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Klienten-Info — Aktuell

Erhöhter Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag ab 1.11.2025

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2025 

Der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag (IFB) wurde bereits 2023 zur För­de­rung von Inves­ti­tio­nen, ins­be­son­de­re i.Z.m. Öko­lo­gi­sie­rung wie­der­ein­ge­führt. Mit dem Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag kann mittels bestimm­ter getä­tig­ter Inves­ti­tio­nen die Steu­er­last für betrieb­li­che Ein­kunfts­ar­ten gesenkt werden, da der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag zusätz­lich zur Abschrei­bung als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden kann.

Um nun die Kon­junk­tur weiter in die Gänge zu bringen, wurde von der Regie­rung ange­kün­digt (zu weiteren geplan­ten Maß­nah­men siehe den Beitrag in dieser Ausgabe), die Inves­ti­ti­ons­frei­be­trags­sät­ze ab dem 1.11.2025 bis zum 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen.

  • IFB von 20 % (anstelle von bisher 10 %) der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für Wirt­schafts­gü­ter des abnutz­ba­ren Anlagevermögens,
  • IFB von 22 % (anstelle von bisher 15 %) für Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Öko­lo­gi­sie­rung — im Sinne eines Anreizes für kli­ma­freund­li­che Investitionen.

Wie bisher kann auch der erhöhte IFB maximal von Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten in Höhe von 1 Mio. € pro Wirt­schafts­jahr geltend gemacht werden. Aus­ge­schlos­sen vom IFB sind Wirt­schafts­gü­ter, für welche eine Son­der­form der AfA vor­ge­se­hen ist (ins­be­son­de­re Gebäude und Kfz), wobei aus öko­lo­gi­schen Gründen der IFB für Elek­tro­fahr­zeu­ge dennoch möglich ist. Darüber hinaus ist der IFB für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter, welche sofort abge­setzt werden und für unkör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter, die nicht den Berei­chen Digi­ta­li­sie­rung, Öko­lo­gi­sie­rung oder Gesund­hei­t/­Li­fe-Science zuzu­ord­nen sind, eben­falls ausgeschlossen.

Der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag entfällt auch für Inves­ti­tio­nen in unkör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter, die zur ent­gelt­li­chen Über­las­sung bestimmt sind oder von kon­zern­zu­ge­hö­ri­gen Unternehmen/beherrschenden Gesell­schaf­tern erworben werden. Für gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter kann ebenso wenig ein IFB bean­tragt werden wie für Anlagen, die der För­de­rung, dem Trans­port oder der Spei­che­rung fossiler Ener­gie­trä­ger dienen oder Anlagen, welche fossile Ener­gie­trä­ger direkt nutzen.

Die Wirt­schafts­gü­ter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von min­des­tens vier Jahren haben und Inlands­be­zug vor­wei­sen. Scheidet das Wirt­schafts­gut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine tag­ge­naue Betrach­tung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland ver­bracht, kommt es zur Nach­ver­steue­rung der Begüns­ti­gung. Die Nach­ver­steue­rung (gewin­n­er­hö­hen­der Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Aus­schei­den des Wirt­schafts­guts auf höhere Gewalt oder auf einen behörd­li­chen Eingriff zurück­zu­füh­ren ist.

Maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­frei­be­trags ist — unab­hän­gig von der Bezah­lung — die Anschaf­fung oder Her­stel­lung. Für die Her­stel­lung ist der Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung, für die Anschaf­fung der Zeit­punkt der Erlan­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­fü­gungs­macht maß­geb­lich — die Inbe­trieb­nah­me des jewei­li­gen Wirt­schafts­gu­tes spielt somit keine Rolle. In Anbe­tracht der Erhöhung des IFB kann die Ver­schie­bung der Anschaf­fung bzw. Fer­tig­stel­lung von begüns­tig­ten Inves­ti­tio­nen in den November bzw. auf einen späteren Zeit­punkt steu­er­li­che Vorteile bringen. Der Gesetz­wer­dungs­pro­zess und die finale Umset­zung dieser geplan­ten Ände­run­gen sind noch abzuwarten.

Bild: © Suriya — stock.adobe.com