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Depot­über­tra­gung kann zur fiktiven Ver­äu­ße­rung führen


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Depot­über­tra­gung kann zur fiktiven Ver­äu­ße­rung führen

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2026 

Depot­ent­nah­men sowie Depot­über­tra­gun­gen können grund­sätz­lich zur Steu­er­pflicht führen, da § 27 Abs. 6 EStG hierfür fiktive Ver­äu­ße­rungs­tat­be­stän­de vorsieht. Es kommt dann zur Rea­li­sie­rung i.S.d. Besteue­rung der Kurs­ge­win­ne und Anpas­sung der Anschaf­fungs­kos­ten nach dem Rea­li­sie­rungs­vor­gang. Davon besteht jedoch die Ausnahme, wenn die Über­tra­gung auf ein Depot des­sel­ben Steu­er­pflich­ti­gen erfolgt und auch zukünf­tig eine durch­ge­hen­de Besteue­rung im Abzugs­weg gewähr­leis­tet ist. Umfasst sind alle Über­tra­gun­gen auf ein Depot des­sel­ben Steu­er­pflich­ti­gen — ins­be­son­de­re auf ein anderes Depot bei der­sel­ben depot­füh­ren­den Stelle; von einer aus­län­di­schen depot­füh­ren­den Stelle auf ein Depot bei einer inlän­di­schen depot­füh­ren­den Stelle; von einer inlän­di­schen depot­füh­ren­den Stelle auf ein Depot bei einer inlän­di­schen depot­füh­ren­den Stelle; von einer inlän­di­schen depot­füh­ren­den Stelle auf ein Depot bei einer aus­län­di­schen depot­füh­ren­den Stelle sowie von einer aus­län­di­schen depot­füh­ren­den Stelle auf ein Depot bei einer anderen aus­län­di­schen depot­füh­ren­den Stelle.

Bei der Über­tra­gung von einem inlän­di­schen Depot auf ein Depot des­sel­ben Anlegers bei einer anderen aus­län­di­schen depot­füh­ren­den Stelle kommt es nur dann zur Steu­er­frei­heit (keine fiktive Ver­äu­ße­rung), wenn die Besteue­rung der Kapi­tal­an­la­gen wei­ter­hin sicher­ge­stellt ist. Wichtige Vor­aus­set­zung ist überdies, dass die inlän­di­sche über­tra­gen­de depot­füh­ren­de Stelle dem Finanz­amt (für Groß­be­trie­be) auf­trags­ge­mäß bestimm­te Infor­ma­tio­nen über­mit­telt. Die Mit­tei­lung hat inner­halb eines Monats ab dem Zeit­punkt der Über­tra­gung und grund­sätz­lich in elek­tro­ni­scher Form zu erfolgen. Die Mit­tei­lung muss folgende Daten enthalten:

  • Den voll­stän­di­gen Namen des Steu­er­pflich­ti­gen (bzw. Fir­men­wort­laut oder Bezeichnung),
  • Steuer- oder Sozialversicherungsnummer,
  • Adresse und Geburtsdatum,
  • die ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­ba­re Bezeich­nung der über­tra­ge­nen Wirt­schafts­gü­ter (inkl. ISIN, Anzahl und/oder Nominale),
  • Anschaf­fungs­kos­ten der über­tra­ge­nen Wirt­schafts­gü­ter und
  • jene depot­füh­ren­de Stelle, auf die die Über­tra­gung erfolgt.

Der KESt-Abzug (fiktiver Ver­äu­ße­rungs­tat­be­stand) kann nur dann unter­blei­ben, wenn diese Daten richtig mit­ge­teilt werden, wobei bis zum Ver­strei­chen der Monats­frist die Kor­rek­tur der mit­ge­teil­ten Daten möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Mit­tei­lung durch den Depot­in­ha­ber selbst nicht befrei­end wirkt.

Wird keine Zustim­mung zur Daten­über­mitt­lung an das Finanz­amt erteilt, muss die über­tra­gen­de inlän­di­sche depot­füh­ren­de Stelle im Zeit­punkt der Depot­über­tra­gung die KESt zwingend abziehen. Wird die Mit­tei­lung trotz Beauf­tra­gung nicht oder ver­spä­tet vor­ge­nom­men, ist sie unvoll­stän­dig oder enthält sie falsche Daten, wird der Über­tra­gungs­vor­gang steu­er­pflich­tig (mangels Anwen­dung der Ausnahmebestimmung).

Schließ­lich muss auch bei der Über­tra­gung von einem aus­län­di­schen Depot auf ein anderes aus­län­di­sches Depot des­sel­ben Steu­er­pflich­ti­gen eine Daten­mit­tei­lung an das Finanz­amt inner­halb eines Monats erfolgen, damit die Besteue­rung bei Depot­ent­nah­me ver­mie­den werden kann. Umfasst davon sind sowohl Über­tra­gun­gen inner­halb des­sel­ben Staates als auch solche in andere Staaten. Die zu mel­den­den Daten ent­spre­chen grund­sätz­lich den oben ange­führ­ten — die Meldung hat jedoch durch den Steu­er­pflich­ti­gen und nicht durch die Bank zu erfolgen.

Bild: © Adobe Stock — Hriday