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Die Adresse lautet:
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Fahrt­kos­ten zu AMS-Kurs


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Fahrt­kos­ten zu AMS-Kurs

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2012 

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te sind bei unselb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag bzw. durch das Pend­ler­pau­scha­le abge­gol­ten. Der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von jährlich 291 € steht bei Ein­künf­ten aus einem bestehen­den Dienst­ver­hält­nis zu. Fahrt­kos­ten zu einem vom AMS bezahl­ten Umschu­lungs­kurs fallen außer­halb eines bestehen­den Dienst­ver­hält­nis­ses an. Nach zutref­fen­der Ansicht des VwGH (GZ 2008/13/0235 vom 21.12.2011) kommt daher dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag auch dann keine Abgel­tungs­wir­kung zu, wenn nach erfolg­ter Umschu­lung wieder ein Dienst­ver­hält­nis ein­ge­gan­gen wurde. Für die Weg­stre­cke zwischen der Wohnung und dem AMS-Kurs können daher Kilo­me­ter­gel­der ange­setzt werden bzw. andere damit im Zusam­men­hang stehende Kosten (z.B. Zug­fahr­kar­ten) im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia