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Abgeltungsteuer und degressive Abschreibung in Deutschland seit 2009
Die Abgeltungsteuer von 25% ist in Deutschland seit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird bei natürlichen Personen auf private Kapitaleinkünfte wie Dividenden, Zinsen und auch auf Kursgewinne bei Wertpapieren angewendet. Zusätzlich zur 25% Belastung sind auch 5,5% Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer zu berücksichtigen – insgesamt ergibt sich daher eine Belastung von ungefähr 28%. Da die Steuer von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, sind diese Einkünfte nicht mehr in die persönliche Steuererklärung aufzunehmen (Abgeltungswirkung). Für betriebliche und institutionelle Anleger stellt der Abzug eine Vorauszahlung auf die tatsächlich festzusetzende Steuer dar. Die Abgeltungsteuer tritt effektiv nur ein, wenn bei Einzelpersonen die Kapitaleinkünfte als Summe aus Dividenden, Zinsen und Kursgewinnen 801 € (Sparerpauschbetrag) pro Jahr überschreiten. Liegt der persönliche Steuersatz unter den 25% der Abgeltungsteuer, so können die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Antrag auf Normalveranlagung in der Steuererklärung angeführt werden und die bereits abgeführte Abgeltungsteuer wird zurückgefordert.
Die wesentlichsten Änderungen im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage sind in dem Wegfall der Spekulationsfrist und in der Abkehr vom progressiven Steuersatz hin zur proportionalen Besteuerung (vergleichbar mit der KESt in Österreich) zu erkennen. Der Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist ist für den Steuerpflichtigen nachteilig, da Kursgewinne von Aktien nunmehr unabhängig von der Behaltedauer immer besteuert werden – bisher waren Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei. Ein Vorteil tritt hinsichtlich der Besteuerung von Zinsen ein, da diese ab 1.1.2009 fix mit rund 28% besteuert werden und bisher zur Gänze dem persönlichen Steuersatz und somit im Extremfall dem Grenzsteuersatz unterlagen.
Gleichsam als Übergangsbestimmung gilt die Abgeltungsteuer nicht für Kursgewinne von Aktien, welche bis zum 31.12.2008 erworben wurden, aber erst nach dem 1. Jänner 2009 verkauft werden. Daraus erzielte Kursgewinne sind steuerfrei sofern die Behaltefrist von 1 Jahr eingehalten wurde. Typische Finanzprodukte i.Z.m. der privaten Altersvorsorge wie z.B. kapitalbildende Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen sind ebenso von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Dahingehend pocht der Gesetzgeber auf strikte Einhaltung der Kriterien, um nicht durch Gestaltungsmöglichkeiten bei Lebensversicherungen der Abgeltungsteuer zu entkommen.
(Wertpapier)Investments von Privatanlegern sind in Österreich hinsichtlich der Besteuerung mit bloß 25% im Vergleich zur Situation in Deutschland mit rund 28% attraktiver – ein bedeutender Vorteil Österreichs liegt freilich in den steuerfreien Spekulationsgewinnen von Wertpapieren, sofern die einjährige Spekulationsfrist abgewartet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Deutschland nunmehr Spekulationsverluste ohne zeitliche Begrenzung mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden können. In Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige sind übrigens nicht von der neuen Abgeltungsteuer in Deutschland betroffen. Laufende Kapitaleinkünfte aus Deutschland unterliegen in Österreich einem Sondersteuersatz von 25%. Veräußerungsgewinne sind nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Wenngleich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen Kapitaleinkünfte aus Österreich zu versteuern haben, treten keine Änderungen für österreichische Banken durch Einführung der Abgeltungsteuer in Deutschland ein.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Neben der Einführung der Abgeltungsteuer sind noch andere Gesetzesänderungen erfolgt — so z.B. die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, welche ja im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 abgeschafft worden war (siehe KI 02/08). Diese Maßnahme soll, der Regelung zur vorzeitigen Abschreibung in Österreich vergleichbar, die Investitionstätigkeit und das Wirtschaftswachstum ankurbeln. Die degressive Abschreibung ist bei der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zwischen 1.1.2009 und 31.12.2010 anwendbar, sofern die Anschaffungskosten über 1.000 € betragen (Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 € werden als Sammelposten über 5 Jahre verteilt abgeschrieben). Da die degressive Abschreibung in einem Jahr maximal 25% der Anschaffungskosten bzw. das 2,5 fache der linearen Abschreibung ausmachen darf, ist sie erst ab einer Nutzungsdauer von 5 Jahren vorteilhaft.
Bild: © Superingo — Fotolia
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