News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Artikel emp­feh­len

Wichtig — Bitte ankreuzen: 

Ich bestä­ti­ge, dass ich dieses Formular aus­schliess­lich zum Zwecke der Emp­feh­lung dieser Website verwende und mir der Emp­fän­ger per­sön­lich bekannt ist.
Der Betrei­ber dieser Website über­nimmt keine Haftung für die Benut­zung dieser Funktion.

Nach­richt:

Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

Diesen Artikel möchte ich beson­ders empfehlen:

Zeit­na­her Grund­stücks­ver­kauf als wert­erhel­len­der Umstand


Link zum Artikel

<Sen­der­na­me>

Diese Sicher­heits­ab­fra­ge dient dazu, Formular-Spam zu unter­bin­den.
Bitte geben Sie die Buch­sta­ben-Zahlen-Kom­bi­na­ti­on in das Feld ein. 

neue Sicher­heits­ab­fra­ge laden

(Wenn Sie die Buch­sta­ben und Zahlen nicht ein­deu­tig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicher­heits­ab­fra­ge erzeugen)

Zeit­na­her Grund­stücks­ver­kauf als wert­erhel­len­der Umstand

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2012 

Der alte Spruch „Nachher weiß man es immer besser“ gilt auch mitunter im Steu­er­recht. In einem jüngst ergan­ge­nen Erkennt­nis hat der VwGH (GZ 2009/15/0115 vom 24.11.2011) fest­ge­hal­ten, dass ein ca. drei­ein­halb Jahre nach erfolg­ter Ein­brin­gung rea­li­sier­ter Ver­kaufs­preis unter gewissen Umstän­den auch als rele­van­ter Wert­an­satz zum Zeit­punkt der Ein­brin­gung her­an­zu­zie­hen ist. Konkret ging es darum, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger auf Basis eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens anläss­lich der Ein­brin­gung eine steu­erneu­tra­le Auf­wer­tung eines Grund­stücks vor­ge­nom­men hat. Drei­ein­halb Jahre danach wurde das Grund­stück um einen den Buchwert um rd. 50% unter­schrei­ten­den Preis ver­äu­ßert und ein steu­er­li­cher Verlust geltend gemacht. Der VwGH folgte der Ansicht des Finanz­am­tes, dass der bei einer nach­fol­gen­den Ver­äu­ße­rung eines Wirt­schafts­gu­tes erzielte Betrag (unter Hin­zu­rech­nung fiktiver statt­ge­fun­de­ner Abschrei­bun­gen) ein Indiz für einen in dieser Höhe gele­ge­nen Wert zum Zeit­punkt der Ein­brin­gung sein kann, wenn zwischen Ein­brin­gung und Ver­äu­ße­rung keine außer­ge­wöhn­li­chen Umstände ersicht­lich sind, die auf die Bildung des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses Einfluss genommen hätten. Darüber hinaus stimmte der VwGH dem Finanz­amt auch darin zu, dass das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten in mehreren Punkten Unstim­mig­kei­ten auf­wei­sen würde.

Der in diesem Fall gegebene relativ lange Rück­be­zie­hungs­zeit­raum von drei­ein­halb Jahren bringt für die Praxis einige Pla­nungs­un­si­cher­heit. Steu­er­pflich­ti­ge müssen sich daher bei ver­gleich­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen mög­li­cher­wei­se vermehrt auf Dis­kus­sio­nen ein­stel­len, ob ein nach­träg­lich rea­li­sier­ter Wert nicht schon für einen früheren Zeit­punkt (z.B. Ein­brin­gung, Schen­kung etc.) relevant gewesen ist. Etwas rela­ti­viert wird dieser Umstand jedoch dadurch, dass zusätz­lich zum Vor­lie­gen einer deut­li­chen Wert­än­de­rung wohl auch Unge­reimt­hei­ten im Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten hin­zu­tre­ten müssen. Ein auf Basis eines schlüs­si­gen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens ermit­tel­ter Wert sollte daher auch dann halten, wenn der relativ zeitnah rea­li­sier­te Wert davon abweicht. Darüber hinaus emp­fiehlt es sich, die für den Verkauf maß­ge­ben­den Aspekte (z.B. Zeit­druck, Umstruk­tu­rie­rung eines Betrie­bes usw.) ent­spre­chend zu doku­men­tie­ren.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia