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Mehr Steu­er­trans­pa­renz durch das Krypto-Meldepflichtgesetz


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Mehr Steu­er­trans­pa­renz durch das Krypto-Meldepflichtgesetz

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2026 

Mit Jah­res­be­ginn ist das Krypto-Mel­de­pflicht­ge­setz (als Teil des Betrugs­be­kämp­fungs­ge­set­zes 2025) in Kraft getreten. Die Umset­zung von DAC 8 in Öster­reich sieht einen auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwischen Steu­er­be­hör­den über Krypto-Assets bzw. über damit zusam­men­hän­gen­de Trans­ak­tio­nen vor, wodurch die Steu­er­trans­pa­renz erhöht und die Steu­er­hin­ter­zie­hung bzw. ‑ver­mei­dung im Zusam­men­hang mit Krypto-Assets zurück­ge­drängt werden soll.

Der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Krypto-Assets zwischen den teil­neh­men­den Ländern — neben den EU-Mit­glie­dern haben sich auch einige Dritt­staa­ten (die USA ab 2029) zur Teil­nah­me ver­pflich­tet — ist dem bereits bestehen­den auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch von Finanz­kon­ten (durch das Gemein­sa­me Mel­de­stan­dard-Gesetz) ähnlich. Anbieter von Kryp­to­dienst­leis­tun­gen wie Kryp­to­bör­sen, Broker oder Wallet-Provider müssen eine umfas­sen­de Iden­ti­fi­ka­ti­on ihrer Kunden vor­neh­men und jährlich die steu­er­lich rele­van­ten Kryp­to­trans­ak­tio­nen an die jeweils lokale Finanz­ver­wal­tung melden. Der Begriff der Kryp­to­dienst­leis­tun­gen ist dabei weit­rei­chend und umfasst z.B. die Ver­wah­rung und Ver­wal­tung von Kryp­tower­ten, den Tausch von Kryp­tower­ten gegen Geld oder andere Kryp­tower­te sowie den Betrieb von Han­dels­platt­for­men für Kryp­tower­te. In Öster­reich betrifft die Mel­de­pflicht Anbieter von Kryp­to­dienst­leis­tun­gen, welche nach der “Markets in Crypto-Assets Regulation”-Verordnung (MiCAR-VO) zuge­las­sen sind, und jene, die außer­halb der MiCAR-VO Kryp­to­dienst­leis­tun­gen anbieten.

Die zu mel­den­den Daten umfassen bei der mel­de­pflich­ti­gen Person Name, Adresse, Ansäs­sig­keits­staat, Steu­er­num­mer, Geburts­da­tum und ‑ort (bei natür­li­chen Personen) wie auch Infor­ma­tio­nen zum mel­den­den Anbieter — hierbei sind es Name, Adresse, Steu­er­num­mer, indi­vi­du­el­le Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und (sofern vor­han­den) LEI (Legal Entity Iden­ti­fier). Pro mel­de­pflich­ti­gem Kryp­towert werden folgende trans­ak­ti­ons­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen übermittelt:

  • der gezahlte/erhaltene Gesamt­brut­to­be­trag, die Gesamt­zahl der Ein­hei­ten und die Zahl der Trans­ak­tio­nen bei Erwerb oder Ver­äu­ße­rung gegen eine staat­li­che Währung;
  • der agg­re­gier­te bei­zu­le­gen­de Markt­wert, die Gesamt­zahl der Ein­hei­ten sowie die Zahl der Trans­ak­tio­nen bei einem Tausch gegen andere Kryp­to­wäh­run­gen, bei Mas­sen­zah­lungs­trans­ak­tio­nen und bei Über­tra­gun­gen an/durch den mel­de­pflich­ti­gen Nutzer;
  • der agg­re­gier­te bei­zu­le­gen­de Markt­wert und die Gesamt­zahl der Ein­hei­ten im Falle von Über­tra­gun­gen an Dis­tri­bu­ted-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienst­leis­tun­gen oder einem Finanz­in­sti­tut ver­bun­den sind (externe Wallet-Adressen).

Der Mel­de­zeit­raum ist das Kalen­der­jahr und die Meldung hat elek­tro­nisch jeweils bis 31. Juli des Fol­ge­jah­res an das BMF zu erfolgen. Somit muss die Meldung betref­fend das Jahr 2026 bis spä­tes­tens 31. Juli 2027 erfolgen.

Die Ände­run­gen durch das Krypto-Mel­de­pflicht­ge­setz führen zu deutlich besseren Infor­ma­ti­ons­grund­la­gen der Behörden — das öster­rei­chi­sche Finanz­amt hat künftig Infor­ma­tio­nen zu Kryp­to­wäh­run­gen und digi­ta­len Ver­mö­gens­wer­ten im Ausland von in Öster­reich Steu­er­pflich­ti­gen. Somit werden Kryp­to­trans­ak­tio­nen für das Finanz­amt trans­pa­ren­ter und leichter nach­voll­zieh­bar, sodass auch Abwei­chun­gen zwischen den von den (aus­län­di­schen) Behörden gemel­de­ten Daten und den in den Steu­er­erklä­run­gen dekla­rier­ten Ein­künf­ten leichter zu erkennen sind.

Beson­de­re Vorsicht ist geboten, wenn Kryp­to­wäh­run­gen bei aus­län­di­schen Wallet-Anbie­tern gehalten bzw. auf aus­län­di­schen Kryp­to­bör­sen sowie Platt­for­men gehan­delt werden, da dann die Ein­künf­te aus den Kryp­to­wäh­run­gen in der per­sön­li­chen Steu­er­erklä­rung in Öster­reich dekla­riert werden müssen. Hingegen ist die Nutzung von Kryp­top­latt­for­men mit Zulas­sung in Öster­reich deutlich bequemer, da der Anbieter die Kapi­tal­ertrag­steu­er von 27,5 % auf Ein­künf­te aus Kryp­to­wäh­run­gen von Neu­ver­mö­gen gem. § 27b EStG ein­be­hal­ten und für den Anleger an das Finanz­amt abführen muss. Gewinne aus dem Verkauf von bis 28.2.2021 ange­schaff­ten Kryp­to­wäh­run­gen bleiben übrigens bei einer Behal­te­dau­er von über einem Jahr auch wei­ter­hin steu­er­frei (“Krypto-Alt­ver­mö­gen”).

Sofern in der Ver­gan­gen­heit Ein­künf­te aus im Ausland gehal­te­nen Kryp­to­wäh­run­gen steu­er­lich nicht oder nicht voll­stän­dig erklärt worden sind, sollte das Jahr 2026 noch dazu genutzt werden, die Ver­gan­gen­heit zu kor­ri­gie­ren — gege­be­nen­falls in Form einer frei­wil­li­gen Offen­le­gung bzw. Selbst­an­zei­ge, um negative finanz­straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen zu vermeiden.

Bild: © Adobe Stock — Robert Leßmann