­zen in dieser Ausgabe.

Allein­ver­die­ner-/Al­lein­er­zie­her-/Kinder-/Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag für 2026

Allein­ver­die­ner-/Al­lein­er­zie­her­ab­setz­be­trag

Jährlich
(wenn nicht anders angegeben)

1 Kind

612

2 Kinder

828

3 Kinder

1.101

Erhöhung für jedes weitere Kind

273

Ein­kom­mens­gren­ze Partner beim Alleinverdienerabsetzbetrag

7.411

Kin­der­ab­setz­be­trag

70,90 (monat­lich)

Mehr­kind­zu­schlag

24,40 (monat­lich)

Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag (PAB)

1.020

Ein­schleif­gren­zen für PAB

21.614 bis 31.494

Erhöhter PAB
(kein Anspruch auf Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag, Ehe­part­ner erzielt höchs­tens 2.720 € jährlich)

1.502

Ein­schleif­gren­zen für erhöhten PAB

24.616 bis 31.494

Grenz­be­trag für das Partnereinkommen

2.720

Sach­be­zugs­wer­te für Wohnraum

Die Sach­be­zugs­wer­te (Richt­wer­te) für Wohnraum betragen für 2026 unver­än­dert wie folgt in € pro Qua­drat­me­ter­wert pro Monat. Die Richt­wer­te nach dem Richt­wer­te­ge­setz ver­ste­hen sich inklu­si­ve Betriebs­kos­ten und Umsatz­steu­er, exklu­si­ve Heiz­kos­ten. Sie sind für die Ermitt­lung der Sach­be­zugs­wer­te für Wohnraum, den der Arbeit­ge­ber seinem Arbeit­neh­mer kos­ten­los oder ver­bil­ligt zur Ver­fü­gung stellt, relevant.

Sach­be­zugs­wer­te für Wohnraum seit 1.1.2024 nach Bun­des­land

Bun­des­land

Richt­wer­te seit 1.1.2024

Bur­gen­land

6,09

Kärnten

7,81

Nie­der­ös­ter­reich

6,85

Ober­ös­ter­reich

7,23

Salzburg

9,22

Stei­er­mark

9,21

Tirol

8,14

Vor­arl­berg

10,25

Wien

6,67

Sach­be­zug für Zinsersparnis

Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sach­be­zug für ein vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer gewähr­tes Darlehen bzw. für einen Gehalts­vor­schuss anzu­set­zen. Es handelt sich dabei um einen Frei­be­trag, sodass nur für den über­stei­gen­den Betrag ein Sach­be­zug zu ermit­teln ist. Unter­schie­den wird bei Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüssen typi­scher­wei­se danach, ob sie zins­ver­bil­ligt mit einem varia­blen oder fixen Soll­zins­satz bzw. unver­zins­lich gewährt werden.

Bei variabel ver­zins­ten Arbeit­ge­ber­dar­le­hen ergibt sich die Zins­er­spar­nis aus der Dif­fe­renz zwischen dem Refe­renz­zins­satz und dem ver­ein­bar­ten (nied­ri­ge­ren) Soll­zins­satz. Für das Jahr 2026 beträgt der Refe­renz­zins­satz 3 % (zuvor 4,5 %).

Für unver­zins­li­che Arbeit­ge­ber­dar­le­hen wie auch bei fix ver­ein­bar­ten Soll­zins­sät­zen gelten die­sel­ben Rege­lun­gen. Bei einem unver­än­der­li­chen Soll­zins­satz ist grund­sätz­lich als Pro­zent­satz der um 10 % ver­min­der­te, von der ÖNB ver­öf­fent­lich­te “Kre­dit­zins­satz im Neu­ge­schäft an private Haus­hal­te für Wohnbau mit anfäng­li­cher Zins­bin­dung über 10 Jahre” maß­geb­lich (jeweils für jenes Monat, in dem der Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen wurde).

Die nach­träg­li­che Umstel­lung von einem varia­blen auf einen fixen Zinssatz stellt hin­sicht­lich eines Sach­be­zugs einen neu zu bewer­ten­den Sach­ver­halt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.

Kos­ten­er­satz für das Laden arbeit­ge­ber­ei­ge­ner Elektrofahrzeuge

Im Jahr 2026 beträgt der maximale steu­er­freie Kos­ten­er­satz des Arbeit­ge­bers für das Laden des arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Elek­tro­fahr­zeugs im Pri­vat­be­reich des Arbeit­neh­mers 32,806 Cent/kWh. Höhere Kos­ten­er­sät­ze sind steu­er­pflich­tig. Wichtig für die Steu­er­frei­heit des an den Arbeit­neh­mer gewähr­ten Kos­ten­er­sat­zes ist, dass die Zuord­nung der Lade­men­ge zum arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Fahrzeug ein­deu­tig und nach­weis­lich sicher­ge­stellt werden kann. Diese ein­deu­ti­ge Zuord­nung kann tech­nisch rea­li­siert werden oder indem die Nutzung für andere Fahr­zeu­ge aus­ge­schlos­sen ist und auch nach­weis­lich nicht erfolgt.

Die bis Ende 2025 befris­te­te Mög­lich­keit, dass der Arbeit­ge­ber die Kosten für das Aufladen gleich­sam pauschal mit 30 € pro Kalen­der­mo­nat (steu­er­frei) ersetzen kann, selbst wenn die nach­weis­li­che Zuord­nung der Lade­men­ge zu dem Kfz nicht sicher­ge­stellt werden kann, ist aus­ge­lau­fen und seit Jah­res­be­ginn 2026 nicht mehr möglich.

Bild: © Adobe Stock — bancha