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Fei­er­tags­ar­beit und Über­stun­den werden steu­er­lich ent­las­tet — Ände­run­gen bei der Schmutzzulage


Mai 2026 

Bereits Anfang des Jahres ist die geplante Neu­re­ge­lung der Steu­er­be­güns­ti­gung von Über­stun­den und von Fei­er­tags­ar­beit beschlos­sen worden. Konkret betrifft dies folgende Punkte:

  • Die Steu­er­frei­heit des (gesamten) Feiertags(arbeits)entgelts bis zu 400 € monat­lich wurde aus­drück­lich gesetz­lich ver­an­kert (§ 68 Abs. 1 EStG). Bislang konnten nur dies­be­züg­li­che Zuschlä­ge steu­er­be­güns­tigt abge­rech­net werden.
  • Bei der begüns­tig­ten Besteue­rung von Über­stun­den bleibt es für das Jahr 2026 bei der Steu­er­frei­stel­lung von bis zu 15 Über­stun­den pro Monat mit einer maxi­ma­len Steu­er­erspar­nis von 170 € pro Monat. Ab 2027 sinkt die Steu­er­frei­stel­lung auf 10 Über­stun­den pro Monat (maximale Steu­er­erspar­nis von 120 € pro Monat).
  • Die Mög­lich­keit, soge­nann­te “phantom shares” (vir­tu­el­le Anteile) in echte Start-up Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen steu­erneu­tral umzu­wan­deln, wird um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert.

Die dar­ge­stell­ten Ände­run­gen gelten bereits für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me ab 1.1.2026. Arbeit­ge­ber müssen spä­tes­tens bis zum 31. Mai 2026 eine ent­spre­chen­de Auf­rol­lung der Lohn­ab­rech­nun­gen durchführen.

Beim Thema Schmutz­zu­la­ge ist es durch den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2025 zu Ände­run­gen gekommen. Zen­tra­ler Punkt dabei sind nach­fol­gen­de monat­li­che Schätz­wer­te für Kosten, die dem Arbeit­neh­mer für die Rei­ni­gung des Körpers und der Arbeits­klei­dung erwach­sen, sofern sie nicht durch den Arbeit­ge­ber getragen werden.

Pau­schal­be­trä­ge für Sach- und Zeit­mehr­auf­wand

Sach­mehr­auf­wand für die Rei­ni­gung der Arbeits­klei­dung
(sämt­li­che Kosten für die Rei­ni­gung zuhause)

10 €

Sach­mehr­auf­wand für Kör­per­pfle­ge
(Seife, Duschgel, Shampoo usw.)

20 €

Zeit­mehr­auf­wand für die Rei­ni­gung der Arbeitskleidung

60 €

Zeit­mehr­auf­wand für die Rei­ni­gung des Körpers

60 €

Schmutz­zu­la­gen, welche vom Arbeit­ge­ber gewährt werden und diese Schätz­wer­te um nicht mehr als 1/3 über­stei­gen (Tole­ranz­re­ge­lung), können steu­er­frei behan­delt werden. Hingegen kann eine Schmutz­zu­la­ge zur Steu­er­pflicht für den Arbeit­neh­mer führen (die Höhe der Schmutz­zu­la­ge wird als nicht ange­mes­sen ange­se­hen und der über­stei­gen­de Beitrag wird abga­ben­pflich­tig), wenn z.B. der Arbeit­ge­ber die Arbeits­klei­dung des Arbeit­neh­mers reinigt und somit der tat­säch­li­che Mehr­auf­wand des Arbeit­neh­mers geringer ist.

Alter­na­tiv zu den Schätz­wer­ten können — ent­spre­chen­der Nachweis vor­aus­ge­setzt — die tat­säch­lich abwei­chen­den Kosten steu­er­lich ange­setzt werden, wenn etwa Kosten der Fremd­rei­ni­gung der Arbeits­klei­dung oder tat­säch­li­che Mehr­kos­ten für Hygie­ne­ar­ti­kel ange­fal­len sind.

Bild: © Adobe Stock — Nan Liu