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Begräb­nis­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung


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Begräb­nis­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2011 

An das Vor­lie­gen einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung sind die Kri­te­ri­en Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit geknüpft. Begräb­nis­kos­ten und die Kosten für die Errich­tung eines Grabmals stellen dann außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen dar, sofern kein aus­rei­chen­der Nachlass zur Deckung der Kosten vor­han­den ist. Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Auf­wen­dun­gen für Begräb­nis­kos­ten und Grab­m­al­errich­tung ist jeweils mit 4.000 € begrenzt. Bisher war unklar, ob vom Begriff Begräb­nis­kos­ten auch die Kosten für Totenmahl, Trauer-Blumenge­ste­cke und Bei­leids­dank­sa­gun­gen umfasst sind. Der UFS hat bereits im Jahr 2007 ent­schie­den, dass die Kosten für einen ein­fa­chen „Lei­chen­schmaus“ unter der oben genann­ten Vor­aus­set­zung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sind. Der VwGH (31.5.2011, GZ 2008/15/0009) bestä­tig­te nun diese Rechts­an­sicht und begrün­de­te wie folgt: aus dem ABGB ergibt sich eine recht­li­che Ver­pflich­tung zur Tragung der Kosten eines Begräb­nis­ses für nahe Ange­hö­ri­ge. Eine Zwangs­läu­fig­keit ergibt sich zudem aus der gesetz­li­chen Haftung, sofern die Kosten durch die Erb­schaft nicht gedeckt sind. Bei der Defi­ni­ti­on des Begrif­fes Begräb­nis­kos­ten stützt sich der VwGH auf die Recht­spre­chung des OGH, wonach die Kosten des Toten­mahls zu den Begräb­nis­kos­ten zählen, sofern sie orts­üb­lich und ange­mes­sen sind. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind demnach auch für das Toten­mahl, die Blu­men­ge­ste­cke und die Bei­leids­dank­sa­gun­gen gegeben. 

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia