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Klar­stel­lung zur Steu­er­frei­heit von Trinkgeldern


Oktober 2025 

Im Sep­tem­ber (siehe Beitrag zur Trink­geld­re­ge­lung) haben wir zu sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Neue­run­gen i.Z.m. Trink­gel­dern berich­tet. Aus steu­er­li­chen Gesichts­punk­ten betrach­tet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klar­stel­lung zu diesem The­men­be­reich, welche auch in die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2002 Eingang finden werden.

Dabei wird betont, dass es bei der Über­prü­fung der Orts­üb­lich­keit von Trink­gel­dern (als wich­ti­ges Kri­te­ri­um für die (Lohnsteuer)Freiheit von Trink­gel­dern) nicht auf die Höhe des ins­ge­samt hin­ge­ge­be­nen Trink­gel­des ankommt, sondern auf die Höhe des jedem ein­zel­nen Arbeit­neh­mer tat­säch­lich zuge­flos­se­nen Trink­gel­des. Dabei ist das Ver­hält­nis zwischen dem betrags­mä­ßi­gen Trink­geld und dem Arbeits­lohn des ein­zel­nen Arbeit­neh­mers nicht maßgeblich.

Die BMF-Info betont überdies als Grund­la­ge für die Steu­er­frei­heit von Trink­gel­dern, dass dem Arbeit­neh­mer das Trink­geld von dritter Seite zuge­wen­det werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trink­geld nicht selbst ent­ge­gen­ge­nom­men wird, jedoch an die Arbeit­neh­mer wei­ter­ge­ge­ben wird. Trink­gel­der von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Arbeit­ge­ber Kre­dit­kar­ten­trink­gel­der an die Arbeit­neh­mer wei­ter­gibt. Steu­er­be­freit sind auch Trink­gel­der, die im Rahmen eines Trink­geld-Ver­teil­sys­tems (z.B. Tronc-System) gesam­melt und nach einem im Vor­hin­ein fest­ge­leg­ten Schlüs­sel an die Arbeit­neh­mer verteilt werden. Leitet der Arbeit­ge­ber ent­ge­gen­ge­nom­me­ne Trink­gel­der nicht an die Arbeit­neh­mer weiter, so stellen diese beim Arbeit­ge­ber Betriebs­ein­nah­men dar.

Bild: © Miguel­An­gel — stock.adobe.com