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Kurz-Info: Aus­wei­tung der Mit­tei­lungs­pflicht gem. § 109a EStG


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Kurz-Info: Aus­wei­tung der Mit­tei­lungs­pflicht gem. § 109a EStG

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Mai 2026 

Die Mit­tei­lungs­pflicht (Mel­de­pflicht) gem. § 109a EStG hat jedes Jahr elek­tro­nisch bis Ende Februar zu erfolgen und ver­pflich­tet zur Mit­tei­lung bestimm­ter Daten von natür­li­chen Personen, wenn diese im Vorjahr außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses bestimm­te Leis­tun­gen erbracht haben. Dies umfasst etwa Leis­tun­gen als Auf­sichts­rats­mit­glied, als Stif­tungs­vor­stand, oder als Vor­tra­gen­der, Leh­ren­der oder Unterrichtender.

Ab dem Jahr 2026 besteht die Mel­de­pflicht auch für Leis­tun­gen, die einen Anspruch auf Lizenz­ge­büh­ren i.S.d. § 99a EStG begrün­den. Darunter fallen übli­cher­wei­se Ver­gü­tun­gen für die Benut­zung von Urhe­ber­rech­ten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, für die Mit­tei­lung gewerb­li­cher, kauf­män­ni­scher oder wis­sen­schaft­li­cher Erfah­run­gen, sowie für die Benut­zung oder das Recht auf Benut­zung gewerb­li­cher, kauf­män­ni­scher oder wis­sen­schaft­li­cher Aus­rüs­tung. Solche im Jahr 2026 erbrach­te Leis­tun­gen i.Z.m. Lizenz­ge­büh­ren müssen erstmals Ende Februar 2027 gemeldet werden. Bei Lizenz­ge­büh­ren gibt es keine von der Höhe des Entgelts abhän­gi­ge Ausnahme, welche von der Mit­tei­lungs­pflicht befreit.

Bild: © Adobe Stock — magele-picture