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Die Adresse lautet:
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Kein Vor­steu­er­ab­zug wenn Lie­fer­da­tum nicht auf der Rechnung ent­hal­ten ist


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Kein Vor­steu­er­ab­zug wenn Lie­fer­da­tum nicht auf der Rechnung ent­hal­ten ist

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2011 

In einem unlängst ergan­ge­nen Erkennt­nis hat der VwGH (29.7.2010, 2010/15/0072) bekräf­tigt, dass die Vor­aus­set­zun­gen für einen Vor­steu­er­ab­zug dann nicht vor­lie­gen, wenn der Tag der Lie­fe­rung nicht auf der Rechnung ent­hal­ten ist oder zumin­dest explizit Hinweise auf der Rechnung bestehen, dass der Tag der Lie­fe­rung auf einem anderen Beleg (z.B. Lie­fer­schein) ange­führt ist.

Die in der Beschwer­de vor­ge­brach­ten Argu­men­te, dass die feh­len­den Angaben in der Rechnung durch andere Beweis­mit­tel wie den Fracht­brief des Spe­di­teurs oder durch den Hinweis, dass es sich um einen Bar­ver­kauf handelt, ersetzt werden können, hat der VwGH abge­lehnt. Im Anlass­fall ging es um den Verkauf eines Autos, wobei der Tag der Übergabe mittels Fotos doku­men­tiert wurde. Die Rechnung selbst hat aber kein Lie­fer­da­tum ent­hal­ten. Da der Lie­fe­rant mitt­ler­wei­le in die Insol­venz geraten ist und der Mas­se­ver­wal­ter die Aus­stel­lung einer kor­ri­gier­ten Rechnung ver­wei­ger­te, konnte der Rech­nungs­man­gel nicht dadurch saniert werden. 

Bild: © press­mas­ter — Fotolia