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Klienten-Info — Archiv

Weitere Spar­maß­nah­men im Budgetsanierungs­maßnahmengesetz 2025 (Teil II)

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2025 

Nachdem bereits Ende März 2025 erste Maß­nah­men zur Bud­get­sa­nie­rung beschlos­sen wurden, hat nun der Natio­nal­rat im Mai 2025 weitere Spar­maß­nah­men fest­ge­legt (“Bud­get­sa­nie­rungs­maß­nah­men­ge­setz 2025 Teil II”). Wichtige Aspekte sind nach­fol­gend über­blick­mä­ßig dar­ge­stellt — ver­ein­zelt kommt es auch zu Erleichterungen.

Rei­se­pass wird teurer

Ab Juli kostet die Aus­stel­lung eines Rei­se­pas­ses 112 € statt bisher 75,90 €, die Gebühr für einen Füh­rer­schein macht dann 90 € aus anstelle von bisher 60,50 €. Es kommt also zu einer Nach­va­lo­ri­sie­rung der Bun­des­ge­büh­ren, sodass die Gebüh­ren­sät­ze im Wesent­li­chen um die Infla­ti­on seit Juli 2011 erhöht werden (Erhöhung um fast 50 %).

Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für Pen­sio­nis­ten werden erhöht

Zwecks Kon­so­li­die­rung des Budgets wird ab 1. Juni 2025 der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag für Pen­sio­nis­ten auf 6 % der Bei­trags­grund­la­ge (bisher 5,1 %) erhöht. Für einzelne Gruppen erfolgt die Erhöhung ab 2026. Zur Abfe­de­rung kommt es zum Ein­frie­ren der Rezept­ge­bühr 2026 sowie zu einer Arz­nei­mit­tel­ober­gren­ze von 1,5 % des Net­to­ein­kom­mens (schritt­wei­se Absen­kung von bisher 2 % des Net­to­ein­kom­mens). Überdies wird posi­ti­ver­wei­se der Maxi­mal­be­trag der SV-Rück­erstat­tung (Nega­tiv­steu­er) für Bezieher nied­ri­ger Pen­sio­nen ab dem Kalen­der­jahr 2025 auf 710 € ange­ho­ben (bisher 637 €).

Ände­run­gen für Privatstiftungen

In Hinblick auf eine Ent­kopp­lung vom regu­lä­ren Kör­per­schaft­steu­er­satz wird die Zwi­schen­steu­er bei Pri­vat­stif­tun­gen ab der Ver­an­la­gung 2026 auf 27,5 % ange­ho­ben (von 23 %). An dem Cha­rak­ter der Zwi­schen­steu­er sowie der der Zwi­schen­be­steue­rung zugrun­de­lie­gen­den Sys­te­ma­tik ändert sich jedoch nichts. Folglich beträgt etwa die Gut­schrift der Kör­per­schaft­steu­er der Jahre ab 2026 auch 27,5 % der jewei­li­gen Bemes­sungs­grund­la­ge. Ent­spre­chend der Ände­run­gen im Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­ge­setz kommt es auch zu einer Erhöhung des Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­äqui­va­lents im Grund­er­werb­steu­er­ge­setz für Erwerbs­vor­gän­ge von Pri­vat­stif­tun­gen ab 1.1.2026 auf 3,5 % (von bislang 2,5 %).

Bild: © Adobe Stock — luzitanija