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Klienten-Info — Aktuell

Steu­er­li­che Neue­run­gen in Deutschland

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2025 

Mit dem Gesetz für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stärkung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land (Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm 2025) wurde im Sommer ein mil­li­ar­den­schwe­res steu­er­li­ches Ent­las­tungs­pa­ket umge­setzt, das kurz­fris­tig unter­neh­me­ri­sche Inves­ti­tio­nen ankur­beln soll und lang­fris­tig die Attrak­ti­vi­tät des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land ver­bes­sern soll. Überdies sollte für die Unter­neh­men Pla­nungs­si­cher­heit für die kom­men­den Jahre erreicht werden. Aus­ge­wähl­te Maß­nah­men — Ähn­lich­kei­ten zu Öster­reich sind jeden­falls zu erkennen — sind nach­fol­gend im Über­blick dargestellt.

Degres­si­ve Abschrei­bung bis 30 %

Die Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven Abschrei­bung (AfA) für Inves­ti­tio­nen (zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027) in beweg­li­che Anla­ge­gü­ter führt zu einer degres­si­ven AfA von bis zu 30 % pro Jahr (anstelle der linearen AfA). Die 30 % gelten im Jahr der Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung — in den Fol­ge­jah­ren beträgt die AfA bis zu 30 % des jewei­li­gen Rest­buch­werts. Die degres­si­ve AfA ist nur für beweg­li­che abnutz­ba­re Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wie etwa Maschi­nen und tech­ni­sche Anlagen zulässig, nicht jedoch für Gebäude oder imma­te­ri­el­le Wirtschaftsgüter.

För­de­rung von Elektromobilität

Eine beson­de­re Abschrei­bungs­mög­lich­keit gibt es für reine Elek­tro­fahr­zeu­ge, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 neu ange­schafft werden. Diese arith­me­tisch-degres­si­ve AfA mit gestaf­fel­ten Abschrei­bungs­sät­zen über 6 Jahre sieht wie folgt aus.

Abschrei­bungs­sät­ze nach Jahr

Jahr

Abschrei­bungs­satz in % der Anschaffungskosten

Anschaf­fungs­jahr

75 %

Jahr 2

10 %

Jahr 3

5 %

Jahr 4

5 %

Jahr 5

3 %

Jahr 6

2 %

Die beson­de­re steu­er­li­che För­de­rung gilt für alle rein elek­trisch betrie­be­nen Fahr­zeu­ge des Betriebs­ver­mö­gens (Pkw, E‑Nutzfahrzeuge, Lkw, Busse) und soll einen Anreiz zur Flot­ten­elek­tri­fi­zie­rung bieten. Überdies kommt es zu einer Ver­bes­se­rung der steu­er­li­chen Behand­lung von elek­tri­schen Dienst­wä­gen in der Lohnverrechnung.

Schritt­wei­se Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Aktuell beträgt die nomi­nel­le Kör­per­schaft­steu­er in Deutsch­land 15 %, wobei es unter Berück­sich­ti­gung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags von 5,5 % sowie eines durch­schnitt­li­chen Gewer­be­steu­er­he­be­sat­zes von 400 % zu einer Gesamt­steu­er­be­las­tung von knapp 30 % kommt. Der nomi­nel­le Kör­per­schaft­steu­er­satz wird abge­senkt und verläuft in den nächsten Jahren wie in der Tabelle dargestellt.

Kör­per­schaft­steu­er­sät­ze nach Jahr

Jahr

Kör­per­schaft­steu­er­satz

Bis 2027

15 %

2028

14 %

2029

13 %

2030

12 %

2031

11 %

2032

10 %

Steu­er­be­güns­ti­gung für ein­be­hal­te­ne Gewinne

Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten können schon länger von einem ermä­ßig­ten festen Steu­er­satz auf the­sau­ri­er­te (nicht ent­nom­me­ne) Gewinne pro­fi­tie­ren — der anstelle des pro­gres­si­ven Tarifs zur Anwen­dung kommende The­sau­ri­e­rungs­steu­er­satz beträgt aktuell 28,25 %. Der ermä­ßig­te Ein­kom­men­steu­er­satz für ein­be­hal­te­ne Gewinne wird nun — siehe in der Tabelle — an die schritt­wei­se Kör­per­schaft­steu­er­sen­kung gekop­pelt, um die Belas­tungs­neu­tra­li­tät zwischen Per­so­nen­un­ter­neh­men und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zu wahren.

The­sau­ri­e­rungs­steu­er­sät­ze nach Jahr

Jahr

The­sau­ri­e­rungs­steu­er­satz

Bis 2027

28,25 %

2028 und 2029

27 %

2030 und 2031

26 %

Ab 2032

25 %

For­schungs­zu­la­ge — steu­er­li­che F&E‑Förderung

Um Inves­ti­tio­nen in For­schung & Ent­wick­lung anzu­kur­beln, wird die Bemes­sungs­grund­la­ge für die For­schungs­zu­la­ge ab 1.1.2026 erhöht. Die maximal berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen pro Unter­neh­men steigen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Jahr. Überdies wird das Ver­fah­ren ver­ein­facht und der För­der­ka­ta­log erweitert.

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