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Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Neues Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwischen Öster­reich und Serbien


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Neues Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwischen Öster­reich und Serbien

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Oktober 2010 

Da Öster­reich der größte aus­län­di­sche Investor in Serbien ist, ist das vor­aus­sicht­li­che Inkraft­tre­ten des DBA ab 1.1.2011 zu begrüßen. Die Auf­tei­lung der Besteue­rungs­rech­te zwischen Ansäs­sig­keits- und Quel­len­staat mit dem Ziel der Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung folgt dabei groß­teils dem OECD-Musterabkommen.

Inter­es­sant ist die Ver­tei­lung bei Kon­zern­di­vi­den­den, bei denen grund­sätz­lich dem Ansäs­sig­keits­staat des Divi­den­den­emp­fän­gers das Besteue­rungs­recht zusteht. Das DBA räumt aller­dings dem Quel­len­staat eine (Quellen)Steuer von 5% auf Divi­den­den bei Betei­li­gun­gen von zumin­dest 25% ein – bei so genann­ten klei­ne­ren (Portfolio)Beteiligungen sogar 15%. Auch bestimm­te Zinsen dürfen im Quel­len­staat mit max. 10% besteu­ert werden. Einer Dop­pel­be­steue­rung auf Divi­den­den und Zinsen wird mit der Anrech­nungs­me­tho­de begegnet. Grund­sätz­lich wendet Öster­reich zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung die Befrei­ungs­me­tho­de mit Pro­gres­si­ons­vor­be­halt an, Serbien hingegen die Anrech­nungs­me­tho­de.

Bei der Quel­len­steu­er auf Lizenz­ge­büh­ren ist zwischen Lizenz­ge­büh­ren im künst­le­ri­schen Bereich und allen übrigen Lizenz­ge­büh­ren zu unter­schei­den. Für den künst­le­ri­schen Bereich können max. 5% vom Quel­len­staat ein­be­hal­ten werden, ansons­ten sind es 10%, wobei diese auch auf Lizenz­ge­büh­ren im Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung von Aus­rüs­tun­gen anzu­wen­den sind. Bei Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Tätig­keit darf der Staat besteu­ern, in dem sich eine (mit der selb­stän­di­gen Tätig­keit in Ver­bin­dung stehende) feste Ein­rich­tung befindet. Überdies hat der Tätig­keits­staat das Besteue­rungs­recht, wenn sich der Selb­stän­di­ge mehr als 183 Tage (im Jahr) in diesem Staat aufhält.