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Anwen­dung Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nung bis ein­schließ­lich Ver­an­la­gung 2012


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Anwen­dung Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nung bis ein­schließ­lich Ver­an­la­gung 2012


Oktober 2012 

In der KI 05/12 haben wir darüber berich­tet, dass der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Teile der Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nung als gesetz­wid­rig auf­ge­ho­ben hat. Die Auf­he­bung tritt — sofern bis dahin keine Nach­fol­ge­re­ge­lung erlassen wurde — mit 31.3.2012 in Kraft. Zwi­schen­zeit­lich hat der UFS (Ent­schei­dung vom 9.7.2012, GZ RV/0245‑I/12) die Anwend­bar­keit der Ver­ord­nung generell mit der Begrün­dung abge­lehnt, dass diese eine uni­ons­wid­ri­ge Beihilfe dar­stellt. Eine solche Sicht­wei­se hätte auch Unsi­cher­heit für die noch offenen Ver­an­la­gun­gen bzw. die Behand­lung im Jahr 2012 zur Folge gehabt. Erfreu­li­cher­wei­se hat das BMF auf Anfrage der Kammer der Wirt­schafts­treu­hän­der nun schrift­lich mit­ge­teilt, dass die Gast­stät­ten­pau­scha­lie­rungs­ver­ord­nung, wie im Spruch des VfGH vor­ge­se­hen, bis ein­schließ­lich der Ver­an­la­gung 2012 weiter ange­wen­det werden kann. Da für die Zeit nach 2012 noch keine Nach­fol­ge­re­ge­lung in Sicht ist, sollten Gast­ge­wer­be­be­trie­be sich darauf ein­stel­len, ab 2013 neben den Auf­zeich­nun­gen über die Umsätze auch genaue Auf­zeich­nun­gen über die Ausgaben führen zu müssen. 

Bild: © Boggy — Fotolia