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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Behin­der­ten­aus­gleichs­ta­xe und Teilzeitbeschäftigung


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Behin­der­ten­aus­gleichs­ta­xe und Teilzeitbeschäftigung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2012 

Unter­neh­men, die 25 oder mehr Dienst­neh­mer beschäf­ti­gen, sind ver­pflich­tet, auf jeweils 25 Beschäf­tig­te einen begüns­tig­ten Behin­der­ten ein­zu­stel­len (Beschäf­ti­gungs­pflicht nach Behin­der­ten­ein­stel­lungs­ge­setz). Wird die Beschäf­ti­gungs­pflicht nicht erfüllt, so wird dem Dienst­ge­ber vom Bun­des­so­zi­al­amt für das jeweils abge­lau­fe­ne Kalen­der­jahr eine Aus­gleichs­ta­xe pro Person, die zu beschäf­ti­gen gewesen wäre, vor­ge­schrie­ben. Derzeit beläuft sich die Aus­gleichs­ta­xe auf monat­lich 232 € pro Person. Für Dienst­ge­ber mit mehr als 100 Beschäf­tig­ten beträgt die Aus­gleichs­ta­xe seit 1.1.2012 monat­lich 325 € und für Dienst­ge­ber mit mehr als 400 Beschäf­tig­ten sogar monat­lich 345 €.

In einem unlängst ergan­ge­nen Erkennt­nis hat sich der VwGH (21.2.2012, GZ 2010/11/0109) mit der Behand­lung von Teil­zeit­be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen bei der Berech­nung der Aus­gleichs­ta­xe befasst. Nach Auf­fas­sung des VwGH erfolgt die Berech­nung der zu beschäf­ti­gen­den behin­der­ten Dienst­neh­mer nach der Anzahl (Kopfzahl) der Dienst­neh­mer, ohne dass eine Ali­quo­tie­rung für Teil­zeit­be­schäf­tig­te vor­zu­neh­men ist (somit keine Umrech­nung auf Voll­zeit­äqui­va­len­te). Dies führt bei Branchen wie Han­dels­un­ter­neh­men, welche tra­di­tio­nell eine hohe Anzahl an Teil­zeit­be­schäf­tig­ten auf­wei­sen, zu einer ver­hält­nis­mä­ßig höheren Belas­tung mit der Aus­gleichs­ta­xe. Die vom beru­fen­den Unter­neh­men behaup­te­te Dis­kri­mi­nie­rung von Teil­zeit­be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen liegt aber nach Ansicht des VwGH nicht vor, da umge­kehrt auch bei der Zählung der beschäf­tig­ten behin­der­ten Dienst­neh­mer keine Unter­schei­dung zwischen Teilzeit- und Voll­zeit­be­schäf­tig­ten getrof­fen wird. Somit werden die gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen auch dann erfüllt, wenn pro 25 Dienst­neh­mer zumin­dest ein — auch teil­zeit­be­schäf­tig­ter – behin­der­ter Dienst­neh­mer ein­ge­stellt ist. 

Bild: © ki33 — Fotolia