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Klienten-Info

Doppelte Haus­halts­füh­rung und Fami­li­en­wohn­sitz — Wer­bungs­kos­ten und Pendlerverordnung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2026 

Das BFG hatte sich in seiner Ent­schei­dung vom 13. Mai 2025 (GZ RV/7104120/2024) mit der steu­er­li­chen Aner­ken­nung einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung sowie der Abzugs­fä­hig­keit von Kosten für Fami­li­en­heim­fahr­ten aus­ein­an­der­zu­set­zen. Im Mit­tel­punkt stand die Frage, unter welchen Vor­aus­set­zun­gen ein “Fami­li­en­wohn­sitz” bzw. ein “eigener Haus­stand” vorliegt. Grund­sätz­lich können nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG die für den Haushalt des Steu­er­pflich­ti­gen und für den Unter­halt seiner Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen auf­ge­wen­de­ten Beträge bei den ein­zel­nen Ein­künf­ten nicht abge­zo­gen werden. Hat jedoch der Steu­er­pflich­ti­ge aufgrund der beruf­li­chen Ver­an­las­sung zwei Wohn­sit­ze und ist die Ver­le­gung des Fami­li­en­wohn­sit­zes an den Ort seiner Beschäf­ti­gung nicht zumutbar, können die mit der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ver­bun­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt werden.

Im vor­lie­gen­den Fall war der Steu­er­pflich­ti­ge in Wien berufs­tä­tig und nutzte dort eine Wohnung eines Bekann­ten gegen Kos­ten­be­tei­li­gung. Seine Familie lebte in der Slowakei im Haus der Schwie­ger­el­tern, wo dieser mit Ehefrau und Kind zwei Zimmer bewohnte und sich an den Haus­halts­kos­ten betei­lig­te. Eine tägliche Rückkehr in die Slowakei war aufgrund der Ent­fer­nung unzu­mut­bar. Das BFG bestä­tig­te zunächst, dass die Kosten für die Wohnung am Beschäf­ti­gungs­ort Wien als Wer­bungs­kos­ten anzu­er­ken­nen sind. Maß­geb­lich sei, dass die doppelte Haus­halts­füh­rung beruf­lich ver­an­lasst ist, da eine Wohn­sitz­ver­le­gung unzu­mut­bar erscheint. Dies war hier ins­be­son­de­re aufgrund der fami­liä­ren Situa­ti­on gegeben, da es für die Familie unzu­mut­bar gewesen wäre, in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Wien zu über­sie­deln, die vom Steu­er­pflich­ti­gen ledig­lich mit­be­nutzt wird. Her­vor­zu­he­ben ist, dass das Gericht keine hohen Anfor­de­run­gen an die Unter­kunft am Arbeits­ort stellt — bereits ein Unter­miet­zim­mer kann aus­rei­chend sein. Von zen­tra­ler Bedeu­tung ist die Klar­stel­lung, dass das Fehlen eines klas­si­schen “eigenen Haus­stands” am Fami­li­en­wohn­sitz in der Slowakei der Aner­ken­nung von Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung nicht zwingend entgegensteht.

Anders beur­teil­te das BFG jedoch die Abzugs­fä­hig­keit der Fami­li­en­heim­fahr­ten und die Gel­tend­ma­chung des Pend­ler­pau­scha­les. Hier sei die Defi­ni­ti­on des “eigenen Haus­stands” gemäß § 4 Pend­ler­ver­ord­nung maß­geb­lich. Diese verlangt eine eigen­stän­di­ge Wohnung, die den Lebens­be­dürf­nis­sen ent­spricht. Da im kon­kre­ten Fall am Fami­li­en­wohn­sitz in der Slowakei Küche und Sani­tär­be­rei­che ledig­lich mit­be­nutzt wurden, ver­nein­te das BFG das Vor­lie­gen eines eigenen Haus­stands i.S.d. Pend­ler­ver­ord­nung. Somit konnten weder die Kosten für die Fami­li­en­heim­fahr­ten noch das Pend­ler­pau­scha­le steu­er­lich berück­sich­tigt werden.

Bild: © Adobe Stock — idharmaian