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Ein­be­zie­hung von Gewinn­aus­schüt­tun­gen in die GSVG-Bei­trags­grund­la­ge von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern durch Datenaustausch

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2020 

Wie zuletzt in der KI 01/16 berich­tet, drängen die Sozi­al­ver­si­che­run­gen schon seit langem darauf, Gewinn­aus­schüt­tun­gen bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemes­sungs­grund­la­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung ein­zu­be­zie­hen. Als prak­ti­sches Problem gestal­te­te sich für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger immer noch die Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung. In der Kapi­tal­ertrag­steu­er­an­mel­dung war zwar bereits seit dem Jahr 2016 die Erfas­sung von Aus­schüt­tun­gen an Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer vor­ge­se­hen. Die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le zwischen dem Finanz­amt und den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern waren aber oft lücken­haft.

Mitt­ler­wei­le ist die recht­li­che Grund­la­ge für die Über­mitt­lung von Daten aus der Kapi­tal­ertrag­steu­er­an­mel­dung für GSVG-pflich­ti­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer an die SVS in Kraft getreten. Die dies­be­züg­li­che Ver­ord­nung vom 26.2.2020 ist erstmals auf Kapi­tal­ertrag­steu­er­an­mel­dun­gen anzu­wen­den, die im Kalen­der­jahr 2019 zuge­flos­se­ne Aus­schüt­tun­gen betref­fen. Folgende Daten werden der SVS künftig elek­tro­nisch zur Ver­fü­gung gestellt:

  • Name und Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer des GSVG-pflich­ti­gen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Brut­to­be­trag der Gewinnausschüttung.

Bisher war die SVS nur theo­re­tisch in der Lage, die Gewinn­aus­schüt­tung in die Basis für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ein­zu­be­zie­hen. Durch den nun­meh­ri­gen Daten­aus­tausch sollen die Beiträge den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern nun auch tat­säch­lich vor­ge­schrie­ben werden. Eine Berück­sich­ti­gung erfolgt für Bei­trags­zeit­räu­me ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapi­tal­ertrag­steu­er­an­mel­dun­gen früherer Jahre ent­hal­ten sind, werden dadurch nicht übermittelt.

Für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die schon mit ihren lau­fen­den Bezügen die Höchst­bei­trags­grund­la­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung über­schrei­ten, ergeben sich dadurch keine Ände­run­gen. Jene Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit nied­ri­ger Ver­gü­tung und hoher Gewinn­aus­schüt­tung müssen aller­dings gege­be­nen­falls mit teil­wei­se emp­find­li­chen Nach­zah­lun­gen rechnen.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia