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Erhöhter Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag ab 1.11.2025


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Erhöhter Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag ab 1.11.2025

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2025 

Hinweis (Artikel aktua­li­siert am 16.10.2025):

Die im nach­ste­hen­den Artikel beschrie­be­nen Erhö­hun­gen des Inves­ti­ti­ons­frei­be­trags (IFB) wurden am 15.10.2025 vom Natio­nal­rat beschlos­sen. Damit ist die Erhö­hun­gen ab 1.11.2025 rechts­kräf­tig und gilt bis zum 31.12.2026. Der Artikel wurde an die finale Geset­zes­fas­sung angepasst.

 

Der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag (IFB) wurde bereits 2023 zur För­de­rung von Inves­ti­tio­nen – ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit der Öko­lo­gi­sie­rung – wieder ein­ge­führt. Mit dem IFB kann durch bestimm­te Inves­ti­tio­nen die Steu­er­last für betrieb­li­che Ein­künf­te gesenkt werden, da der Frei­be­trag zusätz­lich zur Abschrei­bung (AfA) als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden kann.

Zur weiteren Belebung der Kon­junk­tur wurde nun gesetz­lich beschlos­sen, die Inves­ti­ti­ons­frei­be­trags­sät­ze ab dem 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 zu erhöhen:

  • 20 % (statt bisher 10 %) der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für Wirt­schafts­gü­ter des abnutz­ba­ren Anlagevermögens, 
  • 22 % (statt bisher 15 %) für Inves­ti­tio­nen im Bereich Öko­lo­gi­sie­rung – als zusätz­li­cher Anreiz für kli­ma­freund­li­che Investitionen. 

Wie bisher kann der IFB höchs­tens von Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten bis zu 1 Mio. € pro Wirt­schafts­jahr geltend gemacht werden (bei Rumpf­wirt­schafts­jah­ren anteilig zu aliquotieren).

Wichtige Prä­zi­sie­run­gen laut beschlos­se­ner Gesetzesfassung

1. Zeit­li­che Zuord­nung („nach­weis­lich im Begünstigungszeitraum“):
Der erhöhte IFB-Satz gilt nur für jene Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten, die nach­weis­lich im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 anfallen. Für Inves­ti­tio­nen, deren Her­stel­lung sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckt, darf der erhöhte Satz nur auf die im Begüns­ti­gungs­zeit­raum akti­vier­ten Teil­be­trä­ge ange­wen­det werden.
Es emp­fiehlt sich daher, Pro­jekt­ab­rech­nun­gen und Teil­fer­tig­stel­lun­gen ent­spre­chend zu dokumentieren.

2. Teil­ak­ti­vie­run­gen bei län­ger­fris­ti­gen Projekten:
Endet die Her­stel­lung eines Wirt­schafts­gu­tes erst nach dem 31.12.2026, steht der erhöhte IFB nur für jene Teil­be­trä­ge zu, die im Begüns­ti­gungs­zeit­raum akti­viert wurden – und zwar nur dann, wenn für diese Teil­ak­ti­vie­run­gen ein IFB bereits nach § 11 Abs 4 EStG geltend gemacht wird.
Beispiel: Wird eine Maschine zwischen 2025 und 2027 errich­tet, können die bis 31.12.2026 akti­vier­ten Teil­kos­ten mit 20 % (bzw. 22 % öko) berück­sich­tigt werden, spätere Teil­ak­ti­vie­run­gen jedoch nur mit dem ursprüng­li­chen Satz (10 % bzw. 15 %).

Unver­än­der­te Regelungen

Vom IFB aus­ge­nom­men bleiben Wirtschaftsgüter,

  • für die eine Son­der­form der AfA vor­ge­se­hen ist (ins­be­son­de­re Gebäude und Kfz),
    wobei Elek­tro­fahr­zeu­ge aus öko­lo­gi­schen Gründen wei­ter­hin begüns­tigt sind, 
  • sowie gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (sofort absetz­bar) und unkör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter, die nicht den Berei­chen Digi­ta­li­sie­rung, Öko­lo­gi­sie­rung oder Gesund­hei­t/­Li­fe-Science zuzu­ord­nen sind. 

Eben­falls nicht begüns­tigt sind Inves­ti­tio­nen in:

  • gebrauch­te Wirtschaftsgüter,
  • imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter zur ent­gelt­li­chen überlassung,
  • von kon­zern­zu­ge­hö­ri­gen Unter­neh­men oder beherr­schen­den Gesell­schaf­tern erwor­be­ne Güter,
  • Anlagen, die der För­de­rung, dem Trans­port oder der Spei­che­rung fossiler Ener­gie­trä­ger dienen oder diese direkt nutzen.

Begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter müssen eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von min­des­tens vier Jahren auf­wei­sen und einen Inlands­be­zug haben.
Scheidet ein Wirt­schafts­gut vor Ablauf von vier Jahren aus oder wird ins Ausland ver­bracht, kommt es zur Nach­ver­steue­rung (gewin­n­er­hö­hen­der Ansatz des IFB). Diese entfällt, wenn das Aus­schei­den durch höhere Gewalt oder behörd­li­chen Eingriff bedingt ist.

Maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Inan­spruch­nah­me des IFB ist – unab­hän­gig von der Bezahlung –

  • bei Anschaf­fung: der Zeit­punkt der Erlan­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­fü­gungs­macht,
  • bei Her­stel­lung: der Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung.
    Die Inbe­trieb­nah­me spielt dabei keine Rolle.

Mit der beschlos­se­nen Erhöhung des IFB wird die steu­er­li­che Begüns­ti­gung betrieb­li­cher Inves­ti­tio­nen – ins­be­son­de­re in öko­lo­gi­sche Projekte – für den Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 deutlich ausgeweitet.
Unter­neh­men sollten geplante Inves­ti­tio­nen gezielt zeitlich steuern und bei längeren Pro­jek­ten Teil­ak­ti­vie­run­gen und Nach­wei­se sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren, um die erhöhten Frei­be­trä­ge optimal nutzen zu können.