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Gerin­ge­rer Pri­vat­an­teil bei Nutzung eines beruf­li­chen Note­books laut VwGH grund­sätz­lich möglich


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Gerin­ge­rer Pri­vat­an­teil bei Nutzung eines beruf­li­chen Note­books laut VwGH grund­sätz­lich möglich

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2025 

Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2023/15/0073 vom 30.1.2025) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob mehr als 60 % (im kon­kre­ten Fall sogar 95 %) der Kosten eines Note­books samt Zubehör als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden können. Aus­gangs­fall war, dass eine nicht selb­stän­dig tätige His­to­ri­ke­rin die Nutzung eines Note­books für zu 95 % beruf­lich bzw. für Wei­ter­bil­dungs­zwe­cke in ihrer Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung ange­setzt hatte und dies damit begrün­de­te, dass es sich um ein beson­ders leichtes Gerät handelte, welches sie wegen ihres Band­schei­ben­vor­falls vor allem für betrieb­li­che Archiv­rei­sen benütze. Das Notebook sei nicht für längeres Arbeiten geeignet und für private Anwen­dun­gen unprak­tisch, da es über keinen normalen USB-Anschluss, keinen Monitor-Anschluss und auch keinen HDMI-Anschluss verfügt. Zudem habe sie für private Zwecke auch noch andere Computer mit einem größeren Monitor und einen “fix mon­tier­ten Laptop” zuhause.

Der VwGH geht prin­zi­pi­ell bei Wirt­schafts­gü­tern des Haus­halts und der privaten Lebens­füh­rung vom soge­nann­ten Auf­tei­lungs­ver­bot aus, wonach eine Auf­tei­lung nach Pri­vat­nut­zung und betrieb­li­cher Nutzung nicht möglich ist und somit die kom­plet­ten Ausgaben als privat zu beur­tei­len sind und steu­er­lich nicht ver­wert­bar sind. Dies trifft auf Wirt­schafts­gü­ter, wie ins­be­son­de­re Fern­se­her, Digi­tal­ka­me­ras und Tages­zei­tun­gen zu. PCs und damit auch Note­books unter­lie­gen jedoch nicht diesem Auf­tei­lungs­ver­bot. Der Pri­vat­an­teil ist im Schät­zungs­we­ge zu ermit­teln, wobei die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en (Rz 339) aufgrund der Erfah­run­gen des täg­li­chen Lebens von einer privaten Nutzung eines beruf­lich ver­wen­de­ten, im Haushalt des Steu­er­pflich­ti­gen sta­tio­nier­ten Com­pu­ters, von min­des­tens 40 % ausgehen. Wird vom Steu­er­pflich­ti­gen eine nied­ri­ge­re private Nutzung behaup­tet, ist dies im Ein­zel­fall konkret nach­zu­wei­sen bzw. glaub­haft zu machen.

Dem VwGH folgend hatte sich das BFG inhalt­lich mit den Argu­men­ten der Steu­er­pflich­ti­gen nicht aus­ein­an­der­ge­setzt und stufte den beruf­li­chen Anteil, wie das Finanz­amt und wie auch in den LStR ange­führt, mit 60 % ein, da auch weitere PCs im Haushalt die Mög­lich­keit einer privaten Nutzung dieses spe­zi­el­len Note­books prin­zi­pi­ell nicht aus­schlie­ßen. Es ent­spre­che nämlich kei­nes­falls den Erfah­run­gen des täg­li­chen Lebens, dass ein Laptop nicht auch für private Zwecke ver­wen­det werde.

Der VwGH bemän­gel­te in seiner Ent­schei­dung, dass den Nach­wei­sen der Steu­er­pflich­ti­gen zu wenig Bedeu­tung bei­gemes­sen wurde (das BFG habe diese gleich­sam von vorn­her­ein als irrele­vant beur­teilt und sich nur auf die reine Mög­lich­keit der Pri­vat­nut­zung des Note­books kon­zen­triert). Auf­wen­dun­gen oder Ausgaben für ein Arbeits­mit­tel können nicht bereits dann vom Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus­ge­schlos­sen werden, wenn die Mög­lich­keit einer (auch) privaten Nutzung dieses Arbeits­mit­tels besteht. Es kommt vielmehr auf die tat­säch­li­che private Nutzung dieses Arbeits­mit­tels an.

Somit ist das Ausmaß der typi­scher­wei­se beruf­li­chen Nutzung von 60 % bei Note­books “nicht in Stein gemei­ßelt”, sondern es können auch 95 % der Kosten für das im kon­kre­ten Fall sehr leichte Notebook als Wer­bungs­kos­ten i.Z.m. der beruf­li­chen Tätig­keit oder als Fort­bil­dungs­kos­ten steu­er­lich geltend gemacht werden. Dem VwGH folgend muss die 95%ige beruf­li­che Nutzung im fort­ge­setz­ten Ver­fah­ren von der Steu­er­pflich­ti­gen zumin­dest glaub­haft gemacht werden, wobei das BFG im Rahmen der freien Beweis­wür­di­gung auch zu anderen Pro­zent­sät­zen der beruf­li­chen Nutzung kommen kann.

Bild: © Adobe Stock — amnaj