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Klienten-Info — Aktuell

Kosten für doppelte Haus­halts­füh­rung bei einer allein­ste­hen­den Steuerpflichtigen?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2025 

Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung und Kosten für in diesem Rahmen anfal­len­de Fami­li­en­heim­fahr­ten können unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden. Sofern Mehr­auf­wen­dun­gen anfallen, weil jemand am Beschäf­ti­gungs­ort wohnen muss und die Ver­le­gung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Ent­fer­nung zum Ort der Erwerbs­tä­tig­keit nicht zuge­mu­tet werden kann, sind diese Mehr­auf­wen­dun­gen Wer­bungs­kos­ten. Wichtig dabei ist, dass die Kosten für Fami­li­en­heim­fahr­ten nur dann steu­er­lich absetz­bar sind, wenn die Vor­aus­set­zun­gen einer beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung vor­lie­gen und den Steu­er­pflich­ti­gen daraus ein Mehr­auf­wand trifft. Dieser Mehr­auf­wand muss betrag­lich das höchste Pend­ler­pau­scha­le über­schrei­ten, um als Wer­bungs­kos­ten gelten zu können.

Das BFG hatte sich (GZ RV/4100087/2023 vom 22.1.2025) mit dem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem eine deutsche Staats­bür­ge­rin die Kosten der am öster­rei­chi­schen Arbeits­ort gele­ge­nen Miet­woh­nung im Rahmen ihrer Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung als Wer­bungs­kos­ten (als Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung und Kosten für in diesem Rahmen anfal­len­de Fami­li­en­heim­fahr­ten, da sie regel­mä­ßig die Strecke zwischen dem Haupt­wohn­sitz in Deutsch­land und Öster­reich per privatem Pkw zurück­leg­te) steu­er­lich absetzen wollte. Sie war im in Frage ste­hen­den Zeitraum allein­ste­hend und hatte keine Sor­ge­pflich­ten — weiters verfügte sie neben einer Miet­woh­nung am Arbeits­ort in Öster­reich über eine Miet­woh­nung in Deutsch­land. Für die Not­wen­dig­keit der Bei­be­hal­tung des Wohn­sit­zes in Deutsch­land wurde vor­ge­bracht, dass sich ihr soziales Umfeld in Deutsch­land befinde (auch Mit­glied­schaf­ten in Vereinen, ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten usw.). Überdies wolle sie nur für eine beschränk­te Zeit in Öster­reich tätig sein, da sie zukünf­tig das Archi­tek­ten­bü­ro ihres Onkels in Deutsch­land über­neh­men werde (in diesem Zusam­men­hang wurde auch ein Bauplatz an dem Wohnsitz in Deutsch­land erworben).

Das BFG beschäf­tig­te sich ins­be­son­de­re mit der Frage, ob die Kosten für die Rei­se­be­we­gun­gen zwischen den beiden Woh­nun­gen steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen sind bzw. ob eine Ver­le­gung des Wohn­sit­zes an den Beschäf­ti­gungs­ort zumutbar gewesen wäre. Liegt nämlich der Fami­li­en­wohn­sitz des Steu­er­pflich­ti­gen aus privaten Gründen außer­halb der üblichen Ent­fer­nung vom Arbeits­platz, dann können die Auf­wen­dun­gen für die Wohnung am Arbeits­platz nicht steu­er­lich berück­sich­tigt werden. Wer­bungs­kos­ten können dennoch even­tu­ell geltend gemacht werden, sofern dem Steu­er­pflich­ti­gen eine Wohn­sitz­ver­le­gung in übliche Ent­fer­nung vom Ort der Erwerbs­tä­tig­keit nicht zuge­mu­tet werden kann — dies kann die ver­schie­dens­ten Ursachen haben (privater Natur oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses).

Das BFG betonte in seiner Ent­schei­dung, dass im vor­lie­gen­den Fall keine gewich­ti­gen Gründe gegen die Wohn­sitz­ver­le­gung an den Arbeits­ort in Öster­reich bestan­den, da selbst der Verlust des “sozialen Umfelds” keine steu­er­lich beach­tens­wer­ten Gründe für die Bei­be­hal­tung des Wohn­sit­zes dar­stel­len würden (dies gilt auch für Frei­zeit­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten, welche ebenso im Umkreis zum Arbeits­ort ausgeübt werden können). Unter gewissen Bedin­gun­gen könnte jedoch die Wohn­sitz­ver­le­gung auch für allein­ste­hen­de Steu­er­pflich­ti­ge unzu­mut­bar sein — nämlich dann, wenn von vorn­her­ein mit Gewiss­heit anzu­neh­men ist, dass die aus­wär­ti­ge Tätig­keit auf einen gewissen Zeitraum von maximal 4 bis 5 Jahre befris­tet ist und von einer Rückkehr zum Haupt­wohn­sitz aus­zu­ge­hen ist. Gerade diese zeit­li­che Begren­zung war jedoch im vor­lie­gen­den Fall nicht gegeben. Trotzdem konnte die Steu­er­pflich­ti­ge im End­ef­fekt die Kosten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung und für Fami­li­en­heim­fahr­ten für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beschäf­ti­gungs­be­ginn als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich geltend machen. Es ist nämlich auch allein­ste­hen­den Arbeit­neh­mern ohne Sor­ge­pflich­ten eine gewisse Über­gangs­zeit zuzu­ste­hen, in der sie Auf­wen­dun­gen für eine Wohn­mög­lich­keit am Beschäf­ti­gungs­ort als Wer­bungs­kos­ten geltend machen können. Dabei sind auch die Kosten für die Heim­fahrt steu­er­lich anzu­set­zen, da es dem Arbeit­neh­mer zuzu­bil­li­gen ist, in gewissen Zeit­ab­stän­den in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.

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