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Klienten-Info — Archiv

Vor­steu­er­ver­gü­tung für Drittlandsunternehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2025 

Mit 30.6.2025 endet die Frist für die Rück­ver­gü­tung von in Dritt­län­dern (z.B. Schweiz, Türkei) ent­rich­te­ten Vor­steu­er­be­trä­gen. Öster­rei­chi­sche Unter­neh­men, die davon betrof­fen sind, sollten daher recht­zei­tig einen ent­spre­chen­den Antrag stellen. Nicht zu ver­wech­seln ist der Termin mit der Frist für die Vor­steu­er­ver­gü­tung inner­halb der EU, welche erst am 30. Sep­tem­ber 2025 endet. Anträge für dieses Ver­gü­tungs­ver­fah­ren müssen elek­tro­nisch via Finan­zOn­line ein­ge­bracht werden.

Der 30.6.2025 als Frist gilt auch für aus­län­di­sche Unter­neh­mer mit Sitz außer­halb der EU. Diese können bis dahin einen Antrag auf Rück­erstat­tung der öster­rei­chi­schen Vor­steu­ern für das Jahr 2024 stellen. Die Frist ist nicht ver­län­ger­bar! Zustän­dig für die Anträge ist das Finanz­amt Graz-Stadt (Antrag­stel­lung mit dem Formular U5 und bei erst­ma­li­ger Antrag­stel­lung Fra­ge­bo­gen Verf 18). Belege über die ent­rich­te­te Ein­fuhr­um­satz­steu­er und sämt­li­che Rech­nun­gen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Für manche Dritt­län­der gelten jedoch Son­der­re­ge­lun­gen — so etwa für Groß­bri­tan­ni­en, auch wenn das United Kingdom seit dem Brexit ein Dritt­land ist. Die Son­der­re­ge­lun­gen sind auf natio­na­le bri­ti­sche Rege­lun­gen zurück­zu­füh­ren und sehen vor, dass der Ver­gü­tungs­zeit­raum vom Kalen­der­jahr abweicht und sich nach dem soge­nann­ten “pre­scri­bed year” richtet. Das pre­scri­bed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Fol­ge­jah­res und der Antrag auf Vor­steu­er­rück­erstat­tung auf Basis eines solchen pre­scri­bed years muss inner­halb von 6 Monaten nach Ende des Zeit­raums ein­ge­bracht werden. Folglich müssen für die Erstat­tung der Vor­steu­er­be­trä­ge aus dem Zeitraum 1.7.2024 bis 30.6.2025 die Ver­gü­tungs­an­trä­ge erst bis spä­tes­tens 31.12.2025 ein­ge­bracht werden.

Vor­steu­er­ver­gü­tungs­an­trä­ge in Groß­bri­tan­ni­en sind samt Beilage des bri­ti­schen Ver­gü­tungs­for­mu­lars “VAT 65A” (in Papier­form), einer gültigen Unter­neh­mer­be­schei­ni­gung und den ent­spre­chen­den Rech­nun­gen und Import­be­le­gen im Original auf dem Postweg zu über­mit­teln. Eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung über das SDES Claim System ist alter­na­tiv möglich. Vor­aus­set­zung ist, dass die Vor­steu­er­be­trä­ge bei einem Bean­tra­gungs­zeit­raum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch min­des­tens drei Monate umfassen muss) den Min­dest­be­trag von 130 GBP bzw. bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Min­dest­be­trag von 16 GBP über­schrei­ten müssen.

Bild: © Adobe Stock — Denys Rudyi