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UFS tole­riert Dop­pel­be­steue­rung bei For­de­rungs­ver­zicht eines Gesellschafters


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UFS tole­riert Dop­pel­be­steue­rung bei For­de­rungs­ver­zicht eines Gesellschafters

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2011 

Der UFS hat in seiner Ent­schei­dung vom 4.10.2010 (GZ RV/2391‑W/10) betont, dass die Bewer­tung eines For­de­rungs­ver­zichts durch einen Gesell­schaf­ter aus gesell­schaft­steu­er­li­cher Sicht getrennt von der kör­per­schaft­steu­er­li­chen Behand­lung zu sehen ist und es daher zur Dop­pel­be­steue­rung (Kör­per­schaft­steu­er und Gesell­schaft­steu­er) kommen kann. Im vor­lie­gen­den Fall ging es um die Frage, ob ein For­de­rungs­ver­zicht Gesell­schaft­steu­er­pflicht auslöst, wenn die For­de­rung zur Gänze nicht mehr wert­hal­tig ist. Aus­gangs­punkt für den UFS ist, dass bei einem For­de­rungs­ver­zicht nur dann keine gesell­schaft­steu­er­pflich­ti­ge Wert­stei­ge­rung anzu­neh­men ist, wenn der For­de­rungs­ver­zicht an eine bereits in Liqui­da­ti­on befind­li­che Kapi­tal­ge­sell­schaft erfolgt. Ansons­ten ent­spricht der Wert des For­de­rungs­ver­zichts aus Gesell­schaft­steu­er­blick­win­kel regel­mä­ßig dem Nennwert der For­de­rung. Gesell­schaft­steu­er­pflicht in Höhe von 1% des Nomi­nal­werts der For­de­rung liegt also vor, da der For­de­rungs­ver­zicht (als frei­wil­li­ge Gesell­schaft­er­leis­tung) geeignet ist, den Wert der Gesell­schafts­rech­te zu erhöhen – selbst bei erheb­li­cher Über­schul­dung der Gesellschaft.

Eine Dop­pel­be­steue­rung bei For­de­rungs­ver­zicht tritt somit ein, weil neben der Gesell­schaft­steu­er auf den Nennwert der For­de­rung auch Kör­per­schaft­steu­er für den nicht mehr wert­hal­ti­gen Teil der For­de­rung anfällt. Der wert­hal­ti­ge Teil der For­de­rung ist hingegen im Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz als steu­erneu­tra­le Einlage zu werten.

Bild: © Paul Bodea — Fotolia