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Klienten-Info

Regel­be­darf­sät­ze für Unter­halts­leis­tun­gen für das Kalen­der­jahr 2026 veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2026 

Die Höhe der Unter­halts­leis­tun­gen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regel­mä­ßig auf einem gericht­li­chen Urteil oder Ver­gleich bzw. einer behörd­li­chen Fest­set­zung. In Fällen, in denen eine behörd­li­che Fest­set­zung der Unter­halts­leis­tun­gen nicht vorliegt, sind die Regel­be­darf­sät­ze anzu­wen­den. Die monat­li­chen Regel­be­darf­sät­ze werden jährlich per 1. Jänner ange­passt. Die neuen Regel­be­darf­sät­ze (Durch­schnitts­be­darfs­sät­ze für Unter­halts­leis­tun­gen) — sie sind für steu­er­li­che Belange wie den Unter­halts­ab­setz­be­trag relevant — sind für das gesamte Kalen­der­jahr 2026 her­an­zu­zie­hen (Beträge in € pro Monat):

Regel­be­darf­sät­ze 2026 im Ver­gleich zum Vorjahr

Alters­grup­pe

Regel­be­darf­sät­ze
für 2026

Vorjahr

0 bis 5 Jahre

360,-

350,-

6 bis 9 Jahre

460,-

440,-

10 bis 14 Jahre

560,-

540,-

15 bis 19 Jahre

700,-

670,-

20 Jahre oder älter

800,-

770,-

Für die Gel­tend­ma­chung des Unter­halts­ab­setz­be­tra­ges von 38,00 € (1. Kind)/56,00 € (2. Kind)/75,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt fol­gen­des: Liegen weder eine behörd­lich fest­ge­leg­te Unter­halts­ver­pflich­tung noch ein schrift­li­cher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestä­ti­gung der emp­fangs­be­rech­tig­ten Person, aus der das Ausmaß des ver­ein­bar­ten Unter­halts und das Ausmaß des tat­säch­lich bezahl­ten Unter­halts her­vor­ge­hen. In allen diesen Fällen steht der Unter­halts­ab­setz­be­trag nur dann für jeden Kalen­der­mo­nat zu, wenn die ver­ein­bar­te Unter­halts­ver­pflich­tung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regel­be­darf­sät­ze nicht unter­schrit­ten werden.

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung des Unter­halts­ab­setz­be­trags war übrigens auch schon Gegen­stand von Gerichts­ent­schei­dun­gen. Konkret ging es um die zeit­li­che Zuord­nung von Unter­halts­zah­lun­gen (wenn es rück­wir­kend zu betrag­li­chen Ände­run­gen kommt oder zu Voraus- bzw. Nach­zah­lun­gen). Letzt­lich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abfluss­prin­zip beim Unter­halts­ab­setz­be­trag zur Anwen­dung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zur Ent­schei­dung, dass die Unter­halts­leis­tun­gen, zu deren Zahlung man ver­pflich­tet ist, auch tat­säch­lich geleis­tet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Auf­rech­nung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanz­amts nicht zu folgen, wonach der Unter­halts­ab­setz­be­trag nur im Jahr der Zahlung des Unter­halts zustehen würde. Es ist also steu­er­lich von Bedeu­tung, für welches Ver­an­la­gungs­jahr eine Unter­halts­leis­tung geleis­tet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

Bild: © Adobe Stock — LimeSky